Wenn jemand eine Straftat minderjährig begeht und erst angezeigt wird wenn er volljährig ist, was passiert dann?

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Die Antwort auf deine Frage liefert § 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz):

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Also: Nach Jugendstrafrecht wird bestraft, wer

zur Zeit der Tat

unter 18 bzw. unter 21 Jahre alt ist. Für Jugendliche (14 bis 17) und Heranwachsende (18-20) gelten jeweils noch einmal etwas unterschiedliche Vorschriften. So wird ein Jugendlicher immer nach Jugendstrafrecht behandelt, ein Heranwachsender nur dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er die Reife eines normalen Erwachsenen besitzt.

Es geht also, wie § 1 Abs. 2 JGG sagt, um den Zeitpunkt der Tat. Wann der Zeitpunkt der Tat ist, sagt uns § 8 StGB, der über § 2 Abs. 2 JGG auch auf das Jugendstrafrecht anwendbar ist:

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

Also lässt sich deine Frage so beantworten: Es ist völlig egal, wie alt der Täter zu dem Zeitpunkt ist, in dem er angezeigt wird oder zu dem die Verhandlung gegen ihn stattfindet. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, an dem die Tat begangen wurde, und das ist der Zeitpunkt, in dem der Täter die Tathandlung ausgeführt hat.

Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

a) A ist 17 und schießt mit Tötungsabsicht auf B. Einige Tage später wird A 18. Am Tag nach dessen 18. Geburtstag stirbt B.

A ist hier nach Jugendstrafrecht als Jugendlicher wegen Totschlags (oder Mordes) zu bestrafen. Die Tat hat er im Alter von 17 Jahren begangen. Es ist egal, wann B an der Verletzung stirbt.

b) A ist 20 Jahre alt und tötet B aus Habgier (Mordmerkmal). Die Tat wird erst 40 Jahre später aufgedeckt.

Zuerst muss gesagt werden, dass die Tat nicht verjährt ist, weil Mord nicht verjährt. Also kann A noch 40 Jahre später bestraft werden. Allerdings war er zum Zeitpunkt der Tat erst 20 Jahre alt. Das bedeutet: Ob er nach Jugendstrafrecht bestraft wird, beurteilt sich danach, ob er im Zeitpunkt der Tat (also mit 20 Jahren) die Einsichtsfähigkeit eines Erwachsenen hatte oder nicht. Ist das nicht zweifelsfrei feststellbar, so wird er "in dubio pro reo" nach Jugendstrafrecht bestraft, weil das für ihn besser ist (mildere Bestrafung). Das heißt: Auch mit 60 kann man noch nach Jugendstrafrecht beurteilt werden.

Ich hoffe, ich konnte dir mit meiner Antwort helfen.

Das Jugendstrafrecht gilt bis zu vollendeten 21. Lebensjahr. Man wird nicht zwangsläufig wie ein Erwachsener behandelt, nur weil man das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zudem kommt es darauf an um welche Art von Straftat es sich handelt, also ggf. eine Verjährung eingetreten ist.

Es wird das Strafmaß angewendet, das zur Tatzeit anzuwenden war.

Es wird also nach dem Jugendstrafrecht verhandelt.

LG Willibergi

Dann wird das nach Jugendstrafrecht verhandelt.

Da es ja nicht Verjährt sein wird...

Es zählt wie alt du zum Zeitpunkt der Straftat warst (leider).

stephanderechte  08.01.2024, 15:54

Schon mal daran nachgedacht dass sich Menschen auch ändern können ❓ 🤦🏻‍♂️