Steuererklärung Anlage AV Minijob?
Hallo zusammen,
wenn ich einen ganz "normalen" steuerpflichtigen Job habe und zusätzlich einen Minijob, muss ich dann bei den beitragspflichtigen Einnahmen in der Anlage AV "normaler" Job + Minijob angeben oder nur das Brutto des "normalen" Jobs?
3 Antworten
- Beides, wenn im Minijob ein Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wurde.
- Nur der Hauptjob, wenn du für den Minijob einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht gestellt hast.
Dies hat auch Einfluss auf deinen Mindesteigenbeitrag um die volle Zulage zu erhalten. Denk dran es geht in der Erklärung 2018 um das rentenversicherungspflichtige Einkommen von 2017!
Hast du den Minijob schon 2017 ausgeübt?
Noch mal:
- In der Lohnsteuerbescheinigung stehen die Werte des Jahres 2018 drin
- Für die Anlage AV und die Höher der Zulage und des Steuervorteils der Riester ist aber dein rentenversicherungspflichtiges Einkommen aus 2017 relevant, NICHT aus 2018.
Also nein, du kannst die Werte nicht eins zu eins übernehmen.
Hey, nochmal vielen Dank für deine Antwort. Habe gerade gemerkt, dass ich mich leider unklar ausgedrückt habe. Ich meine, dass ich die Daten der Lohnsteuerbescheinigung des Hauptjobs in der Anlage N aufführe, den Minijob hingegen nicht. In der Anlage Vorsorgeaufwand zieht sich das Programm dann aber z. B. automatisch die Beiträge zur Altersvorsorge aus der Lohnsteuerbescheinigung. Sprich sind nur die Beiträge des Hauptjobs zur Rentenversicherung aufgeführt, nicht jedoch die des Minijobs. Ist das so richtig oder muss ich das noch manuell korrigieren?
Das müsstest du manuell eingeben (Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 10).
Wenn auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht verzichtet wurde, also der komplette Beitrag gezahlt wurde, ist auch der Minijob bei den beitragspflichtigen Einnahmen abzugeben.
nur das Brutto deines Hauptjobs!
so pauschal ist es leider falsch
Habe noch eine Frage, die du mir vielleicht beantworten könntest. Ich mache die Steuererklärung immer mit dem Wiso Programm. Dort gebe ich für die Einkünfte der Lohnsteuerbescheinigung meines Hauptjobs an, dann aber nicht des Minijobs, da dieser ja pauschal versteuert wird. Muss ich dann trotzdem bei den Beiträgen zur Rentenversicherung eine Korrektur vornehmen, da ich ja über den Minijob noch etwas mehr zahle?