Weitergabe von privaten Briefen an Dritte

5 Antworten

Moin,

Wenn DU der Empfänger bist kannste den Wisch an jeden Baum hängen.

Ich hatte sowas ähnliches mal, als ich in 3 Monaten ca 15 Anmahnungen bekam. Eine dafür, dass ich meinen Arbeitskollegen die Abmahnungen gzeigt hatte.

Wenn der Brief an DICH gerichtet war kannst du damit machen was Du willst.

Sonst hätte ja die Bildzeitung, die damals von unsemem Ex Grüßaugust Wulff angerufen wurde, auch deshalb Probleme bekommen.

Oder jetze wo der komische CSU Mann beim ZDF angerufen hat, wegen einer Berichterstattung über die SPD.

Ich denke man darf sich von solchen Leuten nicht einschüchtern lassen.

Wenn du willst, kannste den Wisch zeigen wem du willst, wenn der an DICH gerichtet war.

Wenn dem das niocht gefällt, hätte der das ja nicht schreiben müssen.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder

  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Ist auch auf Inhalt von Briefen anwendbar...

Meinereiner67  27.10.2012, 17:42

Das sehe ich aber völlig anders.

Wenn ich in nem Brief von jemandem angepöbelt werde, kann ich, wenn ICH der Empfänger bin, mit dem Wisch machen was ich will.

stelari  27.10.2012, 18:45
@Meinereiner67

Ne - darfst du nicht! du kannst die Mittel einsetzen die geboten sind - aber nicht einfach so mal weiterreichen

Also mit Urheberrecht hat das nix zu tun, eher noch mit Post- und Briefgeheimnis. Wenn die Post an Dich ging, ist sie Deins und kannst sie weitergeben. Bist Du nicht Empfänger, hast sie aber vom Empfänger ausgehändigt bekommen, musst Du den Empfänger auf jeden Fall fragen, bevor Du etwas machst.

Und jetzt zu Deinem Vorhaben: In dem Moment, in dem Du dieses Schriftstück nicht zu Deiner eigenen Verteidigung, sondern gezielt gegen eine Person richtest (nach dem Motto: Alle sollen es wissen), könnte das alles gegen Dich verwendet werden. Das würde a. m. S. in Richtung "Üble Nachrede" gehen, auch wenn der Inhalt eigentlich gegen Dich gerichtet war. Also keine Schnellschüsse. Auch wenn Dein Anwalt Dir davon abrät: Ich denke, letztenendes musst Du entscheiden, ob Du die Person anzeigen willst. Selbst wenn die StAnwaltschaft nichts unternimmt, bleibt Dir immer noch der Weg der Privatklage. Aber riskier bloss nichts, indem Du den Brief an sonstwen schickst, die Folgen kannst Du gar nicht überblicken und handelst Dir womöglich noch selbst Ärger ein.

Ich denke auch, dss DU das auch in der Zeitung veröffentlichen könntest. Allerdings könnte das zu einer Anzeige wegen Rufmord führen, wenn Du das öffentlich machst. Und auch die politischen Gegner können damit nichts anfangen. Lass es einfach bleiben.

Du darfst mit deinen Briefen machen, was du willst.

Aber ich würde in diesem Fall kein Fass aufmachen - der Schreiber ist es nicht wert! Schmeiß das Ding in den Müll.