Was ist euer Meinung dazu?
Was würdet ihr sagen wenn der Junge so fast 14 ist und ihre Freundin ein Jahr jünger ist als er.
sie hatten schon Sex.
würdet ihr sagt ihr, wenn die noch Sex haben wenn er 14 ist und sie 13, ist es im Ordnung oder nicht.
4 Antworten
Ein Elektroniker würde sogar sagen sie sind gleich alt, weil es innerhalb von 10% Toleranz liegt
Die Antwort darauf ist ein glasklares "Jein"!
In Österreich ist eine Beziehung wie die Eure auf Grundlage des §206(4) StGB von vornherein legal.
In Deutschland wäre es dem Gesetz nach strenggenommen illegal, wenn jemand, der über 14 ist mit jemandem der die 14 noch nicht erreicht hat (und sei es auch nur ganz knapp) sexuellen Kontakt hat. ABER - und das ist nicht unwichtig: Der Zweck dieses Gesetzes ist es Kinder vor Erwachsenen zu schützen und nicht beiderseitig gewollte sexuelle Handlungen von annähernd Gleichaltrigen zu unterbinden. Aus diesem Grund würde eine Beziehung wie die Eure auch in Deutschland nicht strafrechtlich geahndet werden.
Insofern also: Alles OK. Habt Spaß und vergesst nicht aufs Verhüten!
Sonderlich in Ordnung finde ich das nicht. Insbesondere sind die beiden ja bescheuert, wenn sie es herausposaunen, dass dem so ist, insofern an ihrer Reife generell zu zweifeln ist. Für den vierzehnjährigen gilt ja nun bereits das Jugendstrafrecht, wenn ich es richtig überblicke.
lg up
Sex mit unter 14 ist verboten und darf auch von Eltern nicht toleriert werden.
Die Altersgrenzen haben schon ihren Sinn. So früh muss man einfach noch keinen Sex haben.
Auch für Deutschland stimmt das so nicht ganz! Jugendstrafgerichte in Deutschland sehen das jedenfalls ganz anders!
Zum Einen stimmt es nicht, dass es unter 14 nur deshalb "erlaubt" sein soll, weil man nicht strafmündig sei. Man ist bereits ab einem Alter von 7 Jahren deliktfähig und könnte somit in gewisser Hinsicht bestraft werden, z.B. wenn ein Kind einen Mord begeht und es wahrscheinlich ist, dass es derartige Taten wiederholt und dieses Kind somit eine Gefahr für andere darstellt kann eine freiheitsentziehende Unterbringung gerichtlich angeordnet werden. Das kann man auch auf andere Taten wie etwa Vergewaltigung beziehen.
Auf den Paragrafen in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern kann man dies jedoch nicht beziehen, denn hier steht dem der Zweck des Gesetzes entgegen. Der Zweck dieses Paragrafen ist nämlich - wie ich bereits schrieb - Kinder vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene zu schützen und nicht einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Kindern / Jugendlichen zu verhindern.
der Gesetzesgrund ist: "Den Minderjährigen unter 14 Jahren wird somit eine Schutzzone garantiert. In dieser sollen sie ihre sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit frei von sexuellen Erlebnissen entwickeln können, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in den sexuellen Absichten auf der Täterseite begründet sind."
(Quelle: "Handbuch Sexualstraftaten - Die Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung" von Prof. Dr. Klaus Laubenthal)
Dem Gesetzgeber ist es nicht ein Anliegen, Sex unter einem bestimmten Alter zu verbieten, sondern sicherzustellen, dass besonders junge Leute davor geschützt sind, von älteren Personen sexuell ausgenutzt zu werden
(Quelle: "Sexualität im Beratungsgespräch mit Jugendlichen" von Bettina Weidinger)
Aus diesem Grund würde kein Jugendgericht in Deutschland den 14-jährigen Fragesteller verurteilen, wenn dieser eine 13-jährige Freundin hat und mit dieser bereits sexuelle Intimitäten ausgetauscht hat.
Die Quellen habe ich übrigens von unserem freundlichen User "Libertinaer" bekommen, dem ich an dieser Stelle danken möchte.
Das muss ich dann doch korrigieren. Denn die Aussage
stimmt so pauschal nicht.
In Österreich z.B. steht im betreffenden Paragraphen 206:
Das bedeutet, dass in Österreich auch sexuelle Handlungen mit 12-jährigen erlaubt sind, sofern der ältere Partner maximal 4 Jahre älter ist.
In Deutschland steht derartiges zwar nicht im Gesetz, wird von Gerichten aber bei Fällen wie dem in der Frage genannten (14 & 13 Jahre alt) ebenfalls nicht geahndet, weil dies dem Zweck des Gesetzes (der da wäre Kinder vor Erwachsenen zu schützen) nicht entspricht. Zu diesem Thema gibt es auch ausführliche Abhandlungen in Fachliteratur die von Gerichten in Deutschland diesbezüglich als Leitfaden herangezogen wird.