Darf diese Bemerkung im Zeugniss Klasse 4 stehen?

12 Antworten

Das ist natuerlich nicht schoen so was. Allerdings ist es ja kein Abschlusszeugnis, das irgendwo eine Bedeutung hat. Fuer die Anmeldung in der weiterfuehrenden Schule zaehlt ja nur das Halbjahreszeugnis, das Abschlusszeugnis der Grundschule wird ja nur rein informativ den Akten beigelegt. Und die Grundschule samt Rektor kannst du jetzt eh abhaken.

Und dein Kind startet in der Schule jetzt neu, daher wuerde ich da jetzt kein so grosses Augenmerk darauf legen. Die Sache ist durch. Vor allem nicht vor deinem Kind, das die Bedeutung dessen alleine gar nicht versteht.

Der Rektor will mit dieser Bemerkung unterstellen, dass du zu Hause zu viel Druck auf das Kind ausuebst in Bezug auf Lernen. Etwas Hilfe von zu Hause ist wichtig und nuetzlich, aber es ist natuerlich auch wichtig, dass Kinder noch genug Freizeit haben und Kind sein duerfen und nicht dauernd zum Lernen gezwungen werden. Das raecht sich irgendwann, dann schalten Kinder quer und es geht gar nichts mehr. Ich kann das natuerlich absolut nicht beurteilen, aber du solltest dich halt selbst auch mal beobachten und schauen, ob dein Kind halt von sich aus ehrgeizig ist (kein Vorwurf, mein juengerer Sohn ist das auch und da dachte ich auch schon, dass es von aussen auch so wirken kann, dass ich Druck auf ihn ausuebe, was gar nicht der Fall ist) oder ob du ihn da halt oft zu was zwingen musst. Wann immer ein Kind Hilfe braucht und will, sollte man sie ihm natuerlich geben, aber stundenlange Lernprozeduren sind nicht foerderlich fuer ein Kind.

Du koenntest dich mal an das Schulamt wenden und dort nachfragen, ob das so okay ist, das so ins Zeugnis zu schreiben.

FrauWinter  21.06.2014, 21:15
Der Rektor will mit dieser Bemerkung unterstellen, dass du zu Hause zu viel Druck auf das Kind ausuebst in Bezug auf Lernen.

Nö, das impliziert, dass das Kind z.B. Hausaufgaben in der Schule abgibt, die offensichtlich von Mama erledigt wurden.

3

Eigentlich nichts, denn einen Rechtsstreit anzufangen ist im Schulsystem nur selten erfolgreich. So ist es beispielsweise rechtlich nicht möglich Noten einzuklagen, obwohl dem Schüler absichtlich Punkte wegen Kleinigkeiten abgezogen wurden, die seine Mitschüler erhalten haben. Solange also die Beurteilung nicht gegen das Gesetz verstößt (also zum Beispiel menschenunwürdig ist), ist es also sehr riskant dagegen vorgehen zu wollen.

Wenn du es genau wissen möchtest, erkundige dich bei der für euch zuständigen Landesschulbehörde. Das steht bei www.schure.de (Schule+Recht) 7. Schullaufbahnempfehlung

7.1 Am Ende des 3. oder zu Beginn des 4. Schuljahrgangs sind die Erziehungsberechtigten in Veranstaltungen über - den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und Arbeitsweisen der weiterführenden Schulen, - die Empfehlungskriterien und ihre Anwendung, - das Verfahren zur Erstellung der Schullaufbahnempfehlung sowie über - die Möglichkeiten eines späteren Schullaufbahnwechsels zu informieren.

Dabei ist im Sinne der Durchlässigkeit auch umfassend darüber Auskunft zu geben, welche Abschlüsse und Berechtigungen an den verschiedenen Schulformen erworben werden können und welche Möglichkeiten der Weiterführung es in der gymnasialen Oberstufe sowie in den Bildungsgängen des berufsbildenden Schulwesens gibt.

Die Informationsveranstaltungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule durchgeführt; Vertreterinnen oder Vertreter aus weiterführenden Schulen stellen Bildungsauftrag, Arbeitsweisen und Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulform vor.

7.2 Fünf Wochen vor Ende des 4. Schuljahrgangs gibt die Grundschule gemäß § 6 Abs. 5 NSchG eine Empfehlung für die geeignete weiterführende Schulform ab. Ziel des Verfahrens ist es, die Erziehungsberechtigten durch umfassende Information und Beratung bei der Entscheidung für eine geeignete weiterführende Schulform für ihr Kind zu unterstützen. Das Verfahren ist im Bezugserlass zu n) geregelt.

