Welcher Teil der Hausgeldvorauszahlungen muss in Anlage V der Steuererklärung angegeben werden?
Hallo,
ich bin Vermieter einer Eigentumswohnung, die von einer Wohnungsverwaltung betreut wird. Von denen habe ich jetzt die Jahresabrechnung für 2016 erhalten. Dort sind detailliert die umlagefähigen Kosten (Hausmeister, Gartenpflege, Müllbeseitigung etc.) und nicht umlagefähigen Kosten (Verwaltervergütung, Kontoführungsgebühren, Großereperaturen etc.) aufgeführt. In meinem Steuerprogramm (TAX) kann ich diese einzelnen Kosten erfassen. Wie aber steht es mit der Hausgeldvorauszahlung? Trage ich diese zusätzlich ein oder ausschließlich (also keine Einzelerfassung der Kosten)?
In der Jahresabrechnung der Verwaltung steht in der Zusammenfassung:
Summe umlagefähige Kosten + Summe nicht umlagefähige Kosten + Summe Rücklagen + Summe Einnahmen = Gesamtkosten
Verrechnet mit Hausgeldvorausszahlungen ergibt sich ein Guthaben, das in zwei Wochen an mich ausgezahlt wird. Das bleibt doch bei der Steuererklärung für 2016 erstmal unberücksichtigt, oder?
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!
2 Antworten
Auf Seite 1 der Anlage V werden die Einnahmen eingetragen, separat nach Kaltmiete und NK-Vorauszahlungen durch den Mieter.
Auf Seite 2 dann die Auslagen, dabei ist es steuerlich unbedeutend ob umlagefähig oder nicht.
Erfasst werden sämtliche Zahlungseingänge und Zahlungsabflüsse in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016.
Übrigens: Wenn du keinen Steuerberater beafutragt oder einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hast, bist du mit der Erklärung über Frist und das Finanzamt kann Verspätungszuschläge erheben. Diese erhöhen deine Nachzahlung oder mindern deine Erstattung.
Also wenn ich eine Steuererklärung erstelle, gibt es eine separate Anlage in der die Dinge aufgelistet werden:
- 12 x Wohngeld-VZ
- abzgl./zzgl. Erstattung/Nachzahlung Vorjahr (Guthaben 2016 ist erst in der EStE 2017 anzugeben)
- zzgl. Zuführung in die Instandhaltungsrücklage
- abzgl. Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage
So sieht dann meistens die Anlage für die "sonstigen Kosten" aus.
Geld was in die Instandhaltungsrücklage fließt ist steuerlich nicht abgeflossen und stellt daher keine abzugsfähige Auslage dar.
Nur wenn die Rücklage aktiviert wird um daraus Maßnahmen zu zahlen fließt Geld steuerlich ab.