Teilungsversteigerung - eine freie Veräußerung ist möglich?

2 Antworten

Hallo Hopsalla,

ein freier Verkauf ist nur dann möglich, wenn alle fünf Erben dem Verkauf zustimmen. Sie sollten auch überlegen, ob Sie das wirklich wollen. Denn es könnte ja durchaus sein, dass in der Versteigerung mehr erlöst wird als der Verkehrswert (durchaus wahrscheinlich). Wenn der Interessent schon jetzt den vollen Verkehrswert bietet, dann tut er das doch deswegen, weil er befürchtet, in der Versteigerung mehr bieten zu müssen. In der Versteigerung kommen dann doch wahrscheinlich noch weitere Interessenten, die sich gegenseitig hochbieten.

Falls alle fünf Erben verkaufen wollen, dann macht man einen notariellen Kaufvertrag. Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, dem Gericht gegenüber nach Unterzeichnung des Vertrags für die drei Antragsteller jeweils die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu bewilligen und nach Eingang der Kaufpreiszahlung (nicht früher!) die Versteigerungsanträge zurückzunehmen.

Weitere Details zum Verfahren der Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

Hopsalla 
Fragesteller
 20.06.2019, 14:13

@klausdreyer, Danke, Sie haben mir sehr geholfen! Es ist erheblich mehr als der Verkehrswert ...

Es erschließt sich mir zwar nicht, warum der Kaufinteressent den Verkehrswert zahlen will, wenn er es im Zuge der Teilungsvollstreckung gut und gerne 30% günstiger ersteigern könnte. Oder wird er über das anstehende Verfahren arglistig getäuscht? Vorsicht, Falle!

Ob diesem freihändigen Verkauf nun alle Erben zustimmen und im Notartermin entsprechenden Kaufvertrag unterschreiben, ließe sich doch feststellen.

Richtigerweise teilt man dem Gericht dann Einstellung des Verfahrens mit.

Interessant wird nur die Kostenfrage: Der Erbe, der immer einen freihändigen Verkauf ohne Makler wollte darf sich auf den Standpunkt stellen, dass er einen insoweit höheren Kaufpreisanteil erlangt und die Gerichtskosten den Antragstellern, nicht dem Nachlass und damit der Erbengemeinschaft zur Last fallen.