Darf der lehrer mein handy wegnehmen?

4 Antworten

Erst einmal wie immer bei Fragen zum Bildungsrecht: welches Bundesland? Bildung ist immer noch Länderrecht und da gilt je nach Bundesland eine andere Regelung.

In der Regel dürfte jedoch in allen Bundesländern m.E. die Abnahme des Handys bis zum Ende des Schultages rechtmäßig sein.

Das VG Berlin, Urt. v. 04.04.2017, Az. 3 K 797.15 hat eine Klage von Eltern als unzulässig verworfen, wo das Handy über das Wochenende lang von der Schule einbehalten worden ist.

Im Schulgesetz von Bayern in Art. 56 Abs. 5, S. 3 BayEUG heißt es:

Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden

Als vorübergehend sehe ich ein Einbehalt bis zum Ende des Schultages durchaus an, so dass das Einbehalten rechtmäßig sein dürfte.

Und auch hier heißt es nach dem Tag und nicht nach der Unterrichtsstunde, wie es manche User hier fälschlicherweise behaupten:

https://www.test.de/Handy-in-der-Schule-Was-erlaubt-ist-und-was-nicht-4458440-0/

In der Regel wird die Schule das Handy also spätestens nach dem Unterrichts­tag heraus­geben müssen.
apophis  27.01.2023, 03:40
VG Berlin, Urt. v. 04.04.2017, Az. 3 K 797.15

Achja, mein Lieblingsurteil bei dem Thema. :)
Lies mal das Urteil genau durch. Vorallem den Grund der Klage und dessen Abweisung.

Bei der Klage ging es nämlich überhaupt nicht um das Einbehalten selber,
der Schüler klagte mit der Begründung, dass das Einbehalten des Handys ein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht darstelle und die "plötzliche Unerreichbarkeit" einen Eingriff in seine Grundrechte darstelle.

Die Klage wurde abgewiesen, da das Einbehalten des Handys keinen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht darstellt und weder Kläger noch Eltern ein besonderes Interesse an dem Handy gezeigt hatten.
Weiterhin liegt in der Wegnahme des Handys kein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte. "Plötzlich unerreichbar" zu sein ist keine Beeinträchtigung der Grundrechte.

Dass der Schüler zwischen Geschehen und Klage zu einer anderen Schule gewechselt ist, beeinflusste das Urteil ebenfalls. Dadurch könne sich keine etwaige Diskriminierung nicht mehr fortsetzen.

Es wäre vorteilhaft die Quellen selbst einmal zu lesen, die man als Argument verwendet. :)

Im Schulgesetz von Bayern in Art. 56 Abs. 5, S. 3 BayEUG heißt es:
"Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden"

Deine Information ist schlichtweg veraltet.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG/true

Art. 56 Abs. 5 S. 3 schliesst S. 1 Nr. 2 für Grungschulen und Förderschulen aus.
S. 4 sagt:

Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.

Also eine erneuerte Version Deines veralteten Zitates.

Als vorübergehend sehe ich ein Einbehalt bis zum Ende des Schultages durchaus an, so dass das Einbehalten rechtmäßig sein dürfte.

Was Du persönlich als "vorübergehend" ansiehst oder nicht, ist völlig irrelevant.
Was den Punkt angeht zitiere ich gerne aus Deiner letzten Quelle, den verlinkten Artikel von test.de:

Wie lange kann das Handy einkassiert werden?
Das ist nirgends konkret geregelt. Daraus folgt: Die Schule muss sich an den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz halten, wenn sie ein Schüler-Handy einbehält. Die Wegnahme darf also nur solange dauern, wie sie erforderlich und angemessen ist, um die Störung des Schul­unter­richts durch das Mobiltelefon zu unterbinden.

Den Teil hast Du aus irgendeinem Grund nicht mit zitiert, obgleich es doch der wichtige Punkt für die Frage ist.
Stattdessen hast Du bloß die Einschätzung des Autors, die letztendlich garnichts aussagt, zitiert.

Was heisst das für unseren Fragesteller?
War die Wegnahme des Handys an sich überhaupt erforderlich?
Da nach Aussagen des FS eine dritte Person - sein Freund - das Handy verwendet hat, das Ganze nicht um Unterricht gestört hat und selbst in Bayern gegen keinen Punkt aus Art. 56 Abs. 5 verstoßen hat (es wurde nichts mit dem Handy gemacht),
lautet die Antwort: Nein, eine Wegnahme war nicht erforderlich.
Dementsprechend erübrigt sich auch die Frage nach der Angemessenheit.
Die Wegnahme des Handys wegen des bloßen Sichtens, ist definitiv keine angemessene Handlung.

Alles in allem bestätigen Deine Quellen:
Das Wegnehmen (vorallem für diese Dauer) des Handys war nicht okay.

