Kündigungsfrist bei eigener Kündigung durch Arbeitnehmer

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Vorrang vor dem BGB hat die vertragliche Vereinbarung bzw. der Tarifvertrag.

Die von dir angedeutete "Günstigerprüfung" bedeutet, dass eine Einzelvertragliche Kündigungsfrist nicht kürzer sein darf als die gesetzliche. Dabei geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass es im Falle einer ArbeitGEBERseitigen Kündigung für den Arbeitnehmer günstiger sein muss, was im Vertrag steht. Du kannst im Falle einer Eigenkündigung aber keinesfalls aussuchen, was für dich jetzt der schnellere Weg wäre, aus dem Vertrag raus zu kommen. Eine von deinem Vertrag abweichende "Frist" kann nur in gegenseitigem Einvernehmen mit dem ArbG in Form eines Aufhebungsvertrages ausgehandelt werden. Das BGB spielt hier für dich überhaupt keine Rolle.

Es gilt die im Arbeitsvertrag bzw. im einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist.Nur wenn im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart ist und auch kein Bezug auf einen Tarifvertrag besteht,dann wird der § 622 BGB zugrunde gelegt.

vier wochen zum monatsende.

müsstest es heute zustellen. es gilt nicht das datum auf dem schreiben, sondern die zustellung.

noch bestehende urlaubsansprüche nicht vergessen geltend zu machen.

ralosaviv  02.10.2012, 19:18
vier wochen zum monatsende. 

WARUM???

pony  02.10.2012, 21:06
@ralosaviv

gesetzliche kündigungsfrist.

egal, was im vertrag steht.

gibt zwischen angestellten und arbeitern keinen unterschied mehr.

4 Wochen Kündigungsfrist ist es in der Regel ausser du sprichst mit deinem Chef wegen Aufhebung

ralosaviv  02.10.2012, 19:17

Eine Aufhebung wäre eine Möglichkeit, aber wie kommst du auf die 4 Wochen? Das BGB tut hier nix zur Sache.

anna775  03.10.2012, 18:11
@ralosaviv

Es geht hier nicht um BGB! Die meisten Verträge fordern 4 Wochen. Hatte bis jetzt noch nie eine andere zeit!