Antrag auf finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Besuchskontakte

5 Antworten

Danke schon einmal für die Antworten.

Kann ich denn gegen diesen Beschluss vorgehen? Er ist älter als 4 Wochen. Also ein einfacher Einspruch wird nicht gehen.

Denn die verbindliche Zusage habe ich ja gemacht auf Grund des Vorschlages von dem Jugendamts Mitarbeiter meiner Exfrau.

Denn das Problem ist ja zusätzlich, dass sie versucht hatte das alleinige Sorgerecht zu beantragen (was nicht geklappt hat, wegen diverser falscher Anschuldigungen die sie nicht beweisen konnte) und wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme hätte sie einen Grund dies wieder zu versuchen. Und so eine Vorlage möchte ich ihr ungern bieten.

Mfg Markus

Menuett  08.04.2013, 17:46

Nun ja, die anderen sind nicht verpflichtet, Dir da korrekte Angaben zu machen. Darum kümmert man sich eigentlich selbst.

Beim Jobcenter kannst Du eine solche Leistung beantragen. Die wird Dir genehmigt, wenn Du gering genug verdienst.

Wie und Wo - Darum mußt Du Dich selbst kümmern. Und das schon seit mehr als 4 Wochen.

Hallo Markus!

Beim Jugendamt bist Du FALSCH. Diese Dinge kann man im Jobcenter beantragen. Siehe hier den Auzug den ich dazu gefunden habe:

*Folgende Kosten werden von dem für den Umgangsberechtigten zuständigen Jobcenter - nach vorherigem Antrag - erstattet:

Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, § 21 Abs. 6 SGB II (dazu Punkt 1) und Bedarfskosten der Kinder während der Umgangszeit und zwar ohne dass es des Einverständnisses des anderen Elternteils bedarf (dazu Punkt 2).

Dagegen können die Mehrbedarfe für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II grundsätzlich nicht vom umgangsberechtigten Elternteil geltend gemacht werden (dazu Punkt 3). 1. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Schon seit Juli 2010 (BGBl. I 2010, 671), existiert mit § 21 Abs. 6 SGB II eine neue gesetzliche Grundlage, aufgrund derer die Kosten, die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern entstehen (v.a. Bahn-, Pkw.-, Unterkunftskosten), ersetzt werden. § 21 Abs. 6 SGB II setzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010, 1 BvL 1, 3, 4/09 – Rn. 204 ff. um.

Zur Begründung des Gesetzes: BT-Drs. 17/1465, 8 f.. *

Zumindest die Fahrtkosten kannst Du geltend machen. Ansonsten lese bitte hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Neue_Regelung_Umgangskosten.aspx weiter.

Viel Erfolg,

Sascha

Du kannst versuchen, eine Spende zu bekommen. Eine regelmäßige Angelegenheit sit das aber auch nicht. Spenden beantragen kann man bei verschiedenen Stiftungen, bei der Cartias, bei anderen kirchlichen Einrichtungen. In meiner Stadt gibts auch eine Möglichkeit übers Sozialamt, die verwalten einige der Spendentöpfe.

Vielleicht kannst du langfristig versuchen, einen Job in der Nähe deines Kindes zu bekommen.

Hallo Markus,

was heisst Geringverdiener genau? wieviel verdienst du? Beziehst du Hart4 zur Aufstockung? denn nur dann kannst du diese Kosten beantragen. Das Jugendamt kann sowas tatsächlich nicht leisten, das macht das Jobcenter, aber wie gesagt Vorraussetzung ist der Bezug von Hartz4. Warum bist du denn Geringverdiener? Eventuell kann ich dir helfen das zu ändern. Wie war denn die Situation nach der Trennung von der Kindsmutter? Ist sie so weit weggezogen oder du? Oder habt ihr noch nie zusammen gewohnt bzw. in der Nähe zueinander?

meines wissens nach gibt es so etwas wirklich nicht

du kannst die kosten bei der steur als außergewöhnliche belastung geltend machen, meine ich, aber auch das erkennen sie nicht gerne an

du bist ein mann, wir leben in der femokratenrepublik deutschland, was willst du^^