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Mungukun  27.01.2023, 06:59
@apophis
es wurde nichts mit dem Handy gemacht

Den Sachverhalt hast du schon gelesen? Es wurde sehr wohl etwas mit dem Handy gemacht. Ich zitiere einfach aus dem Sachverhalt vom FS:

mein freund nahm mein handy und wollte es (das Tafelbild, Anm. von mir) fotographieren

Es wurde also sehr wohl durch das Handy des FS, welches offenbar eingeschaltet in Reichweite war (sonst hätte der Mitschüler nie die Kameraapp öffnen können ohne ihren PIN zu wissen und den Bootvorgang abzuwarten.) der Unterricht durch den Fotoversuch gestört.

Da nach Aussagen des FS eine dritte Person - sein Freund - das Handy verwendet hat, das Ganze nicht um Unterricht gestört hat

Dass es keine Störung gab hat der FS also nie gesagt oder behauptet. Wie kommst du darauf, dass es nicht störend ist, wenn jemand im Unterricht ein Handy hervorkramt, um damit Tafelbilder zu fotografieren. Das sorgt selbstverständlich für eine Störung des Unterrichts.

Damit ist die Wegnahme sehr wohl schon einmal - auch nach der Neuregelung - gerechtfertigt. Das Handy wurde einbehalten.

Die Wegnahme des Handys wegen des bloßen Sichtens, ist definitiv keine angemessene Handlung.

Es wurde ja auch nicht wegen der Sichtung sondern der aktiven Störung des Unterrichts (durch den Nachbarn) weggenommen. Somit war die Handlung sehr wohl angemessen um den Unterricht wieder ungestört fortsetzen zu können und damit auch erforderlich, um die Fotosession des Nachbarn mit dem Handy des FS zu unterbinden.

Alles in allem bestätigen Deine Quellen:
Das Wegnehmen (vorallem für diese Dauer) des Handys war nicht okay.

Nein tun sie nicht. Die belegen, wie oben noch einmal dargelegt, dass die Wegnahme sehr wohl erforderlich und damit legitimiert war, damit der Unterricht nicht mehr gestört wird.

Über die Dauer lässt sich gerne streiten. Das gebe ich gerne zu. Allerdings finde ich nirgends eine Rechtsgrundlage, dass das zum Ende der Stunde passieren muss und die Rückgabe zum Ende des Tages unangemessen wäre. Auch du hast dafür immer noch keine Quelle genannt, für diese frühe Herausgabe. Zeig mir ein Urteil oder eine richtige Quelle, in der die Herausgabe zum Ende der Stunde steht und ich lasse mich gerne überzeugen.

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apophis  27.01.2023, 23:40
@Mungukun
Den Sachverhalt hast du schon gelesen? Es wurde sehr wohl etwas mit dem Handy gemacht.

Wurde es nicht, bitte ordentlich lesen und nicht wieder kontextlos das zitieren, was Dir gerade passt.
Zitat Fragesteller: "Hat er aber nicht mal gemacht also das handy lag unter dem tisch Versteckt"

Fazit: Es wurde nichts mit dem Handy gemacht. Es wurde vom Freund genommen und unter dem Tisch versteckt. Ende

Lesen lernen.

Es wurde also sehr wohl durch das Handy des FS, welches offenbar eingeschaltet in Reichweite war (sonst hätte der Mitschüler nie die Kameraapp öffnen können ohne ihren PIN zu wissen und den Bootvorgang abzuwarten.) der Unterricht durch den Fotoversuch gestört.

Zitat Fragesteller: "Hat er aber nicht mal gemacht also das handy lag unter dem tisch Versteckt"

Lesen Lernen.

Dass es keine Störung gab hat der FS also nie gesagt oder behauptet. Wie kommst du darauf, dass es nicht störend ist, wenn jemand im Unterricht ein Handy hervorkramt, um damit Tafelbilder zu fotografieren.

Zitat Fragesteller: "Hat er aber nicht mal gemacht also das handy lag unter dem tisch Versteckt"

Lesen Lernen!

wenn jemand im Unterricht ein Handy hervorkramt

Wo hat der FS geschrieben, dass das Handy "hervorgekramt" wurde?
Ist ja niedlich wie Du wieder mal Dinge dazudichtest und Fakten verdrehst, damit es besser zu Deiner Meinung passt.
Also: Bitte eine Quelle zu dieser Behauptung, ich warte.

Zudem: Selbst wenn das Handy in der Tasche wäre, wäre es genau so eine "Störung" wie wenn jemand einen Stift oder ein Buch aus der Tasche holt.
Richtig, garkeine.

Fazit: Dein ausgedachtes Märchen ist Unsinn. ;)

Damit ist die Wegnahme sehr wohl schon einmal - auch nach der Neuregelung - gerechtfertigt.

Keine Störung -> Keine Wegnahme gerechtfertigt.
Und welche "Neuregelung"? Gehst Du immernoch völlig Grundlos davon aus, dass der FS in Bayern zur Schule geht?
Wo ist dazu die Quelle? Ach warte, das ist wieder ein Märchen.

Es wurde ja auch nicht wegen der Sichtung sondern der aktiven Störung des Unterrichts (durch den Nachbarn) weggenommen.

