Kündigungsfrist bei eigener Kündigung durch Arbeitnehmer
Gilt bei eigener Kündigung die Kündigungsfrist laut dem §622 BGB, der folgendes besagt: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters ... kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden" oder die, die im jeweiligen Arbeitsvertrag steht, in welchem sich auf den geschlossenen Tarifvertrag bezogen wird?
Ich habe mal gehört, daß es nach einem Prinzip behandelt wird, welches für den Arbeitnehmer am besten sei....und außerdem ist doch die Gesetzesnorm höher anzusehen als die des Tarifvertrages, richtig?
Ich möchte von meiner Seite mein jetziges Arbeitsverhältnis kündigen, da ich eine neue Anstellung bekommen kann und von daher die Frage nach der einzuhaltenden Kündigungsfrist.
Danke
4 Antworten
Vorrang vor dem BGB hat die vertragliche Vereinbarung bzw. der Tarifvertrag.
Die von dir angedeutete "Günstigerprüfung" bedeutet, dass eine Einzelvertragliche Kündigungsfrist nicht kürzer sein darf als die gesetzliche. Dabei geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass es im Falle einer ArbeitGEBERseitigen Kündigung für den Arbeitnehmer günstiger sein muss, was im Vertrag steht. Du kannst im Falle einer Eigenkündigung aber keinesfalls aussuchen, was für dich jetzt der schnellere Weg wäre, aus dem Vertrag raus zu kommen. Eine von deinem Vertrag abweichende "Frist" kann nur in gegenseitigem Einvernehmen mit dem ArbG in Form eines Aufhebungsvertrages ausgehandelt werden. Das BGB spielt hier für dich überhaupt keine Rolle.
Es gilt die im Arbeitsvertrag bzw. im einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist.Nur wenn im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart ist und auch kein Bezug auf einen Tarifvertrag besteht,dann wird der § 622 BGB zugrunde gelegt.
vier wochen zum monatsende.
müsstest es heute zustellen. es gilt nicht das datum auf dem schreiben, sondern die zustellung.
noch bestehende urlaubsansprüche nicht vergessen geltend zu machen.
gesetzliche kündigungsfrist.
egal, was im vertrag steht.
gibt zwischen angestellten und arbeitern keinen unterschied mehr.
4 Wochen Kündigungsfrist ist es in der Regel ausser du sprichst mit deinem Chef wegen Aufhebung
Eine Aufhebung wäre eine Möglichkeit, aber wie kommst du auf die 4 Wochen? Das BGB tut hier nix zur Sache.
Es geht hier nicht um BGB! Die meisten Verträge fordern 4 Wochen. Hatte bis jetzt noch nie eine andere zeit!
WARUM???