Angezeigt was wird passieren?

3 Antworten

Es wird maximal eine Geldstrafe werden, vermutlich per Strafbefehl (also ohne Gerichtsverhandlung).

Eventuell wird das Verfahren auch eingestellt. Wenn er eine Einladung der Polizei erhält zur Vernehmung, kann er dort hingehen und erklären, wie es dazu kam und dass er das garantiert nie wieder macht, Wenn das die Staatsanwaltschaft überzeugt, kann es bei einem Ersttäter und geringem Wert durchaus eine Einstellung geben. (Er muss natürlich nicht zur Polizei, falls das hier gleich wieder jemand bemerkt, senkt aber m.E. die Chance einer Einstellung. )

Einen Anwalt braucht er dafür nicht wirklich, auch wenn das teilweise immer wieder empfohlen wird, den müsste er selbst bezahlen und das lohnt wegen so einer geringen Summe nicht.


ruhrgur  26.05.2024, 22:37
senkt aber m.E. die Chance einer Einstellung

Wenn jemand von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf ihm das im späteren Verfahren nicht negativ angerechnet werden. Relevant wäre hier, ob für die StA ersichtlich ist, dass der Täter die Tat bereut und sich bemüht hat mit dem Geschädigten einen Ausgleich zu erzielen; einer mündlichen Einlassung bei der Polizei bedarf es nicht.

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AnitaAn  26.05.2024, 22:53
@ruhrgur

Ich wusste, dass die Antwort von dir kommt, deshalb oben schon meine Ergänzung ("Er muss natürlich nicht zur Polizei, falls das hier gleich wieder jemand bemerkt"). Wie ich auch schon mehrfach sagte, ist meine Erfahrung eine andere, aber deine Meinung ist dir natürlich unbenommen...

Ich frage mich halt nur, wie die StA von seiner eventuellen Reue etc. erfahren soll, wenn es nur die Anzeige und den Schlussbericht gibt. Oder meinst du, er kann sich auch schriftlich äußern?

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ruhrgur  27.05.2024, 07:55
@AnitaAn

Es bedarf hier regelmäßig keiner Reue, wenn es tatsächlich nur um einen geringwertigen Mundraub geht. Das wird fast jeder Amts- und Staatsanwalt auch so einstellen. Aber Reue wird auch sowieso für die StA ersichtlich, wenn der Beschuldigte versucht einen Ausgleich mit dem Geschädigten zu erzielen (hier bspw. Zahlung des Warenwerts der gestohlenen Ware und ernstliche Entschuldigung); über diesen Ausgleichsversuch kann man die StA natürlich auch in Kenntnis setzen.

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Wenn hier nur Lebensmittel mit einem Gesamtwert von < € 25,-- geklaut wurden, wird es ggf. auch nicht einmal zu einer Geldstrafe kommen. Sowohl eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) als auch eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), bspw. die Zahlung einer Geldauflage, sind hier möglich. Ein Strafbefehl über eine geringe Geldstrafe (etwa 10–20 Tagessätze) wäre ebenfalls ein möglicher Ausgang, eine Einstellung ist aber durchaus im Bereich des Möglichen.

Die Ware sollte, sofern das nicht bereits geschehen ist, möglichst noch bezahlt werden und eine Entschuldigung beim Inhaber des Marktes wäre auch sinnvoll. Hierüber kann die StA im Zweifel schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Notwendigkeit für Verteidigung sehe ich hier erst einmal nicht gegeben; auch ohne Verteidigung ist eine Einstellung hier wahrscheinlich.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Bearbeitungsgebühr wird fällig

Wenn es der erste Diebstahl deines Freundes war, wobei er erwischt wurde, wird er wohl sozialstunden machen müssen


Nagisa12i 
Fragesteller
 26.05.2024, 22:17

Er ist aber Volljährig und arbeitet da ist das doch unüblich mehr Geldstrafe oder?

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SimpleHuman  26.05.2024, 22:20
@Nagisa12i

Oh. Ja ok, wenn er arbeitet und volljährig ist und eigentlich Geld dafür übrig haben müsste, wird es wohl einfach eine geringe Geldstrafe. Vor Gericht wird er aber wohl nicht erscheinen müssen - er bekommt ein Urteil und die Aufforderung die Geldstrafe zu bezahlen

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Nagisa12i 
Fragesteller
 26.05.2024, 22:25
@SimpleHuman

Danke ich lieb dich dafür endweder bekomme ich nur scheißen erzählt oder keine richtigen Antworten

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