Eine Störung, die es nie gab.
Danke für die Bestätigung, dass die Wegnahme ungerechtfertigt war.

um die Fotosession des Nachbarn mit dem Handy des FS zu unterbinden.

Es gab nie eine "Fotosession des Nachbarn".

Lesen Lernen!

Nein tun sie nicht.

Doch, tun sie.
Würdest Du Deine Quellen mal ordentlich lesen, wüsstest Du das. ;)

wie oben noch einmal dargelegt, dass die Wegnahme sehr wohl erforderlich und damit legitimiert war, damit der Unterricht nicht mehr gestört wird.

"Oben" in Deinem Kommentar wird lediglich "dargelegt", dass Du ein kleiner Märchenerzähler bist, die Fakten ignorierst und Dir das hinzudichtest, was Dir gerade passt.
Wo hat der FS nochmal geschrieben, dass das Handy "herausgekramt" wurde?
Wo hat der FS nochmal geschrieben, dass der Unterricht gestört und die Lehrerin das Handy nicht bloß gesehen hat?
Wo genau ist von einer "Fotosession" die Rede?
Achja, nirgends. :)

Über die Dauer lässt sich gerne streiten. Das gebe ich gerne zu. Allerdings finde ich nirgends eine Rechtsgrundlage, dass das zum Ende der Stunde passieren muss und die Rückgabe zum Ende des Tages unangemessen wäre.

Das hat hier auch nie irgendjemand behauptet?
Scroll mal hoch und lies ordentlich. Ich kannst nur immer wieder betonen.

Lesen Lernen.

Auch du hast dafür immer noch keine Quelle genannt, für diese frühe Herausgabe. Zeig mir ein Urteil oder eine richtige Quelle, in der die Herausgabe zum Ende der Stunde steht und ich lasse mich gerne überzeugen.

Wieso sollte ich Dir irgendeine Quelle für etwas zeigen, das in dieser Diskussion überhaupt nie thematisiert wurde?
Das wäre auch völliger Blödsinn.

Entweder schaffst Du es nicht Deine verschiedenen Diskussionen in diesem Forum auseinanderzuhalten oder - und das denke ich eher - das war gerade ein verzweifelter Versuch den Punkt aus den anderen Diskussionen hier mit hinein zu ziehen, um zumindest noch irgendetwas zum Argumentieren zu haben.

So oder so, zusammen mit Deinen Märchen im vorangehenden Kommentar und Deiner wiederholten Unfähigkeit (oder Unlust) ordentliches zu lesen, hast Du Deine Glaubwürdigkeit nun völlig zerstört.

Was auch immer Du in dieser Frage alles geschrieben hast, durch Deine kontextlosen Zitate, falschen Quellen und hinzugedichteten "Fakten" kann nichts von dem geglaubt werden. Da kannst Du jetzt auch noch so viel schreiben, das wird sich nicht ändern. Die falschen Zitate stehen, die Lügen stehen und die falsche Quelle steht.

Bleibt mir nurnoch Dir einen Ratschlag mit auf dem Weg zu geben:
Bevor Du Behauptungen aufstellst und Quellen angibst, solltest Du diese Quellen vorher Ordentlich Lesen. :)

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Mungukun  28.01.2023, 12:55
@apophis
Fazit: Es wurde nichts mit dem Handy gemacht. Es wurde vom Freund genommen und unter dem Tisch versteckt. Ende

Bitte verstehendes Lesen lernen.

Das Hantieren mit dem Banknachbarn um das Handy hat den Unterricht gestört. Wäre das Handy nicht eingeschaltet und in Reichweite gewesen, wäre der Unterricht nicht gestört worden.

Fazit: Das Handy hat den Unterricht sehr wohl gestört. Das habe ich zuvor ja auch bereits geschrieben:

Es wurde ja auch nicht wegen der Sichtung sondern der aktiven Störung des Unterrichts (durch den Nachbarn) weggenommen

Oder nimmst du ernsthaft an, dass der Nachbar nur den Gedanken daran hatte und nie aktiv nach dem Handy gegriffen hat? Woher weiß dann der FS was der Nachbar vor hatte? Kann er als einziger Mensch Gedanken lesen? Wohl kaum.

Und deine Aussage wird nicht richtiger nur weil du sie mehrmals wiederholst.

Doch, tun sie.

Nein tun Sie nicht. Auch die weiteren Quellen hier tun das immer noch nicht. Zur Abwechslung könntest du uns ja einmal deine Quelle nennen. Achso. Du hast ja keine. Schon vergessen.

Wieso sollte ich Dir irgendeine Quelle für etwas zeigen, das in dieser Diskussion überhaupt nie thematisiert wurde?
Das wäre auch völliger Blödsinn.

Nein das wäre zur Abwechslung mal sinnvoll, um deine Aussage: "Das Handy muss zum Ende der Unterrichtsstunde zurück gegeben werden" zu belegen. Bislang ist das nur eine von dir nicht belegte Behauptung deinerseits ohne jegliche Substanz.

