Was passiert, wenn man ohne gültiges Kennzeichen (Saisonkennzeichen) erwischt wird (Motorrad)?

7 Antworten

Offenbar ist das Motorrad weder versteuert noch versichert. Das sind Straftatbestände (Strafrecht). Der Fahrer kann sich außerdem selbst um Kopf und Kragen bringen und sich für den Rest seines Lebens finanziell ruinieren. Wenn ein Unfall passiert, haftet er für alle Schäden mit seinem gesamten privaten Vermögen (Zivilrecht: Schufa-Einträge, Lohnpfändungen, Zwangsvollstreckungen usw. wegen Sach- und Personenschäden, also Schmerzensgeld).

Ohne Versicherung zu fahren, ist mehr als verantwortungslos. Da kann man wirklich nur hoffen, dass er erwischt und sofort aus dem Verkehr gezogen wird.

DontCopy 
Fragesteller
 31.03.2016, 10:11

Ja das ist es - aber was hat der Halter zu befürchten? Das ist ja auch nicht ganz ohne!

Mignon3  31.03.2016, 10:15
@DontCopy

Der Halter wird selbstverständlich auch bestraft. Er hat dafür zu sorgen, dass ein unversichertes und unversteuertes Motorrad nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Bei ihm wäre es wie beim Fahrer Vorsatz, der besonders hart bestraft wird.

Es ist mehr als dumm von beiden, so ein großes Risiko einzugehen.

DontCopy 
Fragesteller
 31.03.2016, 11:18
@Mignon3

Es handelt sich hier schlichtweg um eine Frage. Von dieser auf die Intelligenz zweier Personen zu schließen ist sehr gewagt.

Es reichen hier Fakten um die Frage zu beantworten - nicht Unterstellungen!

Mignon3  31.03.2016, 11:27
@DontCopy

Wie bitte???? Ich verstehe gerade den Zusammenhang zwischen meinen Kommentaren und deiner Antwort nicht.

Wenn "A" klipp und klar bei seiner Einlassung der Fahrtuntersagung ohne gültiges Saisonkennzeichen bleibt, so hätte er bei eigenmächtiger Handlung von "B" trotz eindeutiger Untersagung auch in der Regel nichts zu befürchten.

"A" wäre nur dann mit dran, wenn er / sie die Fahrt zuliess oder gar anordnen würde.

Und wenn zum Zeitpunkt des geplanten Vorhabens noch keinerlei Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, so wäre es auf jeden Fall ein Straftatbestand. Wenn die Probefahrt aber NACH dem Abschluss eines Versicherungsvertrages erfolgte, so wären es noch im Bereich einer schweren Ordnungswidrigkeit mit Bussgeld.

Wenn B also heute ( 31.03 um 11 Uhr ) den Versicherungsvertrag für ein Saisonkennzeichen mit Gültigkeit ab 01.04 abschliessen würde und das Kennzeichen erhielte & montierte, und heute am 31.03. z.B. um 15:00 dann während der Probefahrt angehalten würde mit dem Kennzeichen ab 01.04, so wäre es ein ordnungsrechtlicher Verstoss gegen die Zulassungs- / und Anmeldepflicht laut "BKat". 

Aber am besten wird die Probefahrt dann natürlich erst frühestens am 01.04 durchgeführt. Denn "Vorsatz" verdoppelt auch die Bemessung im Bussgeldverfahren.

DontCopy 
Fragesteller
 31.03.2016, 11:17

Das Kennzeichen ist schon lange angebracht. Es gilt nur eben immer erst ab 04

Parhalia  31.03.2016, 11:30
@DontCopy

Somit besteht auch schon ein Vertrag mit der KFZ-Haftpflicht. Und dieses Detail entscheidet darüber, ob es eine Straftat u.A. nach dem Pflichtversicherungsgesetz wäre, oder "nur" eine bussgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz - Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

DontCopy 
Fragesteller
 31.03.2016, 10:09

Das gilt jetzt also für den Fahrzeughalter oder für den Fahrer?

Mignon3  31.03.2016, 10:10
@DontCopy

Beide handeln vorsätzlich.

JuliusCesar53  31.03.2016, 10:12
@Mignon3

So ist es.

Fahrer - Vorsätzlich

Inhaber - Beihilfe

Effigies  31.03.2016, 12:34
@DontCopy

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet

Beide.   Der eine gebraucht, der andere gestattet es. 

migebuff  31.03.2016, 12:03

der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht

Ach, und der Vertrag hat sich also deiner Meinung nach in Luft aufgelöst? Der hört wohl jeweils zu Saisonende einfach auf zu existieren, nur weil das Fahrzeug vorübergehend nicht zugelassen ist? Unglaublich...

Beantworte doch bitte folgende Frage mit "Ja" oder "Nein": Wenn ein Vertrag besteht, besteht dann ein Vertrag?

Effigies  31.03.2016, 12:39
@migebuff

Der Vertrag deckt aber Schäden  nur in einem begrenzten Zeitraum. für den Rest des Jahre hat er ja nur die sogenannte Ruheversicherung. Und die kommt doch so weit ich weis nur für Schäden durch unbefugte Benutzung auf.

Also hätte er doch außerhalb der Saison keine Schadensdeckung?!

siggibayr  31.03.2016, 13:27
@migebuff

Kommentar R+V- Versicherung: Voller Versicherungsschutz besteht nur während des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zeitraumes!

