Darf die Müllabfuhr im absoluten Halteverbot halten?
Ich kenne leider viele die sich darüber beschweren. Andererseits wollen sie, dass ihre Tonnen geleert werden. Ich habe keinerlei Probleme damit.
Umfrage bitte mit Begründung. Dankeschön
23 Stimmen
7 Antworten
Die Story istn Witz, oder?
Als wenn sich auch nur einer darüber beschwert hätte. 😄
Weil:
- "Baufahr- und Reinigungsfahrzeuge sowie die Müllabfuhr dürfen jederzeit auf allen Straßen und Straßenteilen sowie in auf jeder Straßenseite in jede Richtung fahren und halten – sofern dies der Arbeitstätigkeit dient und die Kfz mit einer rot-weißen Warneinrichtung versehen sind (§ 35 Absatz 6 StVO). Werden derartige Kraftfahrzeuge zur Reinigung der Gehwege eingesetzt, dürfen Sie diese nur befahren, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten. Eigens für die Gehwegreinigung gebaute Fahrzeuge dürfen ein Maximalgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten. In jedem Fall muss dabei sichergestellt werden, dass die Gehwege nicht geschädigt werden."
... sie Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt.
– § 35 Absatz 6 Satz 1 StVO
Ja, §35 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung (StVO), räumt der Müllabfuhr dafür Sonderrechte ein.
Mfg
Im absoluten Halteverbot gibt es dagegen keinerlei Ausnahmen. Hier ist es nicht für eine Minute erlaubt, zu halten. Das hat den Grund, das häufig Autos ein- oder ausfahren oder der Platz für andere Zwecke benötigt wird. Selbst ein sehr kurzes Halten könnte bereits eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten.
Aus Googel.
Haben sie.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt.
– § 35 Absatz 6 Satz 1 StVO
manchmal ist es doch gut in einen geregelten Staat zu leben.
Habe ich wirklich schon mitbekommen. Ich erzähle wirklich keinen Quatsch