So oder so, zusammen mit Deinen Märchen im vorangehenden Kommentar und Deiner wiederholten Unfähigkeit (oder Unlust) ordentliches zu lesen, hast Du Deine Glaubwürdigkeit nun völlig zerstört.

Das kann ich 1:1 an dich zurückgeben. Zusätzlich dass du noch unfähiger bist, weil du dich vehement weigerst eine Quelle zu benennen. Damit liegt deine Glaubwürdigkeit sogar noch unter meiner und die findest du ja bereits "völlig zerstört". Was ist dann deine erst die noch weiter darunter liegt?

Bleibt mir nurnoch Dir einen Ratschlag mit auf dem Weg zu geben:
Bevor Du Behauptungen aufstellst und Quellen angibst, solltest Du diese Quellen vorher Ordentlich Lesen. :)

Mir bleibt nur noch der Ratschlag dass du nicht einfach so unbelegte Behauptungen aufstellen solltest, für die du keine Belege bringen kannst und anschließend nur versuchst deine unbelegte Meinung als einzig wahre Antwort darzustellen, obwohl du weder vom Fach bist als Informatiker und nur die verschiedensten Quellen von Fachleuten - einschließlich der Lehrerin selbst - als falsch abtust noch einen Beleg für deine Behauptungen bringen kannst.

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Es gibt ein update: die lehrerin hat mein handy zurückgegeben, und sagte mir wenn das noch einmal vorkommt bekomme och einen klassenleiter verweis. Obwohl ich es nicht gemacht habe

dürfte sie mir einen verweis geben?

Fidreliasis  25.01.2023, 12:51

Jap, dein Handy hat ausgeschaltet im Rucksack zu liegen, an einem Ort wo also auch dein Freund weder ran kommt noch einen Grund hätte überhaupt ran kommen zu müssen, Verstöße gegen die Schulordnung können natürlich mit verweisen sanktioniert werden.

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Turbomann  26.01.2023, 23:42

Egal ob du das gemacht hast oder nicht. DEIN Handy war für deinen Freund erreichbar, lasse es in deiner Mappe oder dort liegen, wo du es nach der Stunde wieder nehmen kannst.

Ihr habt doch nicht nur Rechte als Schüler, sondern auch Verpflichtungen, wenn jeder sei nHandy während der Unterricht anhätte, könnte der Lehrer wegbleiben.

Keine Ahnung, was Schüler heute von zuhause an Erziehung mitbekommen.

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Wenn das Handy (oder ein anderer Gegenstand) im Unterricht stört, dürfen Lehrer es generell wegnehmen.
Allerdings müssen sie es zurück geben, sobald der Unterricht vorbei ist (auch wenn die nächste Stunde beim selben Lehrer ist).
Dass die Lehrerin das Handy also über die Mittagspause einbehält, ist nicht in Ordnung.
Du kannst also zu Deiner Lehrerin gehen und sie darauf hinweisen.
Sollte sie sich weiterhin weigern, kannst Du Dich an die Schulleitung wenden.

Npc555555 
Fragesteller
 25.01.2023, 08:57

Danke, aber das handy hat nicht gestört kein geräusch nichts er hat es nicht mal fotographiert. Ich habe mich sogar entschuldigt und habe es ihr erklärt, dass ich es brauche dringend. Ich war auch bei der schulleitung die schulleiterin sagte sie könne nichts dafür und erwähnte dass die lehrer entscheiden dürfen.
Hättest du villeicht eine art beweis im gesetzbuch oder so damit ich es ihr zeigen kann.

Vielen Dank.

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apophis  25.01.2023, 09:06
@Npc555555

Einen Paragrafen zu nennen wird Dir vermutlich nicht sonderlich viel bringen,
Deine Eltern mit einzubeziehen hingegen wohl schon eher.
Da Du schreibst, dass Du das Handy dringend brauchst und da Du letztendlich nichts für die Wegnahme konntest, werden Deine Eltern da wohl am ehesten etwas bewirken können.

Wäre die Situation anders würde ich sagen, dass Du eben die Pause abwarten sollst und gut. Denn bei Minderjährigen (da gehe ich mal von aus) können Schulen auch verlangen, dass Handys etc. von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Generell keine so schöne Lösung, aber du schreibst ja es sei dringend.

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Fidreliasis  25.01.2023, 12:53
@Npc555555

Du benötigst dein Handy in der Schule nicht und schon gar nicht dringend und um Entschuldigung bittet man und fordert sie nicht ein.

Handys sind in der Schule verboten weiteres im Textlaut steht In der Schulordnung, diese kannst du dir gern (nochmal) geben lassen und aufmerksam durchlesen.

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Mungukun  25.01.2023, 09:10

Quelle: Vertrau mir Bruder oder woher nimmst du das?

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apophis  25.01.2023, 09:13
@Mungukun
Quelle: Vertrau mir Bruder oder woher nimmst du das?

Aus den aktuellen Schulgesetzen und den Strafgesetzbuch, "Brudi".
Total unerwartet, nicht wahr, "Bra"?

