Bin ich verpflichtet, dass Kirchengeld zu bezahlen?

10 Antworten

In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

Es wird zwar von den Gemeindemitgliedern erwartet, dass sie das Kirchgeld bezahlen, aber das wird sehr locker gehandhabt. Man schätzt sich selber von der Einkommensgruppe her ein und bezahlt dann den sehr kleinen Betrag, oder auch nicht. Es wird nicht eingetrieben - allein schon, weil sich das nicht rentieren würde. - Ach ja, und für diejenigen, die es nicht wissen: Kirchgeld ist nicht gleich Kirschensteuer. Kirchgeld ist ein Beitrag für die eigene Kirchengemeinde und wird nicht übers Finanzamt eingezogen.

soust  30.10.2009, 16:41

seufz: muss natürlich "Kirchensteuer heißen.

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Kirchgeld ist eine freiwillige regelmäßige Zahlung an die Kirchengemeinde. Z.B. als Rentner. Die Kirchensteuer mußt Du bezahlen, oder Du trittst aus der Kirche aus. Lest die Frage nochmal durch ! Die Antwort darauf ist: NEIN!

Du bist nicht verpflichtet, etwas in den Klingelbeutel zu geben.