Unterhaltspfilicht an Kinder als Witwe

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Der Gesetzgeber geht zunächst mal davon aus dass Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind bis das Berufsziel erreicht ist. Gerne wird in diesem Zusammenhang behauptet bis zum Ende der Erstausbildung aber das ist so nicht richtig. Den Eltern ist es dann überlassen ob sie ihren Kindern Barunterhalt gewähren oder Sachunterhalt. Barunterhalt wäre die Geschichte an welche Du denkst. Sachunterhalt bedeutet es wird angeboten dort zu wohnen und versorgt zu werden. Wenn Eltern / oder ein Elternteil anbieten Sachunterhalt zu gewähren kann Barunterhalt nicht eingeklagt werden. 

Ämter gewähren Sozialtransfer. Dieser dient Menschen in Notsituationen. Notsituationen kann es manche geben. In Deinem Fall käme in Betracht dass Du Ausbildung so weit vom Wohnsitz antrittst dass nicht mehr zumutbar ist dahin regelmäßig mit einem oder mehreren Verkehrsmitteln zu pendeln. Diese Frage ist tatsächlich abhängig von den Angeboten der öffentlichen Verkehrsmittel. Und, natürlich, davon ob Eltern ein Auto zur Verfügung stellen können und wollen. - Eine andere Notsituation ergibt sich wenn das Wohl des Kindes nachweisbar gefährdet ist. 

Der alleinige Wunsch mit Erreichen der Teilvolljährigkeit eine eigene Wohnung zu haben reicht nicht aus. 

Allgemein findest Du geltendes Recht sowohl als Gesetze, Bestimmungen, Richtlinien, Verordnungen, Erlasse als auch als lebendes Recht inform von Urteilen und Kommentaren online. Es reicht in der Regel die Suchfunktion des Browsers zu nutzen. In Deinem Fall z.B.

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Natürlich sind Deiner Phantasie bei der Suchabfrage keine Grenzen gesetzt. Belese Dich ausführlich. Beachte bei Gerichtsurteilen: Es handelt sich in der Regel um Einzelfallentscheidungen. Ausnahmen sind jene Texte die zu dem Stichwort Grundsatzurteil gehören. Grundsatzurteile werden als allgemeinverbindlich so lange verstanden bis geltendes Recht sich verändert oder aber ein anderes Grundsatzurteil das vorhergehende aufhebt. Also macht es auch Sinn auf das Datum der Veröffentlichung zu achten. 

wenn Deine Mutter nicht zustimmt hast Du nur Anspruch auf das KG 184€ + Deiner Halbwaisenrente,

aber bei Deinen Einkünften von 450€ zusätzlich könntest Du Dir gut ein WG-Zimmer oder kl. Singel-Whg. leisten..

Du hast nur Anspruch auf dein Kindergeld beim Auszug. Und falls du Halbwaisenrente bekommst, diese auch. Deine Mutter waere unterhaltspflichtig, so lange sie dir aber eine Unterkunft bei sich zu Hause zur Verfuegung stellt und ein Auszug nicht wegen der Ausbildung unumgaeglich ist, muss sie dir keine weitere Unterkunft finanzieren.

Es gaebe Schuelerbafoeg oder BAB, aber beides auch nur, wenn der Auszug ausbildungstechnisch notwendig ist. Nur weil man gerne alleine wohnen will, gibt es natuerlich keine staatliche Foerderung, denn es ist ja durchaus zumutbar, zu Hause wohnen zu bleiben.

Wenn du ausziehen muesstest, wuerde dir ein Unterhaltsanspruch von 670 Euro zustehen, mit einem Nebenjob und 400 Euro und Kindergeld kaemst du bereits auf 584 Euro, da wuerden eh nur noch ca. 90 Euro fehlen. Vielleicht ist deine Mutter ja bereit, die drauf zu legen freiwillig, wenn du ausziehst. Rede mal mit ihr.

deine Mutter müßte dann das KG an dich weiterleiten....aber mehr gibt es da nicht ... jedenfalls nicht von irgendeinem Amt , da du ja auch genauso gut zu Hause bleiben kannst und dein Auszug nicht notwendig ist  ...