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Mungukun  25.01.2023, 09:16
@apophis

Woher kennst du denn das Bundesland des FS? Das steht gar nicht in der Frage. Nenne uns doch Mal die entsprechenden §§ aus den 16 Schulgesetzen und dem StGB auf die du dich beziehst.

In Berlin ist jedenfalls eine Klage gegen das Einbehalten über ein Wochenende als unzulässig verworfen worden. Im bayrischen Schulgesetz steht auch kein Passus dass es am Ende der Schulstunde zurück gegeben werden muss (kannst du beides meiner Antwort entnehmen).

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apophis  25.01.2023, 09:23
@Mungukun
Woher kennst du denn das Bundesland des FS?

Tu ich nicht.
Ich habe nicht ohne Grund "Schulgesetzen" -> Plural geschrieben.
Bitte ordentlich lesen.

Nenne uns doch Mal die entsprechenden §§ aus den 16 Schulgesetzen und dem StGB auf die du dich beziehst.

Ich könnte Dir jetzt jeden Paragraf heraussuchen, da Du allerdings nicht der Fragesteller bist, sehe ich keinen Sinn darin.
Der Fragende sucht Hilfe, Dein Grund hier herumzunörgeln kenne ich nicht. Aber wenn Du so genau nachfragen kannst, kannst Du das Schulgesetz für Dein Bundesland auch selbst finden. :)

Was das StGB angeht, beziehe ich mich hauptsächlich auf §246 Unterschlagung.

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Mungukun  25.01.2023, 09:27
@apophis
Ich könnte Dir jetzt jeden Paragraf heraussuchen, da Du allerdings nicht der Fragesteller bist, sehe ich keinen Sinn darin

Der Sinn darin wäre dass du erkennst, dass deine Antwort rechtlich falsch ist.

Der Fragende sucht Hilfe, Dein Grund hier herumzunörgeln kenne ich nicht.

Mein Grund hier "herum zu nörgeln" ist es, dass du schlichtweg einfach Blödsinn geschrieben hast, der nicht stimmt und den du auch nicht belegen kannst. Ich habe dir im Gegensatz dazu inzwischen mehrere Belege präsentiert, dass deine Auffassung falsch ist. Gerade Leuten die Hilfe suchen sollte man nicht falsche Ratschläge geben.

Was das StGB angeht, beziehe ich mich hauptsächlich auf §246 Unterschlagung.

Eine Unterschlagung kommt hier nicht in Betracht, weil es an der rechtswidrigen Zueignung fehlt. Die Wegnahme ist unter anderem im bayrischen Schulgesetz legitimiert. Das wird ähnlich in den anderen Bundesländern sein.

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apophis  25.01.2023, 09:28
@Mungukun

Der verlinkte Beitrag vermischt viele Schulgesetze.
Weiterhin ist "in der Regel" keine sonderlich zuverlässige Aussage.
Zumal auch nirgends genannt wird wo das nun "in der Regel" gilt.

Allgemein also keine sonderlich hilfreiche Quelle.

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Mungukun  25.01.2023, 09:30
@apophis

Du hast aber auch noch keine Quelle genannt für die Herausgabe nach der Stunde und beziehst dich auch nur allgemein auf die Schulgesetze.

Was macht deine Aussage nun richtiger als den von mehreren Lektoren geprüften Artikel?

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apophis  25.01.2023, 09:39
@Mungukun

Na versuch mal mit diesen "von mehreren Lektoren geprüften" Artikel und Deinem "In der Regel" vor Gericht zu argumentieren. ;)

Du hast aber auch noch keine Quelle genannt

Das werde ich Dir auch nicht.
Ob Du mir glaubst oder irgendeinen Artikel für "richtiger" hälst, ist mir völlig wurscht.
Es ging hier um den Fragesteller und dessen Problem und da habe ich geholfen.
Wenn er nach Quellen fragt, kann ich die ihm gerne heraussuchen.
Aber irgendeinen unbeteiligten User, der sich heir scheinbar bloß profilieren will? Wozu sollte ich das tun? Es hilft niemanden.
Da kann ich besseres mit meiner Zeit anstellen.

Und damit verabschiede ich mich aus dieser Konversation. Genug Zeit mit Dir verschwendet.
Einen schönen Mittwoch Vormittag wünsche ich.

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Mungukun  25.01.2023, 09:42
@apophis
Es ging hier um den Fragesteller und dessen Problem und da habe ich geholfen

Das hast du ja gerade nicht, weil du eine falsche Antwort gegeben hast, die dem FS im schlimmsten Fall nur noch mehr unnötige Probleme einbringt.

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apophis  25.01.2023, 10:07
@Mungukun

Keine falsche Antwort.
Wenn Du nicht ordentlich Lesen kannst oder meine Antwort nicht verstehst, ist das nicht mein Problem.

Wäre übrigens schön wenn Du aufhören würdest alle meine Kommentare mit den gleiche unnötigen Unsinn vollzuspammen.
Danke.

