Strafanzeige U-Bahn wegen Vorzeigen einer Karte eines anderen?

8 Antworten

Bin zwar kein Jurist, aber nehme an, dass die Anzeige wegen Betrugs ist. Das ist ernster, als man in dem Moment in dem man es tut denkt. Ich glaube allerdings nicht, dass die Folgen allzu schwer sein werden, wenn du vorher noch keine Anzeigen oder Strafverfahren hattest.

ich denk mal das ist eher eine ordnungswidrigkeit anstatt einer strafanzeige oder? 

aber könnte vllt betrug sein ?! oder 'erschleichung von dienstleistungen'.

in einer dt. stadt wurde ein mann über 40mal beim schwarzfahren erwischt. daraufhin wurde er zu 8 monaten auf bewährung verurteilt. 

aber ich denke beim 1. mal werden die wohl keinen aufstand machen und höchstwahrscheinlich die anzeige fallen lassen 

Ich stimme den Anderen zu. Es könnte sich hierbei um Betrug im Sinne von §263 I StGB handeln. Der Anfang des Paragraphen lautet wie folgt: "

1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar."
Da du versucht hast dem Schaffner vorzuspielen, die Monatskarte deines Freundes (die du nicht bezahlt hast) zu besitzen, betrügst du. Klar, dass du das in diesem Fall vielleicht etwas hochgegriffen findest, weil es sich nur um eine Bahnfahrt handelt.Allerdings hat die Bahn auch ihre Rechte. Es ist ziemlich selten, dass Schaffner so hart sind, aber du warst jetzt nun mal der Pechvogel, den es getroffen hat.
Ich würde mich an deiner Stelle vielleicht nochmal bei der Bahn melden und nachfragen, ansonsten heißt es leider warten ob du Post bekommst.
Es handelt sich hier allerdings nicht um einen schwerwiegenden Fall, ich kann mir nicht vorstellen, dass dich sehr viel erwartet. Ist ja nur einmal passiert und die Kosten der Karte sind vermutlich auch überschaubar.
Das schlimmste was dich erwartet ist in jedem Fall ( auch wenn es Erschleichen der Leistung ist §265) nur eine Geldstrafe.

Helpmich 
Fragesteller
 28.03.2015, 01:27

bitte lies meine Hinzufügung, die ich grade als Kommentar verfasst hab. Würde das was ändern?

imager761  28.03.2015, 06:43
@Helpmich

Ja, vermutet 20 Tagessätze mehr wegen Vorsatz. Super Idee :-(

toele  28.03.2015, 08:15
@Helpmich

das macht die sache noch schlimmer  also ja es ändert sich was

RebeccaB95  29.03.2015, 22:56
@Helpmich

Ich hoffe, ich konnte dich ein bisschen beruhigen :) ;)

RebeccaB95  29.03.2015, 22:51

Also zunächst einmal muss ich meinen Vorrednern erneut zustimmen: Leider Gottes ist das ja nicht  bloß fahrlässig von dir gewesen, sondern du hast mit Vorsatz gehandelt. Wie das geregelt wird, wenn man ein "vergünstigtes Kinder-Ticket" gekauft hat, kann ich dir leider nicht so genau sagen. Es ist und bleibt ja das falsche Ticket, könnte aber im Zweifel vllt mildernd wirken.

Was mir aber eben erst aufgefallen ist und was hier viel wichtiger ist, ist die Tatsache, dass du ja noch gar nicht volljährig bist. Das haben weder ich noch die anderen bisher bedacht. Es ist nämlich so, ab 14 Jahren bist du strafrechtlich gesehen kein "Kind" mehr und deswegen schuldfähig, wie du vielleicht selber weißt. Da du aber erst 16 bist fällst du noch unter das sog. Jugendstrafrecht.

Das verändert in diesem Fall einiges. Ich gehe stark davon aus, dass du vorher noch nicht straffällig geworden bist. Die Justiz geht mit jugendlichen Ersttätern generell sehr nachsichtig um, vor allem wenn es sich (wie in deinem Fall) um eine so geringe Summe handelt. Es könnte sein, dass die Anzeige gegen dich sogar komplett fallen gelassen wird bzw. du nachdem du es zugegeben hast nur ein paar Sozialstunden ableisten und die ausstehende Summe bezahlen musst. Ich denke aber eigentlich du musst dir nicht all zu große Sorgen machen, denn das was du gemacht hast, ist zwar nicht Inordnung, aber wie schon erwähnt wird man in diesem Fall sicher Nachsicht üben. Wärst du volljährig, wäre wie schon erwähnt vielleicht eine Gedstrafe auf dich zugekommen, davon gehe ich hier aber nicht aus.

Sorry, ich habe gestern wohl einfach zu oberflächlich gelesen oder einfach nicht bedacht, dass du ja erst 15 oder 16 bist.
Mach dir nicht so einen Kopf, es wird nichts all zu schlimmes auf dich zu kommen und nächstes mal lieber ne Karte kaufen! :)

HINZUFÜGUNG: Ich und meine Freunde haben die Bahn nur noch knapp erwischt, konnten am Schalter keine Tickets mehr kaufen. Mein Freund hat dann in der Bahn über die HVV-App auf seinem Handy drei Tickets gekauft. Leider Kinderkarten (gelten nur bis 14 Jahre), die hat er dem Kontrolleur vorgezeigt, da dieser aber meinte, dass wir offensichtlich keine 14 Jahre alt sind (sind 15-16), müssen wir die 40€ Strafe eh bezahlen. In diesem Moment hab ich einfach hoch gepokert und die oben genannte Monatskarte meines Freundes vorgezeigt, um natürlich ungeschoren davon zukommen. Ich denke das das ein wichtiges Detail ist, könnte das die Strafe lindern? Ich meine Tickets hatten wir quasi ja, allerdings Kinderkarten und dann war es mir der Versuch wert. Ändert dieser Fakt etwas?

imager761  28.03.2015, 06:40

In diesem Moment hab ich einfach hoch gepokert

und verloren. Dummerweise ist bluffen nur beim Pokern erlaubt. Und was genau ist nun deine Frage? Ob du deinen Einsatz zurück bekommst? Muhahahhaaar, der ist gut :-)

toele  28.03.2015, 08:14

das macht es nicht besser

wenn man den zug nicht mehr bekommt dann nimt man einfach den

nächsten und kauft einfach ne richtige fahrkarte

Heinzsh  11.04.2015, 17:47

War es wirklich "die letzte Bahn vor dem Krieg" ??? --------------------------------------------------------------------------------------

 Die Hamburger Hochbahn ist zwar nicht besonders reich, besitzt aber mehr als einen U-Bahn-Zug... 

Das "ungeschoren davonkommen" ??? wird Deine Strafe erheblich VERSCHÄRFEN !!!

Wer hoch pokert, muß sich nicht wundern, bald ohne Hosen zu sein... ;-)))

§ 263
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html