Wasser schaden in der Wohnung des Freundes verursacht, was tun?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Als Helfer bist Du gesetzlich besonders geschützt. D.h. Du kannst bei einer Gefälligkeit nur für grob fahrlässiges Verhalten verantwortlich gemacht werden.

Putzen ist nicht grob fahrlässig, Maschine verrücken auch nicht.

Gesetzlich kannst Du nicht haftbar gemacht werden. Wenn Du natürlich freiwillig zahlen willst, bleibt Dir da unbenommen.

Die private Haftpflicht übernimmt im einfachen Tarif keine Gefälligkeitsschäden.

Gefälligkeitsschäden sind aber in allen guten Versicherungen mit drin, d.h. du solltest demjenigen, der dir diese Versicherung vermittelt hat, ordentlich auf die Flossen hauen.

Wenn man bei einem Billigversicherer aus dem Netz versichert ist, muß man sich aber dann auch nicht wundern, wenn dann auch billig geleistet wird.

Schau mal in Deinen Vertrag, was Du da versichert hast.

Menuett  20.11.2016, 18:53

Ich sehe es jetzt erst.

Nein, wenn Du da eigenmächtig gehandelt hast, dann muß die Versicherung zahlen, da es sich hierbei NICHT um eine Gefälligkeit handelt.

Derjenige, dem Du hilfst, der muß das schon gewollt haben.

littlelumpi 
Fragesteller
 20.11.2016, 18:59

Ich habe grad meinen Versicherungsschein der Debeka geprüft und bin auch gegen Gefälligkeitsschäden versichert. Dann muss ich dort wohl nochmal anrufen.

Menuett  20.11.2016, 19:03
@littlelumpi

Gut, dann mal fix in den Widerspruch und auch gleich mitteilen, dass das keine Gefälligkeit war.

Das ist echt eine Frechheit.

... aber dann muß er hin ins Rathaus. Ich lese immer wieder, daß die Damen und Herren Bürgermeister für die sammeln lassen, die sich solche Beiträge wie hier ersparen.

Den Schaden am Gebäude ordnet die VGV, den in den anderen Wohnungen deren Mieter/Bewohner.

Alles doch ganz einfach und warum sollte ein Anspruchsteller sich mit den läppischen Leistungen einer PH abspeisen lassen, wenn eine VGV die komplette Reparatur bezahlt?

Heute habe ich bescheid bekommen, dass meine Versicherung den Schaden nicht übernimmt, da ich angeblich nicht grob fahrlässig gehandelt habe

Solch eine Auskunft von einem Schadensbearbeiter eines Versicherungsunternehmens, kann ich nicht glauben.

Denn diesem müsste bekannt sein, dass fahrlässige und auch grobfahrlässige Schäden durch die Privathaftpflicht gedeckt sind.

Nur Vorsatz (Absicht) ist nicht versicherbar.

Könnte es auch sein, dass du diese Auskunft von dem Versicherungsvermittler erhalten hast - würde dann bedeuten, dass dies eine Niete ist und du schnellstens den Versicherungsvermittler oder den Versicherer wechseln solltest.

Wenn Gefälligkeitsschäden im Vertrag mitversichert sind, leistet auch deine Privathaftpflicht.

Wichtig ist aber, dass zuerst der Hauseigentümer den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung melden muss.

Die Wohngebäudeversicherung wird den Schadensverursacher, bzw. den Mieter der Wohnung in der der Schaden verursacht wurde in Regress nehmen.

Ergänzend:

folgenden Hinweis habe ich in diesem Thread gefunden:

Gut, dann mal fix in den Widerspruch und auch gleich mitteilen, dass das keine Gefälligkeit war.

Bitte darauf verzichten, denn wenn du in einer fremden Wohnung ohne Rücksprache mit dem Mieter, bzw. Auftrag einen Schaden verursachst wird deine Versicherung die Schadenserstattung unter Umständen ablehnen.

Denn dazu wärst du nicht berechtigt.

littlelumpi 
Fragesteller
 21.11.2016, 14:49

also es war nun so: Der vermieter hat tatsächlich den schaden an seine Wohngebäudeversicherung gemeldet. Und der mieter unter meinem freund,dem in seinem angemieteten raum ein schaden an der decke entstand,hat sich an meine versicherung gewandt. Ich habe nun einen brief von meiner versicherung bekommen,mit einer kopie vom schreiben an den untermieter,dass ich aus sicht meiner Versicherung nicht fahrlässig gehandelt hab und der schaden nicht übernommen wird.

Apolon  21.11.2016, 15:09
@littlelumpi

Und der mieter unter meinem freund,dem in seinem angemieteten raum ein schaden an der decke entstand,hat sich an meine versicherung gewandt.

Hier passt etwas nicht. 

Deckenschäden sind Gebäudeschäden und dafür ist der Hauseigentümer und nicht der Mieter zuständig.

Und somit kann der Mieter an dich auch keine Forderungen stellen.

,dass ich aus sicht meiner Versicherung nicht fahrlässig gehandelt hab und der schaden nicht übernommen wird

Dieser Hinweis wäre allerdings totaler Unsinn, denn der Schaden wurde verursacht, und dabei wäre der Schaden nur vom Versicherer abzulehnen, wenn er vorsätzlich begangen wurde.

Oder hat der Versicherer einen anderen Text verwendet, den du nicht verstanden hast?

Du hast hier für deinen Freund aus Gefälligkeit gearbeitet. Dabei ist er für deine Fehler haftbar.

Das ist ein Mietsachschaden, der von SEINER privaten Haftpflicht gedeckt ist.

Dass er keine Haftpflichtversicherung hat, ist wiederum SEIN Problem.

littlelumpi 
Fragesteller
 20.11.2016, 18:37

Dann bleibt mir wohl nur übrig, den Schaden abzuzahlen. Da die WM einen Tag vorm Putzen ja noch ohne Probleme lief und erst durch mein Handeln "kaputt" ging....das is ja Mist. :(

DerHans  20.11.2016, 18:39
@littlelumpi

Nein, du warst für ihn tätig, und dann ist das SEINE Verantwortung.

littlelumpi 
Fragesteller
 20.11.2016, 18:43
@DerHans

Ja das wird dann wohl rechtlich so ausgelegt...er wusste von meiner Putzaktion nichts, ich wollte nur helfen und habe ihm nun einen fetten Schaden aufgebrummt. Vielen Dank für die Antwort.

Menuett  20.11.2016, 18:51
@littlelumpi

Halt, halt, halt.

Du hast nicht in Absprache mit Deinem Freund geholfen sondern einfach losgelegt?

Dann muß Deine Haftpflichtversicherung zahlen, das ist dann nämlich keine Gefälligkeit, wenn Du das einfach so gemacht hast.

DerHans  20.11.2016, 18:52
@Menuett

Dann ist nur die Schadensmeldung nicht richtig gemacht worden.

Wahrscheinlich in "Eigenleistung"

littlelumpi 
Fragesteller
 20.11.2016, 19:01
@DerHans

Ja ich habe das einfach gemacht, ohne sein Wissen. Ok wie ich sehe besteht so oder so Gesprächsbedarf mit meiner Versicherung...

Heute habe ich bescheid bekommen, dass meine Versicherung den Schaden
nicht übernimmt, da ich angeblich nicht grob fahrlässig gehandelt
habe...

Verstehe ich nicht.

Außer Vorsatz besteht Leistungspflicht. Sind Gefälligkeitsschäden mit eingeschlossen, ansonsten macht die Ablehnung keinen Sinn.