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apophis  27.01.2023, 03:42
@Mungukun
Und auch hier heißt es nach dem Tag und nicht nach der Unterrichtsstunde:

Und auch hier wieder nur die Einschätzung des Autors zitiert, statt dem tatsächlich wichtigem.

Wie lange kann das Handy einkassiert werden?
Das ist nirgends konkret geregelt. Daraus folgt: Die Schule muss sich an den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz halten, wenn sie ein Schüler-Handy einbehält. Die Wegnahme darf also nur solange dauern, wie sie erforderlich und angemessen ist, um die Störung des Schul­unter­richts durch das Mobiltelefon zu unterbinden.

Quellen Lesen will gelernt sein.

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Mungukun  27.01.2023, 07:16
@apophis

Ich kann das Lesen. Du scheinbar nicht. Denn es gibt keine Quelle die besagt, dass das Einbehalten nur bis zum Unterrichtsende angemessen wäre.

Wie lange kann das Handy einkassiert werden?
Das ist nirgends konkret geregelt.

Auch darüber heraus bis zum Ende des Unterrichtstages ist das Einbehalten sehr wohl angemessen.

Die Wegnahme darf also nur solange dauern, wie sie erforderlich und angemessen ist, um die Störung des Schul­unter­richts durch das Mobiltelefon zu unterbinden.

Angemessen ist es aus Sicht des Lehrers eben bis zum Ende des Tages und eben aus meiner auch. Der FS hat ja damit argumentiert, dass er das Handy sogar braucht "aus privaten Gründen", die den Lehrer nicht überzeugt haben. Somit besteht also durchaus eine realistische Gefahr, dass das Handy wieder genutzt werden soll "aus den privaten Gründen" auch ggf. im Unterricht. Daher ist es angemessen die Störungsquelle bis zur Mittagspause einzubehalten.

Quellen Lesen will gelernt sein.

Sachverhalt verstehen und subsumieren auch. Es fehlt immer noch deine Quelle die besagt, dass es nur bis zum Stundenende angemessenen wäre.

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apophis  27.01.2023, 23:07
@Mungukun
Denn es gibt keine Quelle die besagt, dass das Einbehalten nur bis zum Unterrichtsende angemessen wäre.

Gibt es eine Quelle, die besagt, dass ein längeres Einbehalten angemessen wäre?
Schön, dass wir darüber geredet haben. ;)

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt der Logik (musst Du nicht verstehen).
Wenn ein Handy um Unterricht stört und deswegen weggenommen wird, was für einen Zweck hat es dann das Handy länger als bis Ende des Unterrichts einzubehalten?
Richtig, keinen. Es ist unlogisch und unverhältnismäßig. Ausserhalb des Unterrichts kann mit dem Handy schließlich kein Unterricht mehr gestört werden.
Leuchtet ein, oder? ;)

Auch darüber heraus bis zum Ende des Unterrichtstages ist das Einbehalten sehr wohl angemessen.

Du solltest so langsam mal Deine persönliche Meinung aus dem Thema herausnehmen.
Was Du persönlich als "sehr wohl angemessen" erachtest, ist für das Thema völlig irrelevant.

Angemessen ist es aus Sicht des Lehrers eben bis zum Ende des Tages und eben aus meiner auch.

Nochmals, Deine Sicht interessiert hier nicht.
Lern doch bitte bei einem Thema objektiv zu bleiben...

Sachverhalt verstehen und subsumieren auch.

Ja, auch das solltest Du nochmal lernen. Schön, dass Du es selbst erkennst.

Es fehlt immer noch deine Quelle die besagt, dass es nur bis zum Stundenende angemessenen wäre.

Wenn Du den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Logik und gesunden Menschenverstand nicht verstehst, kann man Dir bei dem Thema nicht mehr helfen. Ich abe es bereits versucht so einfach wie möglich zu erklären.
Wenn das nicht reicht, dann hast Du Pech.

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Mungukun  28.01.2023, 12:55
@apophis
Gibt es eine Quelle, die besagt, dass ein längeres Einbehalten angemessen wäre?
Schön, dass wir darüber geredet haben. ;)

Ja und die habe ich schon genannt. Im Gegensatz zu dir. Zusätzlich dazu verweise ich noch einmal auf die Quellen, die ich hier im Kommentar genannt habe.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt der Logik (musst Du nicht verstehen).

Der ist mir bewusst. Ich arbeite seit Jahren in der öffentlichen Verwaltung und bin mit der Bearbeitung von Widersprüchen betraut. Meine Entscheidungen haben schon oft genug vor Gericht stand gehalten. Ich habe ein abgeschlossenes Diplomstudium im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Wenn ein Handy um Unterricht stört und deswegen weggenommen wird, was für einen Zweck hat es dann das Handy länger als bis Ende des Unterrichts einzubehalten?

