Welche Kündigungsfrist bei einer GmbH / gGmbH?

3 Antworten

Sie sagte, dass die Kündigungsfristen bei einer GmbH oder auch gGmbH immer nur 4 Wochen betragen würde, egal wie lange man schon in der Firma arbeiten würde.

Das ist Unsinn - und Dein Verweis auf die "Tabelle" (BGB § 622 Abs. 2) ist richtig!

Für die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu den Kündigungsfristen spielt es keine Rolle, welche Rechtsform der Arbeitgeber hat.

Zwar beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Aber es kann - wie in euren Arbeitsverträgen geschehen - vereinbart werden, dass auch der Arbeitnehmer die je nach Beschäftigungsdauer längeren Fristen einzuhalten hat, die der Arbeitgeber beachten muss.

Danach hat Deine Kollegin also tatsächlich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten, Du hast eine von 7 Monaten.

Der Arbeitgeber ist selbstverständlich nicht gehindert, eine kurze Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer hinzunehmen.

Die alternative ist ansonsten ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem beliebigen Zeitpunkt - wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen ...

Welche Kündigungsfrist besteht, das kannst du deinem Arbeitsvertrag entnehmen. Grundsätzlich gilt: je länger die Betriebszugehörigkeit um so länger die Kündigungsfrist.

Skippy11 
Fragesteller
 23.10.2016, 12:14

Es gibt nur eine Angabe dazu im alllerersten Vertrag, als die Firma noch keine gGmbH war. Der Wortlaut ist in meinem Vertrag und dem meiner Kollegin identisch. Nach diesem Vertag hätte meine Kollegin eine Frist von etwa 6 Monaten gehabt, aber jetzt sind es dann ja nur 4 Wochen gewesen, mit eben ihrer Begündung, dass die langen Fristen bei einer GmbH nicht gelten.

Familiengerd  23.10.2016, 13:53
@Skippy11

Nach diesem Vertag hätte meine Kollegin eine Frist von etwa 6 Monaten gehabt

Das ist laut der Formulierung im Arbeitsvertrag auch richtig.

aber jetzt sind es dann ja nur 4 Wochen gewesen, mit eben ihrer Begündung, dass die langen Fristen bei einer GmbH nicht gelten.

Wenn der Arbeitgeber die 4-wöchige Kündigungsfrist akzeptiert hat, ist das ja in Ordnung.

Das hat aber nichts mit der Rechtsform des Betriebs (jetzt gGmbH statt früher GmbH) zu tun, denn diese Änderung der Rechtsform ändert nichts an der Gültigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu den Kündigungsfristen.

Familiengerd  23.10.2016, 13:48

Grundsätzlich gilt: je länger die Betriebszugehörigkeit um so länger die Kündigungsfrist.

Das gilt bei den gesetzlichen Kündigungsfristen aber nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit unabhängig, es sei denn, es wurde - wie im Fall der Frage - vertraglich anders bestimmt, nämlich dahin gehend, dass auch für den Arbeitnehmer die längeren Fristen gelten sollen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.

4 wochen kann ich mir nicht vorstellen bei 20 Jahren der Zugehörigkeit.
Zumal der Vertrag der seinerseits geschlossen worden ist ja seine Gültigkeit nicht einfach verliert!

Demzufolge sag ich das die gesetzliche regelung anklang nimmt...

Aber Grundsätzlich wen du da weg willst (?)
Steht einem Aufhebungsvertrag nichts im wege...

Familiengerd  23.10.2016, 13:34

4 wochen kann ich mir nicht vorstellen bei 20 Jahren der Zugehörigkeit.

Das hat nichts damit zu tun, was Du Dir "vorstellen" kannst, sondern was im Vertrag (wie zitiert) steht.

Und bei Geltung alleine der gesetzlichen Bestimmung spielt bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Rolle.

Im Fragefall sollen aber - erlaubterweise - für den Arbeitnehmer die gleichen längeren Fristen gelten, die der Arbeitgeber ja nach Dauer der Betriebszugehörigkeit einzuhalten hat.

superK  23.10.2016, 19:11

Konstruktive Kritik ist immer gut, und wird mit einem Danke auch so belohnt...