Welche Fahrtkosten werden als Zeuge vom Gericht erstattet?
Hallo,
im Oktober bin ich als Zeuge in ein Amtsgericht vorgeladen. Ich plane, mit dem Zug dahin zu fahren. Da ich allerdings nicht weiß, wie lange das ganze dauert, weiß ich auch nicht, für wann ich das Rückfahrticket buchen soll. Eine Möglichkeit wäre ein Flexticket statt eines Super-Sparpreis-Ticket bei der DB zu kaufen. Dieses Flexticket ermöglicht mir dann eine freie Zugwahl, sodass ich, unabhängig vom Ende der Verhandlung, zurück nach Hause fahren kann. Diese Ticketoption würde dann allerdings 183€ statt knapp 65€ kosten. Erstattet das das Gericht trotzdem?
Danke für eure Antworten.
5 Antworten
Hallo,
ich gehe davon aus, dass Du in einem Strafverfahren geladen worden bist. Einschägig ist hier § 71 StPO, die auf das JVEG verweist. In § 5 JEVG sind die Fahrtkostengeregelt. Es werden Zugfahrten bis zur Höhe der ersten Wagenklasse der Deutschen Bahn gezahlt. Du kannst also ein Ticket für die erste Klasse, Flexpreis, kaufen. Anonsten werden bei Benutzung eines Autos 0,35 €/km gezahlt. Auch Parktickets, etc, werden beglichen. Du kannst Deinen Verdienstausfall gelten machen oder ein Nachteilausgleich für die Haushaltsführung. Eine Aufwandsentschädigung oder eine Entschädigung für die Zeitversäumnis stehen Dir auch zu. Musst Du vor 6:00 Uhr Abreisen oder kommst erst nach 22:00 Uhr an, steht Dir auch eine Hotelübernachtung zu. Hast Du sonstige, unabdingbare Ausgeben, z.B. eine Begleitperson, die Du aufgrund einer Behinderung bedarfst, werden auch diese Kosten erstattet.
Am Ende Deiner Vernehmung wird der Richter Dich fragen, ob Du Auslagen hast. Wenn Du diese Frage mit Ja benatwortest, bekommst Du einen Zettel und eine Raumnummer genannt, bei der Du dich melden sollst. Wenn Du alle Unterlagen vollständig hast, wird Dir da das Geld in bar ausgezahlt.
Hast Du nicht genügend Geld, um das Bahnticket zu kaufen, melde Dich bei Gericht. Die zahlen Dir einen Vorschuss.
Wichtig ist, wie immer: Belege sammeln...
Ich bin damals mit dem Auto gefahren und habe diese Kosten vollumfänglich und noch zusätzliches Geld erhalten. Danke für die sehr gute Antwort.
Hallo bei einer Bahnfahrkarte kannst du Hin und Rückfahrt kaufen wann am gleichen Tag zurückfährst, haben wir immer in der Berufsschule gemacht sind auch mit dem Zug gefahren
Kosten werden nur erstattet, soweit sie notwendig sind. Bei der Erstattung von Zeugenauslagen gelten grob die gleichen Richtlinien wie für diejenigen des § 91 ZPO. Dazu gesellen sich die Richtlinien der Bezirksrevisoren im jeweiligen Bundesland.
Bei der Anreise können dir das Zugfahrticket oder noch die zumutbar kürzeste Strecke mit dem PKW erstattet werden. Das Zugfahrticket nur bis zur zweiten Klasse, bei besonders langen Anreisen im Ausnahmefall auch mal die erste Klasse. Auch hier entscheidet der Kostenbeamte bzw. wird der Kostenbeamte den Bezirksrevisor mit ins Boot holen. Die Anreise mit dem PKW wird mit 0,35 € / km erstattet.
Dazu kann im Einzelfall auch eine Übernachtung erstattet werden. Wer vor 6 Uhr das Haus verlassen muss um pünktlich zur Verhandlungszeit am Verhandlungsort sein zu können, erhält im Regelfall die Übernachtung so lange erstattet, wie er als Zeuge vor Gericht geladen ist. Dabei ist jedoch ein durchschnittliches Hotel zu wählen, Absteigen im Hilton ist nicht.
