Teilungsversteigerung - eine freie Veräußerung ist möglich?
Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 5 Erben, hat eine Teilungsversteigerung beantragt, weil eine Einigung nicht möglich war. Einer der Erben wollte keinen Verkauf über einen Makler haben. Das Verfahren der Teilungsversteigerung wurde von 3 Erben eingeleitet, das Gutachten wurde geschrieben. Jetzt hat sich einer der Miterben gemeldet, weil er einen Käufer gefunden hat, der die volle Summe vom Verkehrswert bezahlen will. Der Kaufinteressent braucht keinen Makler und will das Haus nebst Grundstück sofort kaufen zum Verkehrswert. In einem Schreiben vom Amtsgericht heißt es: "Eine freie Veräußerung ist bis zur Erteilung des Zuschlags möglich". Frage: Was muss getan werden, damit der Kaufinteressent die Immobilie bekommt? Muss sich der Käufer beim Amtsgericht melden? Braucht es dazu die Zustimmung von sämtlichen Erben oder nur von den Antragstellern? Gibt es ein Antragsformular beim Amtsgericht? Wie läuft das Verfahren ab?
2 Antworten
Hallo Hopsalla,
ein freier Verkauf ist nur dann möglich, wenn alle fünf Erben dem Verkauf zustimmen. Sie sollten auch überlegen, ob Sie das wirklich wollen. Denn es könnte ja durchaus sein, dass in der Versteigerung mehr erlöst wird als der Verkehrswert (durchaus wahrscheinlich). Wenn der Interessent schon jetzt den vollen Verkehrswert bietet, dann tut er das doch deswegen, weil er befürchtet, in der Versteigerung mehr bieten zu müssen. In der Versteigerung kommen dann doch wahrscheinlich noch weitere Interessenten, die sich gegenseitig hochbieten.
Falls alle fünf Erben verkaufen wollen, dann macht man einen notariellen Kaufvertrag. Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, dem Gericht gegenüber nach Unterzeichnung des Vertrags für die drei Antragsteller jeweils die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu bewilligen und nach Eingang der Kaufpreiszahlung (nicht früher!) die Versteigerungsanträge zurückzunehmen.
Weitere Details zum Verfahren der Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
@klausdreyer, Danke, Sie haben mir sehr geholfen! Es ist erheblich mehr als der Verkehrswert ...
Es erschließt sich mir zwar nicht, warum der Kaufinteressent den Verkehrswert zahlen will, wenn er es im Zuge der Teilungsvollstreckung gut und gerne 30% günstiger ersteigern könnte. Oder wird er über das anstehende Verfahren arglistig getäuscht? Vorsicht, Falle!
Ob diesem freihändigen Verkauf nun alle Erben zustimmen und im Notartermin entsprechenden Kaufvertrag unterschreiben, ließe sich doch feststellen.
Richtigerweise teilt man dem Gericht dann Einstellung des Verfahrens mit.
Interessant wird nur die Kostenfrage: Der Erbe, der immer einen freihändigen Verkauf ohne Makler wollte darf sich auf den Standpunkt stellen, dass er einen insoweit höheren Kaufpreisanteil erlangt und die Gerichtskosten den Antragstellern, nicht dem Nachlass und damit der Erbengemeinschaft zur Last fallen.