Dazu habe ich mich schon geäußert gehabt, aber ich zitiere mich einfach mal an der Stelle selbst:

Der FS hat ja damit argumentiert, dass er das Handy sogar braucht "aus privaten Gründen", die den Lehrer nicht überzeugt haben. Somit besteht also durchaus eine realistische Gefahr, dass das Handy wieder genutzt werden soll "aus den privaten Gründen" auch ggf. im Unterricht. Daher ist es angemessen die Störungsquelle bis zur Mittagspause einzubehalten.

Vielleicht verstehst du es ja nun jetzt warum das einbehalten auch über die Schulstunde heraus in dem Fall angemessen ist.

Du solltest so langsam mal Deine persönliche Meinung aus dem Thema herausnehmen.
Was Du persönlich als "sehr wohl angemessen" erachtest, ist für das Thema völlig irrelevant.

Es ist nicht nur meine persönliche Meinung alleine, sondern auch die des Lehrers und die meiner bislang genannten Quellen.

Dagegen stehst du nur mit deiner unbelegten Meinung alleine dar. Aber die soll genau warum mehr wert sein als die aller anderen?

Vielleicht solltest du zur Abwechslung einmal deine persönliche Meinung aus dem Thema herausnehmen ;)

Nochmals, Deine Sicht interessiert hier nicht.
Lern doch bitte bei einem Thema objektiv zu bleiben...

Aber deine persönliche Sicht ist wichtiger. Alles klar. Doppelmoral scheinst du zu mögen. Ich dageben bin durchgehend objektiv und habe nun schon 7 Quellen genannt. Du sensationelle 0 Quellen. Weil du so objektiv bist.

Ja, auch das solltest Du nochmal lernen

Brauche ich nicht. Das kann ich nämlich schon. Ich habe dafür ein Diplomstudium abgeschlossen und arbeite seit Jahren in der öffentlichen Verwaltung.

Wenn Du den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Logik und gesunden Menschenverstand nicht verstehst, kann man Dir bei dem Thema nicht mehr helfen. Ich abe es bereits versucht so einfach wie möglich zu erklären.

Du bist glorreich gescheitert daran den Sachverhalt zu verstehen. Ich habe logisch argumentiert, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Denn der Unterricht wurde logischerweise durch das Handy gestört. Das sieht auch jeder mit gesunden Menschenverstand. Nur du merkwürdigerweise nicht. Scheibar scheint es dir daran zu mangeln.

Ich abe es bereits versucht so einfach wie möglich zu erklären.
Wenn das nicht reicht, dann hast Du Pech.

Vice versa.

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ja darf sie

bei uns steht sogar im schulvertrag das die lehrer das dürfen, nur das es bei uns fünf tage lang weg ist und nicht einen.

wenn du etwas abfotografieren willst, solltest du erst einmal fragen, auch wenn du es nicht gemacht hast, denkt sie das und glaubt dir vielleicht nicht das es nicht so war.

apophis  25.01.2023, 08:57
ja darf sie

Eigentlich nicht, nein.
Sonderregelungen wie euren Schulvertrag mal ausgeschlossen, dürfen Lehrer dem Schüler nur etwas wegnehmen, wenn diese Sache den Unterricht stört.
Zudem müssen Sachen, die vom Lehrer eingezogen wurden spätestens mit Unterrichtsende zurückgegeben werden.
Ein Einbehalten über die Pause oder länger ist nie legitim.
(Illegale Dinge wie Waffen oder Drogen natürlich ausgeschlossen.)

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Mungukun  25.01.2023, 09:19
@apophis
Ein Einbehalten über die Pause oder länger ist nie legitim.

Komisch dass das Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen ein Einbehalten über ein Wochenende dann als unzulässig verworfen hat, Urt. v. 04.04.2017, Az. 3 K 797.15

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apophis  25.01.2023, 09:24
@Mungukun
Komisch dass das Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen ein Einbehalten über ein Wochenende dann als unzulässig verworfen hat, Urt. v. 04.04.2017, Az. 3 K 797.15

Wieso komisch? Das bestätigt doch meine Aussage.

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Mungukun  25.01.2023, 09:29
@apophis

Nein. Denn dann hätte die Klage der Eltern ja Erfolg gehabt.

Die Klage der Eltern gegen das Einbehalten über das Wochenende wurde als unzulässig verworfen. Ergo das Einbehalten über das Wochenende war nicht rechtswidrig.

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apophis  25.01.2023, 09:31
@Mungukun

Und Du suchst Dir genau Berlin aus, weil?
Weil das Urteil so gut als Argument passt?

Hast Du nicht in Deiner eigenen Antwort noch geschrieben, dass es auf das Bundesland ankommt?

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Mungukun  25.01.2023, 09:36
@apophis

Ich habe zusätzlich in meiner Antwort (auf die ich bereits vorhin verwiesen habe) auch das Schulgesetz des Landes Bayern zitiert und noch den Artikel genannt, der sich auf das allgemeine bezieht.

Ich habe also 3 Belege mitunter aus verschiedenen Bundesländern genanntem du hast dagegen bisher 0 Belege gebracht.