Darüber hinaus kann dir der Verdienstausfall erstattet werden. Allerdings nur dann, wenn du auch tatsächlich einen Verdienstausfall hattest.
Wer Urlaub nimmt, hat Pech gehabt und ist auf pauschal 4,00 € / Stunde verwiesen, max. 10 Stunden. Schließlich erhalte ich für meinen Urlaub ja weiterhin meinen Lohn.
Wer Lohn gekürzt bekommen hat, bekommt seinen Stundenlohn gegen Vorlage eines Nachweises vom Arbeitgeber bis zu max. 25,00 € je Stunde, höchstens jedoch für die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit.
Wer nur einen Haushalt führt und dabei Kinder zu versorgen hat, erhält 17,00 € die Stunde als Nachteilsausgleich. Wer zwar einen Haushalt führt aber niemanden zu versorgen hat, bleibt bei 4,00 € je Stunde.
Du wirst eventuell den höheren Preis erklären müssen, falls eine Notwendigkeit vorliegen sollte.
Erstattung von FahrtkostenFür die Anfahrt können als Zeugen geladene Personen wahlweise öffentliche Verkehrsmittel oder einen eigenen Pkw nutzen. In ersterem Fall erstattet der Gesetzgeber sämtliche Kosten für einen Platz in der ersten Klasse. Dazu zählen auch Ausgaben für Reservierung und die Beförderung von Gepäck. Wer im eigenen Auto reist, erhält stattdessen eine Pauschale von derzeit 25 Cent pro Kilometer.
In jedem Fall gilt allerdings, dass häufigere Anfahrten nur gezahlt werden, wenn dies insgesamt günstiger ist, als wenn der Zeuge einfach mehrere Tage am Ort der Verhandlung bleibt. Dann wird keine Notwendigkeit für mehrere Fahrten gesehen. Wer trotzdem nach Hause möchte, muss in diesem Fall also selbst zahlen und kann nur die Kosten für eine einmalige An- und Abreise geltend machen. Der Fahrtkostenersatz ist in § 5 JVEG geregelt.Zeugengeld: Diese Entschädigung steht Ihnen zu | VERIVOX
selbst Wiki geht von der 1. Klasse aus... Zeugengeld – Wikipedia
und auch hier:1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden§ 5 JVEG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Die Gesetze arbeiten mit den Gesetzen?!
Die Gesetze berücksichtigen nicht die Richtlinien der Bezirksrevisoren, die diese alle 3 Jahre für ihr jeweiliges Bundesland besprechen. Wie gesagt: Ich arbeite damit, wenn ich etwas festsetze, dann gibt es im Regelfall nicht mehr als die 2. Klasse. Hat bislang immer beim Landgericht gehalten.
allerdings könnte ein Zeuge lt. Gesetz dagegen vorgehen, wenn ihm nicht die lt. Gesetz zustehenden Beträge gezahlt werden.
Das haben sie schon oft gemacht, sind bei mir und meinen Kollegen bislang damit aber nicht durchgekommen. Auch der Kostenbeamte hat eine gewisse Unabhängigkeit bei der Kostenfestsetzung. Das ist so ziemlich das einzige was an richterliche Unabhängigkeit im mittleren Dienst herankommt. Sonst sind sie immer weisungsgebunden.
Ruf da an
Das Ticket zahlt der Verlierer der Verhandlung
Das Gericht gibt dir nur den Vorschuss
Es geht wohl um eine Strafverhandlung. Die Kosten an den Zeugen werden durch die Gerichtskasse erstattet.
Und die hilt es sich vom Verlierer der Verhandlung zurück...
Das wird wohl kaum möglich sein, da die meisten Angeklagten kein Geld haben.
Nein, es wird nach den Richtlinien der Bezirksrevisoren nur die zweite Klasse im Zug bezahlt. Erster Klasse reisen nur Rechtsanwälte, die rechnen aber auch nach dem RVG ab.
Der Fahrtkostenersatz liegt inzwischen bei 0,35 € / km
Kosten werden nur erstattet, soweit sie notwendig sind..