Wieso gibt es illegale Einwanderer?
Ich mein, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, ist doch im Vergleich zu anderen Ländern wie die USA Kinderkram.
(1) Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
1a.
sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer
a)
auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,
b)
in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
c)
als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,
4.
(weggefallen)
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Und wie kommt man nun dazu, dass man 5 Jahre hier lebt?
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
also das ist doch absolut einfach
9 Antworten
Nein, so einfach ist das eben nicht.
Und wie soll jetzt jemand betroffenes allein Punkt 1 erfüllen!?
Indem er beispielsweise in Somalien eine Ausbildung abschließt, dort paar Jahre qualifiziert beruflich tätig ist.
Wieso? Der Präsident Somaliens hat sogar an der nationalen Universität von Mogadischu studiert und kommt aus einer armen Familie. Keine Ahnung, was du jetzt möchtest.
Wo kann ich mich in Somalia um einen Ausbildungsplatz bewerben?
Dein menschenverachtendes Gelaber nicht ertragen müssen, das möchte ich.
Deutschland ist eines der restriktiveren Länder bei der Einbürgerung… wüsste man, wenn man sich damit etwas beschäftigt.
Und weißt du zufällig, wie das in Deutschland mit dieser "Duldung" ausschaut? - Liebe Grüße, Imke =)
Ja, eine Duldung wird der Aufenthaltsdauer nicht angerechnet, da sie kein rechtskräftiger Aufenthaltstitel ist.
Achso, danke. :)
Mich stört es nämlich, ganz ehrlich gesagt, immer erheblich, wenn Menschen in sämtlichen Rechtszügen gesagt bekommen, dass keine wirklichen Fluchtgründe vorliegen, sie aber trotzdem hier in Deutschland "geduldet" werden.
Gibt es eine solche "Duldung" eigentlich auch anderswo?? Wenn ich diese Frage nochmal kurz stellen darf...lächel. (Bin politisch jetzt leider nicht soo bewandert^^.) - Viele Grüße, Imke =)
(1) Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er [...]
Eben. Um eingebürgert zu werden, muss er oder sie bereits seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und hier leben.
Folglich ist es nicht ohne weiteres möglich sich vor der Einreise mal eben einbürgern zu lassen um legal hier sein zu können, denn die Einbürgerung setzt ja vorraus, dass der Aufenthalt bereits gegeben ist und ebensowenig, lässt sich ein illegaler Aufenthalt mal eben durch eine Einbürgerung legalisieren, weil Vorraussetung für die Einbürgerung ist, dass sich die Person nicht nur 5 Jahre im Land aufgehalten hat, sondern dass sie dies mit amtlicher Genehmigung getan hat, ein nicht legaler Aufenthalt ist im Sinne der Einbürgerung nicht anrechenbar.
Das sollte eingeltich die Frage beantworten.
Illegale Einwanderung und Deutsche Staatsbürgerschaft haben in diesem Sinne wenig bis nichts miteinander zu schaffen.
Eben. Um eingebürgert zu werden, muss er oder sie bereits seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und hier leben.
Na, du solltest schon meinen letzten Absatz lesen
Wenn Du das für Kinderkram hältst, kannst Du ja gerne mal versuchen, das in einem anderen Land hinzukriegen.
Abgesehen davon: Das Gesetz, das Du zitierst, setzt u.a. voraus, dass jemand
"seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat"
Da geht es also nur um jemanden, der schon eingewandert ist. Und dessen Aufenthalt jedenfalls jetzt und seit fünf Jahren legal ist. Jemandem, der erst einwandern will, bringt das natürlich nichts, der müsste ja erst mal reinkommen und sich dann fünf Jahre lang legal aufhalten.
Da geht es also nur um jemanden, der schon eingewandert ist. Und dessen Aufenthalt jedenfalls jetzt und seit fünf Jahren legal ist. Jemandem, der erst einwandern will, bringt das natürlich nichts, der müsste ja erst mal reinkommen und sich dann fünf Jahre lang legal aufhalten.
Na, du solltest schon meinen letzten Absatz lesen
Die Problematik mit der Anerkennung von nicht deutschen Berufs- und Studienabschlüssen als Hindernis ist dir aber schon bekannt?
Dein letzter Absatz lautet
"also das ist doch absolut einfach"
Selbst wenn ich die Abschnitte darüber einbeziehe: Warum sollte es "absolut einfach" sein, im Rahmen des von Dir genannten Gesetzes einen Aufenthaltstitel zu bekommen?
und selbst wenn die ausgleichsmaßanhme als Möglichkeit nicht wirkt, gibt es die Chancenkarte als weitere Möglichkeit
Aus vielen Ländern ist eine legale Einreise kaum möglich.
Doch, steht dort. Das ist unser Gesetz. Jeden Punkt einfach Schritt für Schritt nachgehen.