Das kommt ganz darauf an, welche Rechtsbeziehungen gelten. Welche Rechtsform hat die Firma? Bekommt der Vater ggf. eine Beteiligung oder soll es als Darlehen gegeben werden? Oder aber es ist tatsächlich eine Schenkung an Dich mit nachfolgender Einlage ins Betriebsvermögen.

Bei dem Betrag würde ich dringend empfehlen, sich beraten zu lassen. Insofern ganz klar, was iSc0field sagt.

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Man schaue anhand der Definition, was Grundkosten sind und was Zusatzkosten. Dann ordne man entsprechend zu und addiere.

Zur Definition benutze man z. B. google mit dem Stichwort "Grundkosten" und schaue sich die zahlreichen einschlägigen Ergebnisse an.

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Es ist definitiv ein zweites Gewerbe, solange Du die Betriebe als Einzelunternehmen betreibst. R 2.4 Abs. 1 GewStR

Beide Tätigkeiten haben so gar nichts miteinander zu tun, sie sind nicht geeignet, sich gegenseitig zu ergänzen oder kommen üblicherweise gemeinsam vor wie z.B. Fleischerei und Gastwirtschaft, Autowerkstatt und Tankstelle (früher mal).

Es sei denn vielleicht, Du machst nur und ausschließlich Fotos von Lebensmitteln.

Vielleicht gibt es ja eine Gewerbeform die Beides als ein Gewerbe ermöglicht?

Keine "Gewerbeform", aber eine andere Rechtsform. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften macht der gesamte Umfang der Tätigkeit den Gewerbebetrieb aus. Wäre aber sehr wahrscheinlich etwas überdimensioniert.

Btw, jeder einzelne Gewerbebetrieb erhält den Freibetrag bei der Gewerbesteuer.

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Steht in der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung evtl. ein Grund angegeben? Fordert wirklich das Finanzamt einen Steuererklärung oder fordert das Jobcenter einen Steuerbescheid?

Mich irritiert, dass Du schreibst, das Finanzamt fordere Lohnabrechnungen von Dir. Die müsste es nämlich selbst als eDaten vorliegen haben, sofern Du einer abhängigen Beschäftigung mit Arbeitslohn nachgehst. Was Du ja nach Deinen Angaben nicht tust.

Die für mich erste Möglichkeit, die Angelegenheit zu klären, wäre, die angegebene Telefonnummer anzurufen und dort nachzufragen, was der Hintergrund ist und was genau von Dir gewollt ist. Abhängig von der Antwort ergeben sich dann weitere Schritte, die wir hier gern versuchen können zu unterstützen.

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Unternehmer, Freiberufler oder einfach Selbstständig? (Nach Steuerrecht)?

Hallo an Alle,

mir ist nicht ganz klar, was man in den folgenden Fällen genau ist. Könnt ihr mir helfen?

  1. Ich eröffne ein Café. Jetzt bin ich ja automatisch Unternehmer, und das Café mein Einzelunternehmen. Aber bin ich nun auch Gewerbetreibender, das das Café ja ein Gewerbe darstellt? Kann ich, falls ich die Haftung beschränken möchte, das Café als UG oder GmbH betreiben?
  2. Ich eröffne eine Elektrofirma. Gibt es hier Unterschiede im Vergleich zu dem Café in 1. ?

Abwandlung: Es handelt sich um einen angestellten Mechatroniker, der nebenbei noch ein paar Stuunden pro Woche als Dienstleistung ein paar Aufträge für Privatpersonen erledigt z.B. Strom anschließen, verlegen ect. Gilt er schon als Unternehmer und muss Ust zahlen? Muss er ein Gewerbe anmelden? Er ist zwar selbstständig tätig, muss aber Est aus gewerblichen Tätigkeiten zahlen, oder ?

3.Ein Landwirt (Ausbildung erfolgt) pachtet Land, um dieses landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Er handelt ja hier dann als Unternehmer, oder? Er ist jetzt aber nicht selbstständig, sondern freiberuflich, oder ?Wäre er dann freiberuflicher Unternehmer?

Abwandlung: Der Landwirt hat keine Ausbildung absolviert. Ergeben sich hierdurch Unterschiede?

