Amtsgericht Verstoß gegen SprengG, wie bereite ich mich vor?
Guten Tag zusammen!
Die Zeit ist sehr knapp bis zur Verhandlung und ich habe noch nichts getan.
Bei mir wurden knapp 15 g selbst hergestellter Sprengstoff gefunden.
Verstoß geg. § 22 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 SprengG
Habe keinen Anwalt bisher. Kann ich einen Pflichtverteidiger beantragen?
Meine finanz. Möglichkeiten sind begrenzt. Welche Kosten erwarten mich?
Welche Strafe erwartet mich?
Was kann ich jetzt noch tun, um den Schaden zu begrenzen?
Danke
1 Antwort
ich habe noch nichts getan
Das ist ungut. Schon vor Anklageerhebung wäre es dringlichst ratsam gewesen, Akteneinsicht zu beantragen und begründet Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Den Kopf in den Sand zu stecken ändert leider nichts an deiner Situation. Du solltest schleunigst handeln und dich um deine Verteidigung kümmern.
Habe keinen Anwalt bisher
Im Strafverfahren wirst du durch einen Verteidiger vertreten. Dies muss kein Rechtsanwalt sein. Kennst du allerdings niemanden, der ausreichend fachkundig und vor allem auch dazu bereit ist, dich zu verteidigen, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Die Kosten eines berufsmäßigen Verteidigers hast du zwar im Fall einer Verurteilung selbst zu tragen, dies sollte man aber in Kauf nehmen. Sich selbst zu vertreten ist in Strafsachen generell nicht zu empfehlen.
Kann ich einen Pflichtverteidiger beantragen?
Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Ob dir ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann, ist nicht von deinen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig, sondern wird einzig dadurch bestimmt, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt oder nicht. In dem von dir geschilderten Fall wäre dies grundsätzlich zu verneinen (§ 140 StPO).
Welche Kosten erwarten mich?
Im Fall einer Verurteilung hast du die Verfahrenskosten zu tragen, dazu kommen noch die Kosten nach RVG (sowie ggf. einer Honorarvereinbarung, wenn du eine solche abschließt), sofern du einen berufsmäßigen Verteidiger mandatierst. Die genauen Kosten variieren und sind abhängig vom konkreten Ausgang des Verfahrens. Als grobe Orientierung habe ich vor einiger Zeit einen kleinen Rechner erstellt, diesen verlinke ich dir hier gerne.
https://dean-blohm.de/prozesskostenrechner-strafrecht/
Welche Strafe erwartet mich?
Die genaue Strafzumessung ist von vielerlei Faktoren abhängig, nicht allein vom Tatvorwurf. Als reuiger Ersttäter würde ich bei dir in diesem Fall mit Geldstrafe von nicht mehr als 90 TS oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Monaten zur Bewährung ausgehen. Dies ist aber eben nur eine grobe Einschätzung. Je nach den genauen Umständen des konkreten Sachverhalts sowie deiner Person kann die Strafe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen natürlich variieren.
Was kann ich jetzt noch tun, um den Schaden zu begrenzen?
Wende dich, wie bereits gesagt, bitte an einen Verteidiger. Als nächster Schritt wäre Akteneinsicht zu nehmen und, je nachdem wie nah die HV bereits gerückt ist, mit dir schleunigst abzusprechen ob und wenn ja wie du dich zu der Sache einlassen möchtest. Genaueres lässt sich hier nicht sagen, ohne bessere Kenntnis über den konkreten Sachverhalt zu haben.
LG