Wird die Grunderwerbsteuer nach den Tatsächlichen Kaufpreis oder nach den Einheitswert ermittelt?

9 Antworten

Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8
Abs. 1 GrEStG).

Zur Gegenleistung rechnet alles, was der Erwerber aufwendet, um das Grundstück zu erwerben. Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis. Hinzu kommen z. B. schuldrechtlich übernommene Darlehensverbindlichkeiten (Grundpfandrechte), dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen, übernommene sonstige Grundstücksbelastungen (z. B. Renten-, Wohn- und Nießbrauchsrechte), die vom Erwerber übernommenen Vermessungskosten, die vom Erwerber übernommene Verpflichtung z. B. die Maklerkosten für den Veräußerer zu zahlen (Vertrag zu Gunsten Dritter §§ 328 ff. BGB), beim Erwerb eines Erbbaurechts die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses an den jeweiligen Grundstückseigentümer.


Grunderwerbsteuergesetz

"§ 8 Grundsatz

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.

Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend."

den offiziellen Kaufpreis extrem günstig hält,

Gibt es da noch einen anderen Kaufpreis? Derartige Kaufverträge sind nicht nur illegal, sondern auch unwirksam. Damit würdest du den Notar und die Allgemeinheit betrügen.

So ein "Kaufvertrag" ist natürlich für das Finanzamt hochinteressent, insbesondere die Kaufsumme, die nicht offiziell fließt. Dabei handelt es sich im Normalfall um unversteuerte Einnahmen. Die Grunderwerbsteuer ist dabei nur ein Nebengeräusch.

Nach dem tatsächlichen Kaufpreis.

Einheitswert höher als der Kaufpreis?

Da wird das FA mit Sicherheit stutzig.

Wobei der Einheitswert ist ja nur für die Grundsteuer von Bedeutung.

Die Verkürzung der Grunderwerbsteuer ist kein guter Gedanke!

Erscheint dem Finanzamt der vereinbarte Kaufpreis eines grunstückes nicht relaistisch, wird eine Schätzung von Amtswegen von einem Gutachter durchgeführt, nach der dann das Finanzamt erkennen kann, ob der Wert des Grunstückes richtig erfaßt wurde oder evtl. ein steuerpflichtiger Schenkungsanteil gegeben ist.

Im Übrigen können Nebenabsprachen ausßerhalb des notariellen Kaufvertrages zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäftes führen.

Das Ergebnis dieser Schätzung fließt dann auch in die Geührenbetrachtung des Amtsgerichtes und des Notars ein.