4.Ein Nachhilfelehrer gibt Nachhilfe. Er hat keine Räume angemietet. Dadurch hat er dann doch kein Unternehmen, oder? Ist er dennoch Einzelunternehmer auch ohne unternehmen? Kann er auch eine GmbH etc. gründen?

Abwandlung: Ein Schüler gibt, um sich etwas dazuzuverdienen Nachhilfe. Ist er damit dann gleich Unternehmer , muss Ust als Utnernehmer und Est aus selbstständiger Tätigkeit abführen? (In den meisten Fällen geht das ja unter der Hand- wäre das dann schon Steuerhinterziehung?)

5.Ein Steuerberater gibt steuerliche Beratung ohne eine Steuerkanzlei zu eröffnen. Wäre er dann Freiberufller? ( Steuerberatung fällt ja auch unter freie Berufe wie Landwirtschaft). Gilt er schon als Unternehmer, auch ohne Steuerkanzlei?

Abwandlung: Es handelt sich um einen Finanzwirt, der nebenbei noch ein paar Stunden in der Woche steuerliche Beratung gibt. Wäre er hierbei auch schon Unternehmer? Muss er Ust zahlen und wie versteuert er diese Tätigkeit Estlich?

2.Abwandllung: Ein Steuerberater eröffnet eine Kanzlei. Diese wäre entweder eine GmbH/GbR ect. kann diese auch eine AG sein, falls 2 Steuerberater die Kanzlei eröffnen und sie einen Aufsichtsrat ect. Aufstellen? Falls keine Rechtsform gewählt wird, würde es sich auch wieder um ein Einzelunternehmen handeln?

Wär eder Steuerberater dann freiberuflicher Unternehmer? Also Est muss er aus freiberuflicher Tätigkeit zahlen und Umsatzsteuer, da er Unternehmer ist?

VIELEN , VIELEN LIEBEN DANK UND SONNIGE GRÜSSE.

Schneesturm 2000

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Pro-Tipp für angefragte Hausaufgabenhilfe: eigene Überlegungen und mögliche Antworten hinzufügen, dann können wir Dir sagen, wo Du richtig liegst oder Dich zur richtigen Antwort führen.

Warum aber sollen wir für Dich die ganze Arbeit übernehmen?

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Damit ein Abgleich der Werte der Umsatzsteuererklärung mit der EÜR erfolgen kann, bitte die markierte Stelle ausfüllen.

Wenn jetzt nicht erfolgt, ist das nicht schlimm. Gibt ggf. Rückfragen seitens des Finanzamtes.

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Im Gegensatz zu den Mehraufwendungen für Verpflegung, die über § 4 Abs. 5 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG in selber Höhe wie für die Arbeitnehmer gelten, ist eine Übernachtungspauschale für den Einzelunternehmer tatsächlich nicht vorgesehen. Jedoch dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern der Anlass der Reise betrieblich war.

Die Übernachtungspauschale für Arbeitnehmer ist lediglich eine Vereinfachung, die die Erstattung der Kosten, die der Arbeitnehmer getragen hat , durch den Arbeitgeber betrifft. Sie kann bis 20,00 EUR ohne Nachweis der Einzelkosten steuerfrei erfolgen.

Eine Schlechterstellung des Einzelunternehmers gegenüber seinem Arbeitnehmer würde nur dann stattfinden, wenn der Arbeitnehmer die Übernachtungspauschale erhält, die tatsächlichen Kosten aber darunter liegen. Bei dem Betrag von 20,00 EUR nicht sehr wahrscheinlich bzw. nur mit geringfügiger Differenz.

Ein Arbeitgeber ist nicht gezwungen, die Übernachtungspauschale auszuzahlen. Es können andere Vereinbarungen getroffen werden.

Die Übernachtungspauschale betrifft auch nur die steuerfreie Erstattungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber. Will der Arbeitnehmer nicht erstattete Reisekosten in der Steuererklärung geltend machen, so geht dies nach § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG auch nur in Höhe der tatsächlichen Kosten.

