Umzugskosten aus einer WG und Steuererklärung?

3 Antworten

Es ist völlig egal, wie lange jemand eine Wohnung bewohnt hatte und wie die Wohnung ausgestattet war.

Die Umzugskosten können als Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn sich die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz erheblich verkürzt.

Die Rechtsprechung geht von Werbungskosten aus, wenn sich der Weg zur Arbeit um 1 Stunde verkürzt.

Du hast den Arbeitgeber offenbar nicht gewechselt.

Wie lang ist der Weg von der WG zum Arbeitsplatz?

Wie lang ist der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz?

Wenn der Unterschied nur geringfügig ist, kann der Umzug nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Die erstmalige Miete und Einrichtung einer Wohnung ist nämlich grundsätzlich eine Privatangelegenheit, an der sich die Allgemeinheit nicht beteiligt.

Nadeshiko 
Fragesteller
 24.05.2016, 09:15

Das ist jetzt irgendwie etwas verwirrend... mir liegt hier eine Option vor: "Umzug in die endgültige Wohnung" und dies darf als beruflicher Grund genannt werden. In der Erklärung stand drin, dass man z.B. zur Zwischenmiete oder in einem Hotel wohnt (ich war im befristeten Vertrag in einer WG auf 2 Jahre Untermiete), bis man eine geeignete Wohnung gefunden hat. Und da ist es komplett unabhängig wie weit die "Zwischenlösung" von der Arbeitsstelle im Vergleich war. Das sagt WISO und diverse Quellen. Was nicht definiert wird, ist wie lange diese Zwischenlösung sein darf...nirgendwo.

Ich bin 2013 übrigens von Mannheim nach Frankfurt gezogen (aus eigenem Haushalt und aus beruflichen Gründen). Ist damit also über 1h Fahrtzeit. Nur wusste ich nicht, dass man es absetzen darf, also hab ich keine Steuererklärung gemacht.

Die Kosten Ihres Wohnungsumzuges sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Ihr Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dann sind die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung grundsätzlich unbeachtlich (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015). Ihre beruflich veranlassten Umzugskosten darf das Finanzamt daher nicht ablehnen, wenn

Sie am neuen Wohnort ein Eigenheim oder eine größere Mietwohnung beziehen (FG Baden-Württemberg vom 14.3.1985, X 151/81, EFG 1985 S. 444; FG Rheinland-Pfalz vom 5.7.1982, 5 K 155/82, EFG 1983 S. 111),

Sie Ihren neuen Wohnort aufgrund familiärer Bindungen auswählen (BFH-Urteil vom 22.11.1991, VI R 77/89, BStBl. 1992 II S. 494),

Ehepartner kurz vor oder nach der Heirat zusammenziehen (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl. 2001 II S. 585). Im Urteil hat der BFH ausgeführt, dass diese Grundsätze auch bei einer Trennung gelten.

Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der Umzug in eine größere Wohnung lediglich wegen der dann möglichenEinrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erfolgt ist und keine der unten genannten beruflichen Umzugsgründe vorliegen (FG Baden-Württemberg vom 29.7.2014, 6 K 767/14, EFG 2014 S. 1958).

Ziehen Sie aus beruflichen Gründen ins Ausland um, hängen Ihre Umzugskosten mit den künftigen ausländischen Einkünften zusammen. Sind diese nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei, dürfen Sie die Umzugskosten nicht in Ihrer deutschen Steuererklärung als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 20.9.2006, I R 59/05, BStBl. 2007 II S. 756). Allerdings werden die Umzugskosten – berechnet nach dem EStG und evtl. um eine Umzugskostenerstattung des Arbeitgebers gekürzt – im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts steuermindernd angesetzt.

Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Für einen privat veranlassten Umzug können Sie aber eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG erhalten. Ferner können bei einem privaten Umzug die Kosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Umzug allein wegen gesundheitlicher Gründe oder allein wegen einer Behinderung erforderlich wurde.

Die wichtigsten Fälle beruflich veranlasster Umzugskosten sind die nachfolgend aufgezählten.

