Sachbeschädigung eines 8 jährigen?
Erstmal zu dem Zeitpunkt hatten wir keine Haftpflichtversicherung
Unser Sohn hat heute eine Anklage bekommen vom Gericht
Er War zum Geburtstag seines Freundes eingeladen ... dessen Mutter hat ihn bei uns abgeholt
Später hat er dann wohl auf dem Parkplatz einen Stein hoch geworfen und der ist auf der Motorhaube gelandet ..
Kommen wir da iwi von los ...
Verletzung der Aufsichtspflicht der Freundin unseres Sohnes gegenüber ...
Bin fuer alle Tips offen
Lg
16 Antworten
Wenn dein Sohn wusste, was er da tat, dann kommt ihr davon nicht los. Ihr könnt für ihn zahlen oder ihr lasst ihn mit Schulden in sein Berufsleben starten - dann muss er den Betrag irgendwann von seinem ersten Gehalt / seinen ersten Gehältern zahlen.
Mit Verletzung der Aufsichtspflicht ist da nix - Kinder in dem Alter müssen nicht 24/7 an der Leine gehalten werden, in dem Alter sollte eben die Erziehung bestenfalls schon gegriffen haben.
Ich wage zu bezweifeln, dass irgend ein Gericht in Deutschland irgend etwas macht...
Du hast höchstens ein Anhörungsbogen bekommen.
Zahlt einfach den Schaden und gut.
Der Stein wäre auch auf die Motorhaube gefallen, wenn jemand neben dem Kind gestanden hätte.
Das ist keine Aufsichtspflichtverletzung..
https://www.verti.de/blog/kinder-deliktunfaehigkeit.jsp
ab 7 jahren sind kinder prinzipiell "deliktfähig"
Weil Eurer Sohn Kind bereits über 7 Jahre alt ist, haftet es nach Maßgabe des § 828 BGB aus Deliktsrecht.
Hier wird wohl eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegen, da das Kind vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich geschädigt hat. Es ist demnach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn es gem. § 828 Abs. 3 BGB "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."
Das wiederum bedarf einer genauen Untersuchung des Einzelfalls, also altergemäß entwickelt oder eher in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben.
§ 823 BGB behandelt das "Schuldrecht" und nicht das Deliktrecht :)
ich weiß.... Erbsenzählerei :) Außerdem kenne ich nur das Strafrecht, "Deliktrecht" wäre mir vollkommen neu.
Aber es geht um Schadensersatz und nicht um Strafe
Hier wird wohl eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegen, da das Kind vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich geschädigt hat.
Dünnes Eis.
Diese Argumentation dürfte nicht klappen. Einem 8-jährigen vorzuwerfen einen Stein mit Schädigungsabsicht gezielt auf die Motorhaube eines fremden Fahrzeugs geworfen zu haben, halte ich für schwer beweisbar.
Es sei denn du weißt mehr, als die Fragestellerin angibt.