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Das Beispiel ist ein bisschen, nun ja. Wenn der Händler für 119 EUR einkauft, die 19 EUR Vorsteuer abzieht, dann für 119 EUR verkauft und die 19 EUR USt abführt, hat er netto immer noch keinen Gewinn gemacht, einfach weil er für denselben Preis verkauft wie er einkauft. Was soll das also?

Und ja, ein Autohändler wird im Zweifel weniger für die Kiste bezahlen wollen beim Ankauf, wenn man auf den Marktpreis abstellt. Denn er muss ja seine ganzen Kosten irgendwo abbilden und er weiß ja auch, wie viel er am Ende verlangen kann. Insofern ist es schon richtig, dass man privat zu privat ggf. mehr bekommen kann. Wobei da wiederum keine Gewährleistung drauf ist.

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Richtig ist, dass die Umsätze in D nicht steuerbar sind, weil der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz liegt.

13b UStG kann dann schon mal gar nicht gelten, weil dieser sich auf Inlandsumsätze bezieht. Worauf sich Yungblud008 (oder vermutlich eher ChatGPT) hier bezieht, ist die Meldepflicht für 13b-Ausgangsleistungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie die Tatsache, dass aufgrund der USt-Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarkts alle Teilnehmerländer eine dem 13b entsprechende Regelung haben. Für diese Leistungen ist klar, dass Reverse-Charge im Empfängerland gilt und der leistende Unternehmer sich nicht weiter kümmern muss. Er muss nur die sonstigen Leistungen nach § 18a Abs. 2 UStG per ZM melden. Die Angabe in der USt-Voranmeldung/Erklärung dient dann zum Abgleich dieser Meldedaten.

Für Dich trifft das genannte nicht zu, da wir es mit einem Drittland zu tun haben. Welche Pflichten dort zu erfüllen sind, muss der Unternehmer jeweils selbst in Erfahrung bringen. Also bitte nicht denken, weil der Umsatz hier nicht steuerbar ist, bist Du schon fertig damit. Es kann nämlich gut sein, dass Du Dich im anderen Staat registrieren lassen musst.

Für die Schweiz habe ich das hier gefunden: https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/umsatzsteuerregeln-in-der-schweiz-fuer-auslaendische-unternehmen/schweiz-auslaendische-firmen-vermehrt-in-der-mwst-pflicht_190_504066.html

(Haufe nutzt die Finanzverwaltung, die Seiten sind vertrauenswürdig.)

Da Du wohl ausschließlich an Unternehmer leistest, scheint es für Dich kein Problem zu geben. Ich würde mich dennoch an Deiner Stelle diesbezüglich schlau machen. Evtl. gibt ja Epic Games selbst Hinweise dazu.

Die Umsätze sind (zutreffend) unter der Rubrik "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu erklären, allerdings ist es in der aktuellen Voranmeldung die Zeile 36 (Kennziffer 45).

Bild zum Beitrag

In der USt-Jahreserklärung für 2024 wäre es die Zeile 75

Bild zum Beitrag

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Rassismus ist hier absolut nicht zu befürchten. Es geht um die rein steuerliche Ansässigkeit. Das Formular ist Standard für jeden, der eine neue Geschäftsbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut anstrebt, ungeachtet seiner persönlichen Herkunft.

https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Selbstauskuenfte/CommonReportingStandard/commonreportingstandard_node.html

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§ 37 EStG für die Einkommensteuer

§ 18 UStG für die Umsatzsteuer

§ 19 GewStG für die Gewerbesteuer

Vorauszahlungsbescheide für künftige Zeiträume werden in der Regel mit dem Steuerbescheid verbunden. Anfängliche Vorauszahlungen werden nach den Angaben im Fragebogen festgesetzt.

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Ich verweise auf die Antwort von anTTraXX zu Deiner anderen Frage von heute https://www.gutefrage.net/frage/kann-man-mit-anderen-mitunternehmern-ein-unternehmen-fuehren

Die Antwort ist dieselbe. Wenn sich mehrere natürliche und/oder juristische Personen zusammentun, um einen gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zweck zu erreichen, dann entsteht eine Gesellschaft. Entweder durch entsprechenden Vertrag, hier kann man aus verschiedenen Rechtsformen wählen. Oder durch konkludentes Handeln, dann ist es automatisch eine GbR.

