Parken vor einfahrt des Nachbarn erlaubt?

4 Antworten

  1. es ist egal wofür die Tür genutzt wird
  2. Telefonnummern können, müssen nicht genutzt werden um das FZ zu beseitigen

3. es muss kein abgesekter Bordstein vorhanden sein, es reicht auch eine andere gut sichtbare Kennzeichnung als Einfahrt (andere Pflasterung)

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt in nicht eigenen, Ein/Ausfahrten zu parken (glaub §12 Abs. 3+4 StVo). Vorraussetzung ist natürlich das diese auch gut als Ein/Ausfahrten kenntlich sind. D.h. Abgesenkter Bordstein, oder andere bauliche Veränderungen wie andere Pflasterung oder Schilder + Türen die zur Ein/Ausfahrt genutzt werden können.

Wenn du dort wohnst kann dir auch vorgeworfen werden die Örtlichkeit zu kennen. Also was soll das, rede mit dem Nutzer/Eigentümer der Ein/Ausfahrt + einige dich mit ihm oder... parke woanders wenn du kein Stress haben willst!

Warum besprichst Du das nicht einfach mit Deinem Nachbarn? Vielleicht ist es ihm egal, ob Du da parkst, solange er nicht rein- oder rausfahren möchte.

GRUENLINGALEX 
Fragesteller
 06.09.2015, 08:28

Hey dabei handelt es sich um ein Haus in der Innenstadt mit ca. 20 Parteien, alles studenten

Ist es erlaubt das ich vor der einfahrt des Nachbarn parke

Wenn dies eine Grundstückseinfahrt ist, darfst Du dort nicht parken, ganz klar in der StVO §12 Abs.3 Nr.3 geregelt.


(3) Das Parken ist unzulässig


1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,5. vor Bordsteinabsenkungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html

1.) die einfahrt nicht für Pkw nutzt (bei der einfahrt handelt es sich um eine Tür die ca 2,5 Meter von der Straße entfernt ist.

Ob dein Nachbar diese nutzt oder nicht ist nicht ausschlaggebend, relevant ist nur ob dies eine Grundstückseinfahrt ist oder nicht.

2.) ich einen Hinweis mit Telefonnummer etc. In mein Fahrzeug lege wo ich ausführlich darauf aufmerksam mache das ich jederzeit bereit bin die einfahrt zu räumen wenn diese gebraucht wird.

Auch eine Telefonnummer ändert nichts daran das Du an einer Grundstückseinfahrt nicht parken darfst.

3.) kein abgesenkter Bordstein sich dort befindet.

Ein abgesenkter Bordstein ist nicht erforderlich an einer Grundstückseinfahrt, dies hat bereits 1971 der BGH geklärt (Beschluss vom 04.03.1971 - 4 StR 535/70):

Der Begriff "Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt" in StVO § 16 Abs 1 Nr 5 jetzt StVO J: 1970 § 12 Abs 3 Nr 3, setzt nicht voraus, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Einfahrt und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist n.  § 12 Abs 3 Nr 3 StVO verboten, auch wenn die Bordsteine des Gehweges dort nicht zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.
Der Eigentümer dürfte also so viele Owis zur Anzeige bringen, bis dich diese "Parkgebühren" zu einem zulässigen Parken in weiter entfernt liegenden Starßen veranlasst.
G imager761

GRUENLINGALEX 
Fragesteller
 06.09.2015, 09:50

Auch wenn ich keinen damit behindere?

imager761  06.09.2015, 10:09
@GRUENLINGALEX

Ja. Denn der Eigentümer hat jederzeit ungehinderten Zugang über diese Zuwegung, egal, wie häufig er die überhaupt nutzt. Und an dieser Verfügungsgewalt seines Eigentums hinderst du ihn eben per se: Daher ist das Parken dort schlicht verboten - Punkt.

Macht n. TB 112..2 gem. § 12, § 41 Abs. 1 i. V. m.  Anl. 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. Anl. 3 StVO jedesmal 15,00 EUR, mit Behinderung oder länger als 1/3 Stunden 25,00 EUR :-O