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apophis  27.01.2023, 03:46
@Mungukun

Schau mal unter Deine Antwort.
Das erkläre ich Dir ganz genau was Deine drei Belege tatsächlich aussagen.
Angefangen mit Deinem Urteil über eine Klage zum "Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht", die absolut nichts mit der Frage zu tun hat,
über Dein veraltetes Zitat zum bayrischen Schulgesetz,
bis hin zu Deinen test.de Artikel, wo Du die persönliche Einschätzung des Autors zitiert und die rechtlichen Regelungen - aus welchen Gründen auch immer - verschwiegen hast. :)

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Mungukun  27.01.2023, 07:04
@apophis
Schau mal unter Deine Antwort.

Kannst du gerne auch machen.

bis hin zu Deinen test.de Artikel, wo Du die persönliche Einschätzung des Autors zitiert und die rechtlichen Regelungen - aus welchen Gründen auch immer - verschwiegen hast. :)

Die rechtlichen Gründe haben sich auch jetzt nicht geändert und nicht umsonst habe ich den Artikel dazu verlinkt, dass jeder nachlesen kann. Die waren hier obsolot. Denn die Wegnahme bis zum Ende des Tages ist angemessen und erforderlich gewesen. Ich vermeiden gerne unnötige Redundanzen.

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apophis  27.01.2023, 23:13
@Mungukun
Die rechtlichen Gründe haben sich auch jetzt nicht geändert und nicht umsonst habe ich den Artikel dazu verlinkt, dass jeder nachlesen kann.

Und dabei absichtlich kontextlos zitiert und die rechtlichen Teile weggelassen, sodass es besser zu Deiner Meinung passt.
Das haben wir schon verstanden.

Denn die Wegnahme bis zum Ende des Tages ist angemessen und erforderlich gewesen.

Wie schon mehrfach gesagt: Deine persönliche Meinung was "angemessen" ist, ist bei dem Thema völlig irrelevant.
Wenn Du aufhören würdest Deine Meinung als Fakt darzustellen, könnte man Dich ggf. sogar ernst nehmen.

Ich vermeiden gerne unnötige Redundanzen.

Sagst Du, nachdem Du diese Diskussion auf 5 verschiedene Antworten aufgeteilt hast und überall das gleiche schreibst. ;)

Vergiss das mit dem ernst nehmen mal wieder.

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Mungukun  28.01.2023, 12:39
@apophis
Wie schon mehrfach gesagt: Deine persönliche Meinung was "angemessen" ist, ist bei dem Thema völlig irrelevant.
Wenn Du aufhören würdest Deine Meinung als Fakt darzustellen, könnte man Dich ggf. sogar ernst nehmen.

Aber deine persönliche Meinung (weiterhin ohne Belege), dass es zum Stundenende herausgegeben werden muss, zählt jetzt warum mehr? Weil du ausgebildeter Fachjurist bist im Schulverwaltungsrecht?

Meine Meinung, die des Lehrers und die meiner bislang genannten Quellen sagen alle, dass die Herausgabe zum Ende des Tages ausreichend ist.

Ebenso sehen folgende Quellen die Herausgabe bis zum Ende des Tages ebenfalls als ausreichend an:

Justiziar Christoph Lattreuter, Kanzleimanager der Leipziger Rechtsanwaltskanzlei WKR Germany LLP:

Je nach Art des Verstoßes darf der Lehrer unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Notwendigkeiten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes das Handy in der Regel bis zum Ende des Schultages einbehalten.

Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs:

Die Frage, wie lange das Handy einbehalten werden darf, ist eine Frage nach der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. In der Regel muss das Handy spätestens am Ende des Schultages herausgegeben werden

Dr. Matthias Ruckdäschel vom DAV:

Fest steht: Auch beim Einkas­sieren eines Schüler­handys gilt der sogenannte Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Selbst wenn ein Lehrer den Entzug des Handys als pädago­gische Maßnahme anwendet, darf er das Gerät nicht beliebig lange behalten. „Bei einem Verstoß gegen das Einschalt­verbot kann man davon ausgehen, dass das Handy noch am selben Tag zurück­gegeben werden muss“,

Rechtsanwalt Andreas Jakubietz:

Dem­gegen­über ließe sich die Weg­nahme des Handys dann als Ver­wal­tungs­akt bewer­ten und mit Erfolg angreif­bar sein, wenn diese sich über einen längeren Zeit­raum erstreckt. Dies dürfte z.B. anzu­neh­men sein, wenn der Lehrer die Ein­zie­hung etwa für die Dauer von mehr als ein bis zwei Tage aus­spricht und das Handy ent­spre­chend lange ein­be­hält. Dann nämlich kann von einer nur vorüber­gehen­den Maß­nahme in der Regel nicht mehr gespro­chen werden

Ergo bis zu einem Tag ist es eine vorrübergehende und damit verhältnismäßige Maßnahme. Bei keinem steht eine Pflicht, dass eine Herausgabe am Ende der Stunde erfolgen muss.

Also wieso zählt deine unbelegte Meinung nun mehr als die aller anderen einschließlich der Fachjuristen?

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