Sie wechseln Ihren Arbeitsplatz oder treten erstmals eine Stelle an

Beruflich veranlasst ist Ihr Umzug, wenn er wegen erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist oder weil Sie eine neue Arbeitsstelle angenommen haben oder weil Sie versetzt wurden (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015) und der Umzug notwendig war (etwa weil Sie Ihre Dienstwohnung räumen mussten oder sich dadurch die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verkürzt hat (BFH-Urteil vom 15.10.1976, VI R 162/74, BStBl. 1977 II S. 117). Das gilt sowohl für den Umzug an einen anderen Ort als auch innerhalb einer Großstadt (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56).

Daher wurde der Umzug eines Berufsanfängers aus dem Elternhaus in eine nur 3 km entfernte eigene Wohnung anlässlich seiner Erstanstellung als privat veranlasst angesehen und die Umzugskosten nicht anerkannt (FG Düsseldorf vom 21.1.2000, 7 K 3191/98 E, EFG 2000 S. 485).

Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel anlässlich eines privaten Wegzuges vom bisherigen Arbeitsort, um am neuen Wohnort ein Eigenheim zu beziehen, sind die Umzugskosten keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 21.2.2006, IX R 108/00, BFH/NV 2006 S. 1273).

Die Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich um mindestens 1 Stunde

Beruflich veranlasst ist jeder Umzug, der die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Das ist typischerweise der Fall,wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (H 9.9 Erhebliche Fahrzeitverkürzung LStH 2015), auch wenn daneben noch private Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56; BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl. 2001 II S. 585). Maßgeblich ist das Verkehrsmittel, das Sie nach dem Umzug tatsächlich benutzen. Dessen Fahrzeit wird dann verglichen mit der (ggf. fiktiven) Fahrzeit dieses Verkehrsmittels vor dem Umzug.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Umzug mit einem Wechsel des Wohnortes verbunden ist. Gefordert ist auch nicht, dass sich diese Stunde Fahrzeitersparnis immer – auch in verkehrsschwachen Zeiten – ergeben muss. Bei der Ermittlung der Fahrzeiten sollten Sie durchschnittliche Werte zugrunde legen, zum Beispiel mit Hilfe eines Routenplaners (FG Hamburg vom 9.10.2008, 5 K 33/08, EFG 2008 S. 244). Sind beideEhegatten berufstätig, darf die Ersparnis an Fahrzeit eines Ehegatten nicht mit der Zeitersparnis oder der Zeitverlängerung des anderen Ehegatten zusammengerechnet werden (BFH-Urteil vom 21.2.2006, IX R 79/01, BFH/NV 2006 S. 1086). Die Zeitverkürzung um eine Stunde bei einem Ehepartner reicht, um die gesamten Umzugskosten abzuziehen.

Die Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde gilt aber nur dann als beruflicher Umzugsgrund, wenn die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015).

Darüber hinaus muss die erste Tätigkeitsstätte von der neuen Wohnung regelmäßig aufgesucht werden, sonst wird trotz der Fahrzeitersparnis die berufliche Veranlassung des Umzugs in Abrede gestellt (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 73/13 ). Im entschiedenen Fall suchte der Arbeitnehmer seinen neuen Arbeitsplatz im Jahr des Umzugs nur 13-mal in fünf Monaten auf.

Durch den Umzug ist der Arbeitsplatz leichter erreichbar

Selbst wenn sich durch den Umzug die tägliche Fahrzeit zur Arbeit und zurück um weniger als eine Stunde verkürzt, kann der Umzug dennoch beruflich veranlasst sein. Nämlich dann, wenn Sie nach dem Umzug Ihren Arbeitsplatz wesentlich leichter erreichen können (BFH-Urteil vom 22.11.1991, VI R 77/89, BStBl. 1992 II S. 494). Beispiele:

Sie müssen nach dem Umzug nicht mehr durch zahlreiche Ortschaften fahren. Zudem war die bisherige Strecke bei schlechten Witterungsverhältnissen schwierig zu befahren (FG Rheinland-Pfalz vom 25.1.1995, 1 K 2214/94, EFG 1995 S. 515).

Sie können nach dem Umzug Ihre Arbeitsstätte in wenigen Minuten zu Fuß erreichen (FG Baden-Württemberg vom 2.4.2004, 8 K 34/00, EFG 2004 S. 1204; FG Rheinland-Pfalz vom 21.6.1995, 1 K 2702/92, EFG 1995 S. 1048).

