WEG auflösen, wenn alle Teileigentumsteile in einer Hand

4 Antworten

Es ist schwer, hier etwas zu raten, da man als Außenstehender nicht euren ganzen Plan kennt. Ihr wollt aus 3 Wohnungen 2 machen, aber werden diese vermietet oder selbst genutzt? Und wer bekommt den Ertrag?

Die einfachste Möglichkeit, sofort gültige Handlungen zu setzen ist, dir von den anderen Eigentümern eine Handlungsvollmacht geben zu lassen, die bei Bedarf auch notariell beglaubigt werden kann. Damit bist du entscheidungsbefugt, wie ein Alleineigentümer, und machst alle nötigen oder gewünschten Schritte. Verwaltungsvollmacht genügt nicht, weil du dann immer einen gültigen Beschluss nach WEG für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen benötigst (ansonsten können deine Handlungen später zu deinen größten Problemen angefochten werden!) !!

Die Verbücherung des Darlehens muss in diesem Fall an allen Eigentumsanteilen vorgenommen werden, da sich die Bank mit nichts anderem zufrieden geben wird.

Wenn es rein um diese Kosten der Verbücherung geht, so kannst du dir relativ einfach ausrechnen, was die Umwidmung auf schlichtes Miteigentum kostet (Auflösung der WEG), und im Verhältnis dazu die Belastung aller WE-Anteile separat. Eine spätere Parifizierung zu erneutem Wohnungseigentum fällt dann wieder mit größeren Kosten ins Gewicht!

Schon im Vorfeld solltet ihr jedenfalls eine Regelung (schriftlich, und bei großen Änderungen zu den Eigentumsanteilen auch notariell!!!) eine Regelung für die spätere Kostentragung, Einkommenszuflüsse oder Verwertungsberechtigungen treffen !!! Ansonsten gibt es später Streitereien, wer was nutzen / zahlen muss und die schöne Familieneintracht ist im Eimer. Schon deshalb, weil bei Umbauten immer Probleme auftauchen, die vorher nicht absehbar waren, sich Familiensituation ändern können und die schöne Mietwohnung jetzt doch (oder eben nicht mehr) zur Eigennutzung benötigt wird...

Wichtig ist auch, zu regeln, was im Veräußerungsfall geschieht, d.h. also, ob die Rechte, die ihr euch gegenseitig während des gemeinsamen Eigentums gewährt, auch zukünftige (dritte) Eigentümer betreffen sollen. Dann müsste man dies auch entsprechend verbüchern und auch grundbuchsfähige Urkunden erstellen lassen!

Ansonsten ist es eine interne vertragliche Regelung, die nicht verbüchert wird, und auch auf spätere Erwerber (bedenke auch den Erbfall, Insolvenz usw...) nicht übergeht!

Da ganze ist ein Fall für eine ordentliche Rechtsberatung!!

Es gibt so gesehen keinen objektiven Grund, das Ganze wieder rückgängig zu machen. Wenn sich alle einig sind, braucht man keinen Verwalter, kündigt selbigen einfach fristgerecht und setzt keinen neuen ein. Dies würde die Kostenersparnis hinsichtlich Verwalter erbringen.

Was die Besicherung der Bank angeht, so kann sich diese ja gern in allen 3 Grundbüchern verewigen, was allerdings erhöhte Kosten bedeutet, da es ja auf drei Grundbucheinträge hinausläuft, aber mehr auch nicht. Somit wäre die Bank de facto ja auch am gesamten Haus abgesichert mit ihrer Forderung.

Ansonsten, wie schon beschrieben, Eigentümerbeschluss, Teilungserklärung entsprechend abändern (vorher vielleicht mit dem Notar besprechen, der dann die Verschmelzung beurkundet) und die Grundbücher wieder zu einem einzelnen Hausgrundbuch zusammenführen. Mit Kosten ist das aber natürlich auch verbunden, andererseits das Thema dann auch endgültig geklärt.

Das Argument meines Vorredners mit einem eventuellen späteren Verkauf einzelner Wohnungen teile ich nicht ganz, da durch den Umbau die Einheiten nicht mehr der Teilungserklärung entsprächen (es werden ja sogar aus 2 Wohnungen 1 neue). Insofern hätte die Beibehaltung der WEG vor diesem Hintergrund keinen praktikablen Nutzen.

Beide von mir benannten Varianten sind gangbar, am sinnvollsten ist es vielleicht, die jeweils entstehenden Kosten gegenüber zu stellen und danach zu entscheiden.

Da geht man zum Notar und ändert die Teilungserklärung. Das ganze muss einstimmig passieren - aber das dürfte ja nicht das Problem sein. :-)

Ja, das kann man; kostet aber Notar- und Grundbuchgebühren.

Das muss aber nicht sein; wenn Du vielleicht später wieder einzelne Wohnungen verkaufen willst hast Du dann keine kostenträchtigen Formalien mehr zu erfüllen.