7.3 Grundlagen für die Schullaufbahnempfehlung sind - der Leistungsstand, - die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, - das Sozial- und Arbeitsverhalten und - Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.

Der Leistungsstand wird durch die erreichten Noten dokumentiert. Die Schullaufbahnempfehlung soll allerdings nicht allein auf der Errechnung von Notendurchschnittswerten beruhen. Neben den Lernergebnissen sind die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten zu berücksichtigen.

7.4 In der Klassenkonferenz zum Ende des ersten Schulhalbjahrs des 4. Schuljahrgangs erfolgt eine erste Beratung über die voraussichtlich geeignete Schulform für jede Schülerin und jeden Schüler. Das Ergebnis dieser Beratung wird den Erziehungsberechtigten mitgeteilt (Anlage 1).

7.5 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Klassenkonferenz zum Schulhalbjahr findet ein Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten statt. Im Mittelpunkt dieser Beratung steht die Information - über Leistungsstand und Lernentwicklung sowie Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers im Zusammenhang mit den Anforderungen der weiterführenden Schulen, - über alternative Wege zu dem von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schulabschluss sowie - über Bildungsgänge und Schulabschlüsse.

Die Schülerin oder der Schüler ist in geeigneter Form in die Beratung einzubeziehen.

Nach diesem Gespräch ist die von den Erziehungsberechtigten für ihr Kind gewünschte zukünftige Schule zu erfragen (Anlage 2). Der Schulträger ist über die Anzahl der Schulbesuchswünsche für die jeweilige Schule zu informieren.

7.6 Die Zeugniskonferenz beschließt spätestens sechs Wochen vor Ende des 4. Schuljahrgangs für jede Schülerin und für jeden Schüler eine Schullaufbahnempfehlung. Die Schullaufbahnempfehlung ist den Erziehungsberechtigten mit einem Anschreiben gegen Empfangsbestätigung bekannt zu geben (Anlagen 3, 4, 4a).

7.7 Nach Bekanntgabe der Schullaufbahnempfehlung an die Erziehungsberechtigten ist diesen hinreichend Gelegenheit für ein weiteres Beratungsgespräch zu geben. Das Angebot dieser abschließenden Beratung wird den Erziehungsberechtigten mit der Empfehlung schriftlich mitgeteilt.

7.8 Die Daten zum Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Schulformen sind für jedes Schuljahr auf einem vorgegebenen Erhebungsbogen zu erfassen. Die Grundschulen legen den Erhebungsbogen bis zum Beginn der Sommerferien der Schulbehörde vor. Diese übermitteln eine Zusammenfassung an das Kultusministerium (Anlage 5).

Vielleicht hilft es dir ein wenig

Als ehemaliger Schulleiter einer Grundschule halte ich diese Bemerkung für total unangebracht. Als Eltern würde ich dagegen angehen und ein neues Zeugnis verlangen. Mannmann, wenn man keine Probleme hat, macht man sie sich. ich meine den ausübenden Rektor. Im Falle, dass er sich weigert, das Zeugnis ohne diese Bemerkung neu zu schreiben, würde ich ihm ankündigen, die Sache dem Schulamt mitzuteilen. Dienstaufsichtsbeschwerde!

Hör auf dich da so reinzusteigern. Du schadest damit nur deinem Kind.

Wenn dein Sohn sich schulisch gebessert hat, ist es doch in Ordnung.

Viel interessanter wäre es zu erfahren, ob er die Trauer verarbeitet hat oder ob du da auch interveniert hast...

Es kann dir doch egal sein, ob der Lehrer oder Rektor Recht hat oder nicht. Dein Kind verlässt nun die Schule und hat mit der Schule abgeschlossen. Was willst du erreichen, einen weiteren schlechten Start an der nächsten Schule, zu lasten deines Sohnes? Eine "besserwisser" Mutter zu sein ist wenig hilfreich für deinen Sohn.

Sieh nicht immer alles als persönlichen Angriff. So eine "Bemerkung" kann nämlich auch positiv ausgelegt werden. Überlege mal, ob es nicht auch bedeuten kann: Die Mutter ist trotz des Verlustes ihres Mannes in der Lage gewesen, ihrem Kind die Unterstützung zu geben und auf ein schulisches Niveau zu bringen. Und das innerhalt eines Schuljahres.

Komm mal runter un versuche wieder ein normales Leben zu führen!