Steuererklärung - Handwerkerrechnung bar?

7 Antworten

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Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen wurde eingeführt, um die vorher verbreitete "Falschbuchung" von Hanwerkerleistungen in deren Buchhaltung zur Umgehen von Umsatzsteuer- und Sozialleistungszahlungen zu erschweren, da unbare Zahlungen bei Betriebsprüfungen den Kontodaten direkt entnommen werden können. Die Vorschrift, dass Privatleute nur unbar bezahlte Rechnungen absetzen können, soll die Handwerker davon abhalten, Steuern oder Spzialleistungen durch eine kreative Buchhaltung zu umgehen.

Dunkerjinn 
Fragesteller
 11.04.2019, 19:11

Ah, okay, das ist eine nachvollziehbare Erklärung. Herzlichen Dank dafür!

Weil es sein kann, dass es eine Scheinrechnung ist. Du kannst ihm bar viel weniger gegeben haben als auf der Rechnung steht. Wenn Du das Geld überwiesen hättest, hättest Du einen Nachweis.

Dunkerjinn 
Fragesteller
 11.04.2019, 19:00

Danke. Die Quittierung auf der Rechnung oder einer Extra Quittung wird also ebenfalls als "nicht beweisfähig" betrachtet. Das ist schon irgendwie sehr krass und ich gestehe, ein bisschen nervt mich das.

Es geht zwar "nur" um etwas über 100 Euro Steuerersparnis, aber es nervt!

Danke für deinen Rat!

Du beantwortest deine Frage selber.

Nur bei unbarer Zahlweise kann das Finanzamt effektiv nachhalten, dass die Kosten bei dir abgeflossen und dem HW zugeflossen sind.

Dunkerjinn 
Fragesteller
 11.04.2019, 19:13

Da ich ein ehrlicher Mensch bin und meine Rechnungen auch bezahle, bin ich auf die Idee, dass es hier auch sozusagen andersherum um den Nachweis geht, dass der Handwerker auch ehrlich mit dem FA abrechnet, geht, gar nicht gekommen.

Ich habe mich bisher natürlich auch noch nicht mit dem Thema beschäftigt. Nun, okay, ich verstehe jetzt besser, worum es geht.

Danke sehr!

Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Hm, wenn du über Elster deine Handwerkerleistungen abrechnest, brauchst du gar keine Belege einzureichen.

Es wundert mich sehr, daß der Finanzbeamte nicht nur die Rechnung sehen wollte, sondern auch noch den Überweisungsträger.