Vermieter verbietet Waschmaschine in der Wohnung?

14 Antworten

Wenn die Voraussetzungen für einen gefährdungsfreien Betrieb (Frisch-Wasser-, Abwasseranschluss, Stromanschluss mit 16A abgesichert) gegeben sind, kann der Vermieter dir den Betrieb in deiner Wohnung nicht verbieten.

Du brauchst dazu auch nicht seine Erlaubnis.

Frage, wichtig: Wohnen nur du und dein Vermieter in seinem Zweifamilienhaus? Es bestünde theoretisch die Gefahr/ die Möglichkeit, dass er dir ohne Grund mit um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist den Mietvertrag aufkündigen dürfte. Es reichte allein der Verweis auf 573a BGB.

Der Vermieter kann dir nicht verbieten, eine Waschmaschine in der Wohnung zu betreiben. Es muss ein wichtiger und triftiger Grund genannt werden, damit das Waschen der Wäsche in der Wohnung untersagt werden kann.

Gruß

Die alternative Waschraum. Gibt dem Vermieter die Wahl. also runter damit.

Stadewaeldchen  25.03.2019, 12:31

Das sieht die Rechtssprechung zu Gunsten des Mieters anders.

Darf der Vermieter verbieten eine Waschmaschine aufzustellen?

Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und braucht sich daher in der Regel nicht auf eine Gemeinschaftswaschmaschine verweisen lassen. Denn der Gebrauch einer Waschmaschine in der Wohnung ist vom Mietvertrag mit umfasst und gehört damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter muss nur dafür Sorge tragen, dass die Waschmaschine gegen ein Wasserauslaufen gesichert ist (vgl. Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, Az. 26 C 268/12). Kommt es dennoch zu einem Wasserschaden, so kann der Mieter dafür haften (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004, Az. 3 U 6/04). Andere Mieter haben den mit dem Betrieb einer Waschmaschine einhergehenden Lärm regelmäßig hinzunehmen, soweit dadurch nicht die Ruhezeiten gestört werden (Landgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 S 60/13 und Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 19.03.2010, Az. 4 C 1304/09).

Der Vermieter kann das Aufstellen einer Waschmaschine jedoch untersagen, wenn er dafür einen triftigen Grund hat. Als so ein Grund wurde etwa das wiederholte Auftreten von Wasserschäden angesehen (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, Az. 26 C 268/12). Auftretende Schwierigkeiten für den Vermieter bei der Wasserabrechnung sind jedoch unbeachtlich und stellen daher keinen triftigen Grund dar (Amtsgericht Hameln, Urteil vom 17.12.1993, Az. 23 C 380/93).

Woher ich das weiß:Recherche

Guten Morgen, das kann der Vermieter muss aber dann einen eigneten Raum zur Verfügung stellen.

Wenn Du nicht zu recht kommen solltest kannst Du dich auch an den Mieterbund wenden, lieben Gruß