Sie ziehen in die Nähe einer S-Bahn-Station oder eines Bahnhofes, um fortan mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz zu fahren (FG Rheinland-Pfalz vom 21.6.1995, 1 K 2702/92, EFG 1995 S. 1048; FG Baden-Württemberg vom 29.4.1993, 6 K 154/91, EFG 1993 S. 715).

Der Umzug erfolgt im Interesse des Arbeitgebers

Beruflich veranlasst ist ein Umzug immer, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015). Dienstliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie eine Dienstwohnung Ihres Arbeitgebers bei Antritt der Arbeitsstelle beziehen (z.B. als Hausmeister oder Pförtner) oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses räumen müssen (FG Saarland vom 25.2.1987, I K 236/85, EFG 1987 S. 347) oder wenn Sie freiwillig umgezogen sind, um Ihre beruflichen Aufgaben besser erfüllen zu können (Gymnasiallehrer: FG Rheinland-Pfalz vom 5.7.1982, 5 K 155/82, EFG 1983 S. 111; Arzt: BFH-Urteil vom 28.4.1988, IV R 42/86, BStBl. 1988 II S. 777; Bundeswehroffizier: FG Bremen vom 17.12.1991, II 163/88 K, EFG 1992 S. 735).

Der Umzug erfolgt wegen berufsbedingter doppelter Haushaltsführung

Hat die Einrichtung eines doppelten Haushalts berufliche Gründe, gehören sowohl die Aufwendungen für den Umzug in die Zweitwohnung als auch für die Beendigung der doppelten Haushaltsführung zu den abzugsfähigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung.

Bei Aufgabe der Familienwohnung am Heimatort sind die Umzugskosten dagegen als allgemeine Werbungskosten absetzbar. Dabei kommt es auf die Zeitspanne zwischen Begründung des Zweithaushalts und dem Umzug an den Arbeitsort nicht an. Die berufliche Veranlassung eines solchen Umzuges hat der BFH sogar noch bejaht, als eine Familie erst nach 10 Jahren an den Arbeitsort des Familienvaters umzog und damit die doppelte Haushaltsführung beendete (BFH-Urteil vom 21.7.1989, VI R 129/86, BStBl. 1989 II S. 917).

^http://www.steuernetz.de/

Nadeshiko 
Fragesteller
 23.05.2016, 23:49

Das ist das gleiche wie oben und hat auch nicht die Antwort auf meine Frage.

achimjenisch  23.05.2016, 23:50
@Nadeshiko

in diesem falle kann ich Ihnen leider nicht helfen.

Nadeshiko 
Fragesteller
 23.05.2016, 23:57
@achimjenisch

Nur zur Erklärung, man kann einen Umzug aus beruflichen Gründen absetzen, wenn man nur zwischenzeitlich irgendwo gewohnt hat. Die Frage ist, wie lange muss man dort gewohnt haben um es noch als 'zwischenzeitlich' zu nennen. Denn ich bin 2013 aus beruflichen Gründen umgezogen in eine WG bis ich unbefristet übernommen wurde. Für mich will ich dann nur wissen ob das Finanzamt etwas zu beanstanden hat wenn ich es immer noch als zwischenzeitlichen Umzug benenne und daher als beruflichen Grund durchgehen lasse. 

Umzugskosten können Sie bei der Einkommensteuer abziehen. Dabei kommt es darauf an, ob Sie aus beruflichen oder privaten Gründen umgezogen sind. Je nachdem gelten unterschiedliche Regeln: Den Umzug steuerlich absetzen können Sie, indem Sie die Kosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angeben. Alternativ können Sie auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen der Abzug in der Steuererklärung möglich ist.

 

Umzug steuerlich absetzen: Was gilt bei beruflichen Umzugskosten für die Steuererklärung?

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind, können Sie die Aufwendungen alsWerbungskosten absetzen - analog beispielsweise zu Fahrtkosten, Arbeitszimmer oder Computer. Diese Situationen gelten als berufliche Anlässe für den Umzug:

 

Umzug wegen erstmaligen Antritts einer neuen Arbeitsstelle, wegen eines Arbeitsplatzwechsels oder einer VersetzungUmzug in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten HaushaltsführungDurch den Umzug verringert sich die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) um mindestens 1 Stunde, wobei eine tägliche Wegzeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird. Bei Ehegatten dürfen die eingesparten Zeiten nicht zusammengerechnet werden.Der Umzug erfolgt aus ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers, z. B. bei Bezug einer Dienstwohnung bei Dienstantritt bzw. Auszug aus einer Dienstwohnung nach Renteneintritt.