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Sicher kann er das. Und wenn der Mietvertrag fremdüblich ausgestaltet ist, gibt es auch steuerrechtlich kein Problem. Falls nicht, hätten wir eine Nutzungsentnahme.

Eine Betriebsaufspaltung funktioniert andersherum. Ein Gesellschafter besitzt ein Grundstück, das er an die Gesellschaft vermietet. Wenn es eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, entsteht eine sog. Betriebsaufspaltung mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, weil der Geser dann nämlich einen Gewerbebetrieb hat.

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Besteht die OHG(/KG) nur aus natürlichen Personen bzw. ist mindestens eine natürliche Person Vollhafter, so besteht keine Offenlegungspflicht für die Jahresabschlüsse. Zudem gibt es für die zu erbringende Einlage keinen Mindestbetrag wie bei der GmbH.

Aus einer OHG kann man entnahmefähige Gewinne ohne Ausschüttungsbelastung entnehmen, da sie bereits mit dem persönlichen Steuersatz versteuert sind. Bei einer GmbH ist KapErtrSt fällig und eine Ausschüttung benötigt einen Gesellschafterbeschluss, man ist also auf die übrigen Gesellschafter angewiesen.

Das fällt mir spontan ein. Es mag sicher noch mehr Gründe geben.

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Hierzu 25a.1 UStAE, Abs. 8 Bemessungsgrundlage: 1Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. 2Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z. B. Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage.

Ohne aktuell einen Kommentar zu Rate ziehen zu können, interpretiere ich Satz 1 so, dass die Versandkosten im Einkaufspreis enthalten sind. Anderenfalls ergäbe der Satz 2 weniger Sinn. Zu Nebenkosten bei Erwerb ist sonst nichts explizit ausgesagt.

In Deinem Fall nimmst Du also den Gesamtrechnungsbetrag und teilst ihn auf die einzelnen Gegenstände auf.

noch ein allgemeiner Hinweis zu 25a: sollte die Differenz einmal negativ sein, dann ist die Bemessungsgrundlage 0,00 - negative Differenzen darf man also nicht verrechnen (25a.1 Abs. 11 Satz 3 UStAE)

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1) Versteht das jemand, der nicht vom Fach ist?

Auch jemand, der vom (Steuer-)Fach ist, muss sich hier speziell einlesen, wenn das nicht gerade Tagesgeschäft ist.

Hintergrund ist die Änderung in der Besteuerungssystematik des InvStG. (vor 2017 / ab 2018)

2) Wieso muss ich die Summe selber abziehen - hat es einen tieferen Sinn, dass diese nicht schon abgezogen wurde?

Ich kann vorerst nur vermuten, dass es mit besagter Änderung zu tun hat. Wird in der Steuerbescheinigung angegeben, in welcher Zeile die Werte zu erfassen sind? Ich tippe die immer stur ab.

Hier wäre eine Erläuterung, falls das Beispiel Deinen Fall trifft:

https://www.haufe.de/id/beitrag/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-12426-verkauf-von-investmentfonds-bestandsgeschuetzte-alt-anteile-HI12081488.html

Gerne Rückmeldung.

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Die Einmalzahlung bei Vertragsunterzeichnung ist definitiv eine grds. steuerpflichtige Einnahme. Wenn es nicht schon als Pachtvorauszahlung zu werten ist, dann ist es eine sonstige Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. (Diese wären bis 256,00 EUR nicht steuerpflichtig. Die Summe dürfte meiner Erfahrung nach aber darüber liegen.)

In der Regel sind dies Zahlungen für die Sicherung der Grundstücke durch die Windparkbetreiber, da die Projektvorlaufzeiten immer noch sehr lang sind, also die Zeit, bis der Bau der WEA genehmigt ist. Es ist aber wichtig für die Betreiber, dass sie die benötigten Flächen dann auch zur Verfügung haben. Die Zahlung wird also geleistet, damit der Pachtvertrag zustande kommt. Am ehesten dann eben eine sonstige Einnahme. Zu erklären in der Anlage Sonstige.

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