Muss ich Kirchgeld bezahlen, obwohl ich jeden Monat Kirchensteuer zahle, oder ist das freiwillig?

6 Antworten

Von der gesetzlichen Möglichkeit, das Kirchgeld zu erheben, machen die beiden großen Konfessionen seit den neunziger Jahren unterschiedlich Gebrauch: in den sogenannten „Neuen Bundesländern“ wird es von allen evangelischen Landeskirchen und katholischen (Erz)-Bistümern erhoben. In den „Alten Bundesländern“ macht die Mehrzahl der evangelischen Landeskirchen davon Gebrauch. Die katholischen (Erz)-Bistümer der ehemaligen BRD sind zurückhaltender. Die fünf (Erz-)Bistümer der Landes NRW z. B. lehnen seine Erhebung ausdrücklich ab. Die Freikirchen nehmen das Recht ebenfalls nicht in Anspruch.

Die Höhe des zu zahlenden Kirchgeldes ist abhängig von der Höhe des gemeinsam zu versteuernden Einkommens und variiert je nach Landeskirche/(Erz-)bistum zwischen 96,00 Euro und 3.600,00 Euro pro Jahr.

Das fällige Kirchgeld wird am Ende des Jahres im Zuge der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt bzw. Kirchensteueramt einbehalten. Bei „nur“ Lohnsteuerpflichtigen (also, wenn keine Einkommensteuererklärung erfolgt) kann ein Einzug nur im Rahmen eines beantragten Lohnsteuerjahresausgleichs geschehen. Wird dieser nicht beantragt, wird auch kein Kirchgeld seitens des Finanzamtes bzw. Kirchensteueramt erhoben.

Wie die Kirchensteuer, gekoppelt an die Lohn- und Einkommensteuer, ist auch das Kirchgeld als Sonderausgabe in voller Höhe unbeschränkt vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe


Raimund1  15.11.2007, 18:08

Ich lese hier zum ersten Mal, dass Kirchgeld vom Finanzamt einbehalten wird. Stimmt das? Ich weiss, dass die Kirchensteuer unterschiedlich in den Bundesländern ist, aber das mi8t dem Kirchgeld ist mir neu

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Lissa  15.11.2007, 18:16
@Raimund1

Vielleicht wohnst du in einem Bundesland, in dem die Kirche kein Kirchgeld erhebt.

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In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

Das sollte die Frage wohl eindeutig beantworten:

http://www.muenchen-evangelisch.de/glaube/kirchgeld-info.html

Da du ja aus der Kirche ausgetreten bist zahlst du ja auch keine Kirchensteuer. Kirchgeld ist sowieso freiwillig.

Nein Kirchgeld ist freiwillig, die Schreiben dazu erwecken halt den Eindruck, daß es Pflicht sei!