Wer außerhalb dieser Zeit fährt, riskiert ein Bußgeld von 50 Euro.

Das Fahrzeug hat in den Monaten, in denen es nicht zugelassen ist nur eingeschränkten Versicherungsschutz (Ruheversicherung) und im Falle eines Unfalls muss man den eigenen Schaden in vollem Umfang selbsttragen. Kommen dabei sogar andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden, reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung, nimmt dann aber den Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden in Regress.

Auszug aus den AKB:

Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, leisten wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (Saison).


H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.


H.2.3 Der Versicherungsschutz für Fahrten außerhalb der Saison richtet sich nach H.3. (Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen).

Es besteht also ein gültiger Versicherungsvertrag mit eingeschränkten Leistungen.  Bei Fahrten außerhalb der Saison liegt deshalb kein Verstoß nach dem PflVersG vor.

der Fahrer und der Halter bekommen ein Bußgeldbescheid und ein Strafverfahren. 

Bußgeld: 

Außerhalb des Zulassungszeitraums das Fahrzeug in Betrieb genommen
50 € 

Straftat: 

Außerhalb des Zulassungszeitraums das Fahrzeug in Betrieb genommen
 ohne Versicherungsschutz. 

zu dem dem Versicherungsschutz: ja, es wurde eine Versicherung unterschrieben. diese ruht aber ausserhalb der Saison. da es damals für die Halter einfacher gemacht worden ist mit der Zulassung am anfang des Jahres und am Ende um die lästigen anmelde und abmeldesachen zu ersparen. deswegen ist rechtlich gesehen ein Fahrzeug ( beispiel: april-oktober )  erst ab April zugelassen und Versichert. alles ausserhalb der Saison ist damit als NICHT zugelassen und NICHT Versichert. 

siggibayr  31.03.2016, 13:42

"Das Fahrzeug" hat einen gültigen Versicherungsvertrag. Ein Vertrag gilt solange, bis er von einer Seite gekündigt wird. Er begeht lediglich eine straffreie Obliegenheitsverletzung, weil er gegen den Vertrag verstößt, indem er außerhalb des Zulassungszeitraums das Fahrzeug führt. Um den Tatbestand des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu erfüllen ist Voraussetzung, dass kein Versicherungsvertrag mehr besteht. Das ist hier aber nicht der Fall.

Was fordert  der Ahndungsparagraf aus dem PflVersG ?

§ 6 :....erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht (von nicht gültig steht hier nichts)

Er besteht in dem Fall von Saisonkennzeichen deshalb auch solange, bis eine Seite kündigt.

matrix791  31.03.2016, 20:45
@siggibayr

bei einem Versicherungsvertrag mit Saisonkennzeichen steht aber auch in den AGB, das der Vertrag außerhalb des Zulassungszeitraum ruht.  Er ist also sozusagen, Stillgelegt. sollte das Motorrad natührlich in der Garage umkippt und dabei etwas beschädigt, zahlt die Versicherung.  Wird das Fahrzeug aber  bewegt, außerhalb der Saison, zahlt zwar die Versicherung, holt sich aber das bezahlte Geld in vollen umfang wieder zurück..  Deswegen gibt es ja auch im Bußgeldkatalog, eine Spalte : Wer ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen - außerhalb der Saison im Öffentlichen Raum abstellt, hat ein Bußgeld von 50€ zu zahlen-  da es nicht zugelassen und nicht versichert ist. 

siggibayr  01.04.2016, 08:18
@matrix791

Auch wenn der Vertrag "ruht" hat er trotzdem einen Vertrag und nur der ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz gefordert. Ob und in wieweit sich hieraus eine Leistungspflicht des Versichers ergibt, ist rechtlich unerheblich. Außerdem steht im Bußgeldkatalog nichts von : nicht versichert.

Person A ist der Besitzer der Maschine. Er alleine bestimmt, wer mit  seinem  Fahrzeug  fahren darf. Händigt Person A  der Person B die Fahrzeugpapiere nicht aus, so nutzt Person B die Maschine illegal. Allerdings muss  Person A auch defür  sorgen,  dass Person nicht an den "Schlüssel"  gelangt. Wird  Person B erwischt , kann Person A im  "Schlüsselfall" grobe Fahrlässigkeit  vorgeworfen  werden.

Und ja dazu kommt  noch Fahren  ohne  Versicherungsschutz. Person A nimmt  das  billigend  in Kauf.

DontCopy 
Fragesteller
 31.03.2016, 10:12

Gut zu wissen - der Schlüssel ist bei B. Hat organisatorische Gründe.

Das "Fahren ohne Versicherungsschutz" trifft das in dem Fall voll Person A oder nur "nimmt es in Kauf". Immerhin fährt ja tatsächlich B.

beast  31.03.2016, 10:14
@DontCopy

Person A  hat  dafür  zu sorgen, dass niemand unberechtigt seine Maschine nutzen kann. Er überlässt  den  Schlüssel  aber  Person B . Und  somit ist Person A genauso  wie PersonB  dran  wenn  B  erwischt  wird

DontCopy 
Fragesteller
 31.03.2016, 10:15
@beast

Ok klingt einleuchtend. Danke!