Schweigepflicht bei meiner Therapeutin?
W/16
wenn ich meiner Therapeutin von einem sexuellen Übergriff erzähle, welcher mir widerfahren ist , ist sie dann gezwungen meine Eltern zu kontaktieren und gibt es die Möglichkeit ihr zu sagen, dass sie es sich für sich behalten soll?
Also klar, das liegt in ihrer Hand. Aber könnte ich sagen, sie soll es nicht weiter sagen und ist sie dadurch gezwungen, es nicht weiter zu sagen wegen ihrer Schweigepflicht?
4 Antworten
Es gilt eine strenge Schweigepflicht!
Psychologen und Ärzte müssen GRUNDSÄTZLICH die Schweigepflicht einhalten, sofern sie keine Entbindung durch ihren Patienten haben!
Eine Ausnahme - und hier besteht ein PFLICHT zur Meldung - ist die Kenntnis von geplanten schweren Gewaltverbrechen, insbesondere auch terroristischer Art. (§ 138 StGB‚ Nichtanzeige geplanter Straftaten).
Eine weitere Ausnahme, die aber sehr gründlicher Überlegung und Abwägung bedarf und in der Praxis nur selten in Anspruch genommen wird, ist ein OffenbarungsRECHT nach StGB § 34 (Rechtfertigender Notstand).
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. "
Demnach kann eine Information über KONKRETE Selbstmordgefährung offenbart werden, wenn DADURCH die Gefahr abgewendet werden kann. Ein weiterer Beispielsfall wäre Gefährdung des Kindeswohls durch elterliche Gewalt.
das unterliegt der Schweigepflicht, da daraus keine Selbst- oder Fremdgefährdung von dir folgt.
Sie unterliegt der Schweigepflicht. Du solltest das aber anzeigen.
Mit dem anzeigen habe ich sogar vor aber ich wollte mich erstmal jemandem anvertrauen
Um die strafrechtlich Aufarbeitung anzustoßen, ist der Vorschlag zwar richtig. Viele Therapeuten raten aber davon des öfteren ab, da der strafprozessuale Vorgang traumatisierend bzw. retraumatisierend ist. Auch dieses Thema sollte in der Therapie hinreichend geklärt werden.
Sie muss dies für sich behalten.
Hilfreiche Zusammenfassung.