 

 

Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände - wie Heirat oder erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes - in den Hintergrund.

 

In welcher Höhe ist der Werbungskostenabzug für Umzugskosten in der Steuererklärung möglich?

Den Umzug steuerlich absetzen können Sie mit den tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) bei einem Beamten als Umzugskostenvergütung höchstens ersetzt werden. Werden höhere Kosten als im BUKG festgelegt nachgewiesen und geltend gemacht, ist zu prüfen, ob und inwieweit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen (z. B. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen). Daher: Geben Sie Ihre Umzugskosten in der Steuererklärung an.

 

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören insbesondere

 

die Aufwendungen zur Beförderung des Umzugsguts mit Einpacken und Auspacken,Reisekosten für eine Reise zur Umzugsvorbereitung,die Umzugsreise selbst,Mietentschädigung für max. 6 Monate, wenn für die bisherige und die neue Wohnung gleichzeitig Miete gezahlt werden musste,Auslagen, um eine Mietwohnung zu erhalten, z. B. Maklerkosten, Besichtigungskosten,Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (Nachhilfe) für die Kinder (Abzug max. 1.802 EUR, bei Umzug ab März 2015 max. 1.841 EUR je Kind),sonstige Umzugsauslagen, z. B. Ummeldungsgebühren, Telefonanschlusskosten, Installation von Küchengeräten und Lampen etc.

 

 

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

 

Für sonstige Umzugskostenauslagen ist ohne Kostennachweis ein Pauschbetrag abzugsfähig. Dieser beträgt für Ledige 715 EUR (ab März 2015 1.460 EUR), für Verheiratete 1.429 EUR (ab März 2015 1.460 EUR) und für jede weitere im Haushalt lebende Person (z. B. Kinder) jeweils weitere 315 EUR (ab März 2015 322 EUR).

 

Sofern innerhalb der letzten 5 Jahre ein weiterer beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen ist, erfolgt auf die Pauschbeträge ein Zuschlag von 50 %.

 

 

Achtung: Der Pauschbetrag kann nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezogen oder verlassen wird.

 

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

 

Folgende Aufwendungen können auch bei einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht abgezogen werden:

 

Verluste und Aufwendungen bei der Veräußerung des bisherigen Eigenheims bzw. Hauses, in dem sich die bisherige Wohnung befand, z. B. Maklerkosten, VorfälligkeitsentschädigungMaklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen ArbeitsortMöbeleinlagerungskosten bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses in der Nähe des neuen ArbeitsortsAufwendungen für die Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung

 

 

Arbeitgeberersatz

 

Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten infolge eines beruflich veranlassten Umzugs bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen. Entsprechend verringert sich der Werbungskostenabzug.

 

Steuererklärung Umzugskosten: Weitere Möglichkeiten, den Umzug steuerlich abzusetzen

Abzug als Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen: Sind Sie in Zusammenhang mit einer ersten Berufsausbildung umgezogen, gehören die Umzugskosten zu den Sonderausgaben (Kosten der eigenen Berufsausbildung). Auch hier können Sie die Kosten für den Umzug steuerlich absetzen.

 

Waren Sie aus gesundheitlichen Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) oder wegen Hochwassers oder anderer Naturkatastrophen (Brand etc.) zu einem Umzug gezwungen, können die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. In diesem Fall ist es nicht schwer, in der Steuererklärung Umzugskosten geltend zu machen.

 

Durch eine Wohnungskündigung veranlasste Umzugskosten, unabhängig ob durch den Mieter oder Vermieter, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Soweit kein Abzug als Werbungskosten oder bei den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung möglich ist, gehören privat veranlasste Umzüge – abzüglich Erstattungen Dritter – zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, für die es eine Steuerermäßigung gibt.

^steuern.de

Nadeshiko 
Fragesteller
 23.05.2016, 23:45

Das bringt mich auch nicht weiter. :) bitte Frage genau lesen. Es gibt eine weitere Begründung, dass man nur zwischenzeitlich irgendwo gewohnt hat und nun in die endgültige Wohnung umgezogen ist. Das ist nämlich AUCH ein beruflicher Grund. Nur steht nirgendwo wie lange man dort leben darf um es als Zwischenlösung anzusehen.