Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft (Hartz 4)?

3 Antworten

Sobald du mit deinem anrechenbaren Einkommen deinen Bedarf bei deiner Mutter decken kannst, bist du aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Mutter auch als unter 25 jähriges Kind raus.

Denn ab 25 würdest du dann so oder so deine eigene BG - bei deiner Mutter bilden.

Du könntest dann also mit deiner Mutter max.noch eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) bilden, in dieser kann das Jobcenter aber unterstellen das du mit deinem Einkommen den anderen Personen im Haushalt teilweise Unterhalt leistest, dazu bist du als Kind aber nicht verpflichtet.

Deshalb sollte deine Mutter bei der Unterstellung einer HG - fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen und schreiben das du sie mit deinem Einkommen nicht unterstützt.

Nur wenn deine Mutter z.B. auf Grund von Ausbildung, Studium oder Ausbildung suchend Meldung deinerseits noch Kindergeld für dich bekommen würde, wäre das volle bzw.ein Teil des Kindergeldes wieder Einkommen deiner Mutter, wenn du es zur eigenen Bedarfsdeckung nicht bzw.nur noch teilweise benötigen würdest.

Hätte deine Mutter dann kein anderes Einkommen auf das sie schon Freibeträge berücksichtigt bekommt, dann könnte sie vom Kindergeld min.30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen.

Der Rest des Kindergeldes würde dann als anrechenbares Einkommen auf den Rest der BG - angerechnet und die Leistungen dementsprechend gekürzt.

Von deinen 1100 € Netto kannst du nach § 11 b SGB - ll min.schon einmal deine max.Freibeträge auf Erwerbseinkommen von 300 € abziehen, es blieben dann max.800 € anrechenbares Einkommen übrig.

Wenn dein Bedarf geringer ist, wovon ich zu 100 % ausgehe, dann bist du aus der BG - deiner Mutter raus.

Geh mal in eine Beratungsstelle für ALG - II - Empfänger.

Du fällst mit Deinem Einkommen komplett raus aus der Bedarfsgemeinschaft.

Einer Vermutung kann man widersprechen. Und ja, das JC ist in der Beweispflicht.

Laut meiner Recherche dürfte ich nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter zählen, da ich Einkommen erziele, welches zur Deckung meines Lebensunterhaltes ausreicht.

Bis zu deinem 25. Lebensjahr gehörst du zur BG deiner Mutter solange du auch noch dort wohnst. Im Normalfall. Dein Einkommen wird mit der BG* angerechnet & ist dem JC zu melden.

Ich glaube aber gelesen zu haben, dass das Jobcenter in der Beweispflicht ist und somit ja eig. mir nachweisen müsste, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.

Ja & Nein.
Du musst beweisen dass du keine Einsteh- & Verantwortungs- / Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft bildest mit deiner Mutter / Bruder... wie auch immer du es drehen willst. Das JC muss das Gegenteil beweisen, macht es sich aber einfacher.

c) Kann ich nicht einfach behaupten, dass keine BG zwischen mir und meiner Mutter und meinem Bruder mehr besteht, ich aber weiter in der Wohnung wohne und mich aber selbst um meinen Lebensunterhalt kümmere.

Behaupten kann jeder etwas, es gilt es zu Beweisen
Mit einem vernünfigen Schreiben an das JC, keine gemeinsamen Konten, eigenes Zimmer, eigener Platz im Kühlschrank... lässt sich sowas ua. beweisen.

Das JC hat aber auch das Recht Hausbesuche zu machen. Reinlassen muss man die aber nicht, aber die sind ja dann auch nicht ganz dumm. Oft drohen sie dann mit Sanktion wenn man sie nicht rein lässt, wäre aber rechtswidrig.

Und würde das dann zu einer Haushaltsgemeinschaft führen?

& da liegt der Teufel im Detail. Denn auch bei einer Haushaltsgemeinschaft wird angerechnet ;)

*Das magische Wort was du suchst nennt sich: Wohngemeinschaft

Ein Kind unter 25 Jahren, wohnhaft bei den Eltern, gehört nicht mehr zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ), wenn es seinen Bedarf aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken kann.

Zunächst muss das Einkommen des Kindes zwar gemeldet und nachgewiesen werden, wenn das Kind aber aus der BG - raus ist und für das Kind auch kein Kindergeld mehr bezogen wird, muss das Kind keine Nachweise mehr erbringen, weil es keine Mitwirkungspflicht mehr hat.

Einer Unterstellung einer HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) durchs Jobcenter kann man fristgerecht schriftlich und formlos widersprechen, dass Kind ist nicht zum Unterhalt der Eltern / Geschwister im SGB - ll verpflichtet und dann würde es sich um eine einfache WG - ( Wohngemeinschaft ) handeln.

Außerdem wird Einkommen des Kindes niemals auf die gesamte BG - sondern nur auf den eigenen Bedarf des Kindes angerechnet, eine Ausnahme bildet nur nicht mehr benötigtes Kindergeld, welches das Kind dann ggf.zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde.

Das würde dann wieder zum Einkommen der Mutter und dementsprechend mindernd auf den Rest der BG - angerechnet.

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