Parken gegenüber des kreuzungsbereich bei schmaler Fahrbahn(t-kreuzung)

3 Antworten

Etwas wirr, für mich. So lange die Straße für die anderen Fahrzeuge eine Breite von 3 Metern hat, ist doch alles in Butter, oder? Und wenn nicht, dann darf dort nicht geparkt werden, auch ganz einfach, oder?

schleudermaxe  25.11.2014, 17:40

Siehe ggf.

So führt Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, in Rd.-Nr. 22 zu § 12 StVO aus: "Eng ist eine StrStelle idR, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fz höchstzulässiger Breite (§ 32 I Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, Bay NJW 60 1484, Dü NZV 90 201, VRS 98 299, Ha NZV 95 402, VG Mü NZV 91 88, VG Berlin NZV 98 224, ohne dass es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fz ankommt, BGH VR 98 299." Demzufolge belässt es das OLG Hamm NZV 1995, 402 (Urt. v. 27.10.1994 - 6 U 88/94) bei 3,05 m: "Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (StVZO § 32) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde." Sehr schwer fällt es dem OLG Düsseldorf DAR 200, 414 ff. (Beschl. v. 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I), richtig zu rechnen; denn es führt aus: "Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten u. a. an engen Straßenstellen verboten. ... Eng ist eine Strassenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibenden Raum für ein Kfz höchstzulässiger Breite von 2,55 (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten zu ermöglichen (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, StrVerkR, 35. Aufl., § 12 StVO Rdn.22); Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 12 Rdn. 24, beide m. w. N.).

Parken im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Haltestellen und Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln und soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist

koste 10 euro.

fotografier es und schick es mal ans ordnungsamt udn frag nahc ob das in ordnung ist.

ansonsten werden sie halt dann mal dort vorbeigehen und kontrollieren.

ich habe leider nichts gefunden was das parken gegenüber von kreuzungsbereichen näher erläutert...

Wie wäre es hiermit:

§ 12 StVO Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1.an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.im Bereich von scharfen Kurven,

(3) Das Parken ist unzulässig

1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,