Vollmacht zur Abholung des Kindes vom Hort
Hallo Ihr Lieben,
ich bräuchte dringend mal eine Rat, da ich gerade gegen Wände laufe.. Ich bin 38, männlich und derzeit alleinerziehend mit einem Sohn (9 Jahre). Die Kindesmutter hat gerichtlich das Umgangsrecht zugesprochen bekommen für Dienstag und Donnerstag. An diesen 2 Tagen holt sie unseren Sohn vom Hort ab. Nun ist es zu einem Vorfall gekommen. Ich habe meiner Freundin, die seit 3 Monaten bei uns lebt, schriftlich die Vollmacht erteilt, meinen Sohn vom Hort abzuholen, da ich ab und an abends länger arbeite und es nicht schaffe, meinen Sohn bis 17.30 Uhr abzuholen. Die Kindesmutter hat daraufhin den Hort angewiesen, dass sie es nicht wünscht, dass unser Sohn von einer anderen Person, als von mir abgeholt wird. Daraufhin verweigerte der Hort die Herausgabe unseres Sohnes an meine Freundin, trotz schriftlich vorliegender Vollmacht von mir. Ich mußte dann meine Arbeit unterbrechen und das Kind abholen. Auch nachfolgende Gespräche mit der Hortleitung brachten diese nicht zur Einsicht und sie beharrten auf der Weisung der Mutter. Zur Sachlage: Es ist so, dass mein Sohn gerichtlich mir zugesprochen wurde, d.h. dass er bei mir lebt und dies in gegenseitigem Einverständnis mit der Kindesmutter. Somit habe ich die Alltagssorge nach $ 1687. Die Kindesmutter hat lediglich das Umgangsrecht. Das Sorgerecht haben wir gemeinsam. Mir liegt eine Tabelle nach $1687 (Quelle T. Keller, 1999) vor, nachdem die Ausstellung von Vollmachten zur Abholung des Kindes in die Kategorie "Entscheidungen des täglichen Lebens" eingestuft werden und nicht in die der Kategorie "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung". Somit müßte ich eigentlich diese Vollmacht nicht mit der Kindesmutter absprechen und die Kindesmutter andererseits ist aufgrund ihrer Stellung als nur Umgangsberechtigte nicht befugt, Weisungen an den Hort zu erteilen. Liege ich hier richtig? Wie kann ich mich nun weiter verhalten? Die Hortleitung weigert sich hartnäckig, meine Vollmachten anzuerkennen und sieht (vielleicht aus Sympathiegründen von Frauen untereinander) die Mutter entgegen dem Beschluß vom Familiengericht als Hauptweisungsbefugte. Die Hortleitung fordert jetzt von mir einen erneuten richterlichen Beschluss darüber, dass Ich Vollmachen ausstellen darf, obwohl dies bereits über die Umgangsregelung vom Familiengericht und § 1687 und $ 1632 geklärt ist.
4 Antworten
Während des Umgangs ist die Mutter selbstredend befugt Weisungen an den Hort zu erteilen. Der 1687 wirkt in beide Richtungen. Während sie Umgang mit den Kindern hat, wirkt der Paragraph auch für sie.
Sie kann aber keine Weisungen für Deine Zeit abgeben. Wende Dich an den Träger des Hortes und an das Jugendamt.
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Ich würde mir da ja einen Spaß drauß machen, diese Hortleitung zu verklagen.
Hast Du der Frau Allmächtig mal den Paragraphen vorgelegt?
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
du und nur du allein bestimmst wer das kind abholt und bringt. du bist der betreuende elternteil und du legst die dinge der alltagssorge fest. wenn der umgangsbeschluss besagt das die km das kind die u. do abholt, dann ist das die einzige zeit wo sie das darf. es gibt dazu irgendwo ein urteil und einen artikel zu. googel das mal heraus und leg das der hortleitung vor. wenn die nicht einlenken, wende dich sofort an den träger und geh in beschwerde. ein anwalt kostet erstmal nur geld.
anwalt, schreiben an die hortleitung und schon ist die sache gegessen. vielleicht vorher nochmal damit drohen, die anwaltskosten dem hort in rechnung zu stellen.
die mutter hat keine weisungen zu erteilen. steht die abholung des kindes aus dem hort im beschluss oder habt ihr euch so geeinigt? hat deine freundin die möglichkeit vorübergehend auch dienstags und donnerstags einzuspringen, so das kind von zu hause abgeholt wird? vielleicht wäre es besser du erteilst ganz klare weisung an die hortleitung, dass niemand außer dir und deiner lg. das kind abholen darf. das kind ab sofort an die km nicht mehr herauszugeben ist, sonst wirst du andere stellen einschalten. wende dich an den träger der einrichtung.
Dann auf zum Träger und zum Jugendamt. Die Dame bedarf der Zurechtweisung.
Ich würde ebenfalls mit dem Anwalt drohen. Denn du bist in diesem Fall im Recht.
Der Hortleitung habe ich bereits geschrieben. Dem Schreiben habe ich zur Verdeutlichung auch eine Kopie des §1687 und §1632 sowie eine Tabelle mit der Gegenüberstellung der "Entscheidungen die das tägliche Leben betreffen" (Entscheidungen, die ich allein treffen kann) im Vergleich zu den "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" (Entscheidungen die ich zusammen mit der Kindesmutter treffen muß) beigefügt. Die Hortleitung bleibt stur und beruft sich auf die Weisung der Mutter.