Darf man Bilder von Politikern aus dem Bundestag veröffentlichen?
Hallo, bei einem Besuch des Deutschen Bundestages habe ich Bildern von bekannten Politikern gemacht. Ich würde diese gerne hochladen, bin mir aber nicht sicher, ob das rechtlich erlaubt ist, da ich das privat mache und kein Journalist/Fotograf bin. Soweit ich weiß, ist das rechtskonform, wenn ein Politiker auf dem Bild während eines historisch wichtigen Momentes zu sehen ist. Gilt dies auch für die Innenräume des Deutschen Bundestages? Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
Wenn Personen des öffentlichen Lebens an einer offiziellen öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, also sich nicht zufällig dort aufhalten, dann dürfen sie fotografiert und gefilmt werden und diese Aufnahmen dürfen veröffentlicht werden.
Bei Aufnahmen, die nicht bei einem solchen öffentlichen Anlass entstanden sind sieht es ganz anders aus, siehe Link und die entsprechenden Gerichtsurteile.
Bei einem Bundespolitiker im Bundestag kann es sich nur um eine öffentliche Veranstaltung handeln.
Ah super, ja das stimmt, ist eine öffentliche Veranstaltung. Vielen Dank für deine tolle Antwort!
Das ist auch so eine Wackelnummer,aber ich denke kein Politiker wird da dann was unternehmen wenn er nicht verunglimpft wird
Ausnahme: Verbreitung ohne EinwilligungDas Gesetz berücksichtigt, dass in bestimmten Fällen das Interesse an einer Veröffentlichung das Recht des Abgebildeten am eigenen Bild überwiegen kann. Das KunstUrhG kennt Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine Einwilligung vorliegen muss. Auch ohne Einwilligung dürfen veröffentlicht und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
- Wenn ein Bild Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse thematisiert, kann es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handeln. Die Verbreitung von Promi-Fotos in der Klatschpresse wird in der Regel auf diese Ausnahme gestützt. Man denke auch an die freche Werbung eines Autovermieters, der zu aktuellen Anlässen bekannte Politiker abbildet (instruktuiv BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04). Erforderlich ist immer eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Veröffentlichung und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.
- Zeitgeschichte wird weit verstanden. Auch Veranstaltungen, selbst wenn sie nur von regionaler oder lokaler Bedeutung sind, gehören in diese Kategorie, z.B. ein Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13). Es kommt darauf an, ob der allgemeine Charakter der Menschenansammlung illustriert wird. Nicht erlaubt ist es hingegen, einzelne Personen herauszugreifen.
- Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind.
- Ein Foto vom Brandenburger Tor darf daher auch dann veröffentlicht werden, wenn Touristen unvermeidbar mit betroffen sind, sofern das Bauwerk im Vordergrund steht und die abgebildeten Personen austauschbar sind . Eine Portraitaufnahme eines einzelnen Touristen mit dem Brandenburger Tor im Hintergrund wäre hingegen nicht zulässig.
https://www.prigge-recht.de/wann-darf-ich-bilder-von-anderen-veroeffentlichen/
Ich denke schon, da es sich um Personen des öffentlichen Interesses handelt.
ich denke schon, das es im internet ja auch ganz viele bilder von politikern gibt
Ja, das stimmt. Jedoch werden solche Bilder ja meist von der Presse erstellt und dann auch hochgeladen. Wahrscheinlich sind diese rechtlich abgesichert(falls notwendig)
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort!