Aktien aus Betriebsvermögen in Privatvermögen überführen?
Ich bin Einzelunternehmer und habe mir gerade ausgerechnet, dass mit meiner finanziellen Situation es sich mehr lohnen würde, Aktien im Betriebsvermögen zu halten als diese im Privatvermögen zu haben.
Jetzt meine Frage, weil ich die Antwort nirgends finden konnte:
Angenommen ich habe Aktien im Wert von 10.000€ im Betriebsvermögen, habe darauf schon die Steuern gezahlt (60% mit Einkommenssteuer) und möchte diese in das Privatvermögen überführen. Habe ich dann diese 10.000€ privat oder muss ich irgendwelche Steuern darauf zahlen?
Danke für eure Antworten :)
2 Antworten
Zunächst einmal ist von Bedeutung, wie die Aktien in das Betriebsvermögen gelangt sind. Wurden sie aus betrieblichen Mitteln angeschafft, so bildet die Kaufsumme die Anschaffungskosten. Voraussetzung ist, das sie bestimmt und geeignet sind, den Betrieb zu fördern, denn Aktien gehören in aller Regel zum gewillkürten Betriebsvermögen. Das heißt, es bedarf einer Willenserklärung des Inhabers, um das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Diese kann auch in einer konkludenten Handlung, z. B. der Verbuchung, bestehen. Eine Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die Aktien dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.
Wurden sie im Privatvermögen angeschafft und werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Betriebsvermögen überführt, so ist die Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten (max. mit den AK, wenn innerhalb von 3 Jahren vorher angeschafft). Der Teilwert ist hier gleichbedeutend mit dem Kurswert.
Während der Dauer der Zugehörigkeit der Aktien zum Betriebsvermögen sind Erträge aus diesen (Dividenden) sowie Gewinne aus der Veräußerung im laufenden Gewinn zu versteuern. Bei einem gewerbetreibenden Einzelunternehmer unterliegen diese Gewinne somit der Einkommen- und Gewerbesteuer. Allerdings greift hier das Teileinkünfteverfahren, wodurch die Gewinnanteile aus Aktien zu 40 % steuerfrei gestellt werden. Betriebsausgaben in diesem Zusammenhang (z. B. Depotgebühren) sind dann auch nur zu 60 % abzugsfähig, § 3c EStG.
Möchtest Du die Aktien später wieder aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführen, so ist dies eine Entnahme, die gleichermaßen mit dem Teilwert bewertet wird, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Hier ist wieder entsprechend der Kurswert anzusetzen. Die Entnahme ist also wie eine Veräußerung im Betriebsvermögen zu behandeln.
Bei der Veräußerung/Entnahme versteuerst Du den Unterschiedsbetrag zwischen AK/Einlagewert und Veräußerungspreis/Entnahmewert.
Angenommen ich habe Aktien im Wert von 10.000€ im Betriebsvermögen, habe darauf schon die Steuern gezahlt (60% mit Einkommenssteuer)
Das kann schlechterdings sein. Du hast maximal die Dividenden mit 60 % besteuert, die Entnahme versteuerst Du ja erst dann. Das sind zwei verschiedene Vorgänge.
Das wäre immerhin eine Entnahme, die mit dem sogn "Teilwert" (Das, was ein fremder Dritter dafür zahlen würde) zu bewerten wäre.
Entnahmen dürfen sen Gewinn nicht mindern. In der Einnahmenüberschuasrechnung ist es eine fiktive Betriebseinnahme. In der Bilanz wird es einfach dazugerechnet bei Ermittlung des Gewinns.
Die 10.000€ sollen also dein Gewinn sein ( Wäre immer noch eine Entnahme, aber von Geld).
Besteuern musst du zwar die Entnahmen fûr sich gesehen nicht (wird jetzt keine extra Steuer nur für die fällig), aber dafür insgeheim deinen Gewinn aus Gewerbebetrieb/selbstständiger Arbeit. Und die Entnahmen sind im Gesamtgewinn enthalten, der zu besteuern wäre.
M. E. ist der Teilwert mit dem Bilanzwert zu vergleichen und bei der Entnahme kann dabei sehr wohl ein Verlust oder Gewinn entstehen. Habe ich etwas übersehen?
Nein. § 4 (1) Satz 2 EStG ist auch bei der EÜR anwendbar.
Nur, dass wir da keine Bilanz ausstellen und diesen Teilwert als fiktive Betriebseinnahme sehen (Denn auch bei der EÜR dürfen Entnahmen sich nicht auf den Gewinn auswirken).
Bei der EÜR sind die Anschaffungskosten erstmal BA (Die wurden ja schon vorher gezahlt).
Dann bei Entnahme (kann Jahre später sein) stellt der Teilwert eine Betriebseinnahme dar, sodass wir, wenn auch zeitlich versetzt , die gleiche Behandlung haben wie in der Bilanz (Da haben wir nämlich direkt: Teilwert abzüglich Buchwert = Entnahmegewinn).
heißt keine weitere Steuern, oder?