Es ist durchaus möglich, 2500 € netto zu verdienen. Nach der Ausbildung kriegt man idR A 8 (Stufe 1) + Strukturzulage + Polizeizulage, also 2844,06 € + 24,00 € + 132,69 € = 3000,75 € (brutto). Durch z. B. Familienzuschläge kann sich der Betrag aber auch noch erhöhen.

Kann man sich wenn man schon Jahre in einem Revier arbeitet sich noch immer weiter hoch Steigern im Rang

Natürlich.

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Die wenigsten.

Da es zu viele verschiedene Arten gibt, ist eine genaue Aufstellung schwierig. Man kann es aber auch vor Ort überprüfen, ob es physisch überhaupt möglich ist, dass man von hinten geblitzt wird. Dafür muss schließlich irgendwo ein Blitz in die andere Richtung ausgerichtet sein.

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Gf.net hat nichts gegen konservative Parteien. Die AfD ist keine konservative Partei. B'90/GRÜNE wird von einigen auch verachtet.

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Wenn dieses Verfahren erlaubt ist (idR nur zusammen mit Entwertern), dann kann gerne die Widerspruchsoption der FN genutzt werden.

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Die Betriebserlaubnis erlischt,

„wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“ (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO)

Wenn die gängigen Prüfzeichen am Anbauteil vorhanden sind, dann kann es aber durchaus machbar sein.

Konkret heißt das:

Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. (§ 19 Absatz 3 StVZO)
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  1. Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  2. dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
  4. Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
  5. dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW (§ 6 FeV).
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Mindestens scheint es Kennzeichenmissbrauch zu sein. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 22 StVG).

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Ggf. befindet sich die Örtlichkeit innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone („P-Zone“-Schild). Was wird denn konkret vorgeworfen?

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Lohnt sich 125er Führerschein für mich?

Moin Leute,

ich bin vor ein paar Tagen 16 Jahre alt geworden und habe derzeit Führerschein AM.

Ich fahre eine Simson s51 und das macht mir auch Spaß.Mit AM darf ich jedoch nur 50ccm fahren und maximal 60 km/h.

Dies ist mir deutlich zu langsam und habe deshalb meine Simson bisschen getunt.

Derzeit fährt sie ca 105 km/h, aber natürlich komplett illegal.

Mich muss nur mal ein Polizist anhalten und mein Lappen ist weg.

Ich habe zwar Spaß am fahren aber gleichzeitig unglaublich Angst dass jeden Moment die Polizei um die Ecke kommt und ich eine fette Strafe kriege.

natürlich bin ich selber schuld, das weiß ich.

Viele meiner Freunde fahren auch Simson und auch alle getunt, jedoch habe ich echt keine Lust mehr ständig diese Angst vor der Polizei zu haben.

Deswegen hatte ich den Gedanken A1 zu machen.

Meine Simson kann ich derzeit für ca.4000€ verkaufen und davon mir ein Motorrad holen und den Führerschein machen ( ich arbeiten nebenbei noch )

Es gibt einen Ferienkurs für Theorie bei mir in der Nähe und den würde ich dann machen in den bald kommenden Herbstferien.

ich möchte einfach was legales und zuverlässiges fahren, jedoch reden meine Eltern mir ständig ein dass ich auch für Auto Führerschein sparen muss, jedoch könnte ich auch durch meinen Nebenjob einfach ein Jahr lang sparen und den dann mit 17 beginnen.

jetzt weiß ich nicht ob sich die 125er noch lohnt für mich oder ob ich einfach bei AM bleibe aber mit Angst fahre.

würde mich über einen Ratschlag freuen ;)

Mit freundlichen Grüßen Jolina

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Der A1 ist sicher eine gute Wahl. Bis das Auto relevant wirt, dauert es schließlich noch. Und wenn Du tatsächlich mal in der jetzigen Konstellation erwischt wirst, dann wars das mit dem Autoführerschein mit 18 wohl auch erst mal.

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Wohl keine. Eine OWi-Verfahren könnte theoretisch allerdings folgen.

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Weil Landrat ≠ normaler Politiker ist.

[...] und ich Frage mich halt ob das normal ist?

Ja.

Also wenn die das jetzt bei jedem AFD Politiker kontrollieren dann sollten die Grünen auf ausreichende Intelligenz überprüft werden

Nach dieser Aussage lässt sich die angebliche Distanz zur AfD dann doch ein wenig bezweifeln.

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Diese E-Roller, die in den Städten überall rum stehen und so viele Unfälle verursacht haben. Viele Nutzer dürften gar nicht damit fahren (Wg. Führerschein).

Für die normalen Fahrzeuge ist keine Fahrerlaubnis erforderlich. Ansonsten: Dass keine Verfahren eingeleitet werden, stimmt nicht.

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Am besten auf bahn.de nachschauen und den Haken bei „Nur Nahverkehr“ setzen. Bei einigen wenigen Verbindungen muss man allerdings noch zusätzlich nacharbeiten.

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