Kann der Arbeitgeber einen unterschriebenen Arbeitsvertrag zurückziehen?

4 Antworten

"Zurückziehen" kann der neue Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht, aber - genau wie Du - vor Antritt der Arbeit mit der vereinbarten Kündigungsfrist (wenn es eine Probezeit gibt, dann mit der für sie vereinbarten Frist) kündigen, wenn diese Möglichkeit (Kündigung vor Arbeitsantritt) nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.

Wenn der Arbeitsantritt erst in einem Monat ist und Du jetzt 3 Wochen krankgeschrieben bist, dann überschneidet sich das ja nicht, und der neue Arbeitgeber muss davon auch nichts mitbekommen.

Ein Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden. Innerhalb der ersten sechs Monate mit sehr kurzer Frist und meines Wissens ohne Angabe von Gründen.
Verträge enthalten oft Regelungen, die eine Kündigung vor Vertragsbeginn einschränken. Prüfe das mal.

Mein Rat: Bleib einfach im Kontakt mit Deinem zukünftigen AG, damit er erkennt, dass Du arbeitswillig bist, an dem Vertrag festhalten und ihn vollumfänglich erfüllen willst. Wenn das nicht reicht und er Dich wegen Krankheit entlässt, war es ohnehin der falsche Arbeitgeber.

Alles Gute und Frohe Weihnachten!

Familiengerd  24.12.2020, 12:18
Innerhalb der ersten sechs Monate mit sehr kurzer Frist

Das ist falsch.

Mit verkürzter Frist kann nur dann gekündigt werden, wenn eine Probezeit vereinbart wurde oder es entsprechende tarifvertragliche Bestimmungen gibt.

ohne Angabe von Gründen

Es kann immer, nicht nur in den ersten 6 Monaten, ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden; nur muss der Arbeitgeber nach diesen 6 Monaten und wenn er mehr als 10 (rechnerische) Vollzeitkräfte beschäftigt, für eine ordentlicher Kündigung einen berechtigenden Grund haben.

Hannes62a  24.12.2020, 13:36
@Familiengerd
Mit verkürzter Frist kann nur dann gekündigt werden, wenn eine Probezeit vereinbart wurde...

Ich glaube, das stimmt so nicht. Die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes greifen erst, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate ununterbrochen bestanden hat. Ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht, ist dabei unerheblich.

Im Zweifelsfall ist es wohl doch besser, einen Fachmann zu Rate zu ziehen.

Familiengerd  24.12.2020, 14:20
@Hannes62a
Ich glaube, das stimmt so nicht.

Das stimmt hundertprozentig!

Die 6-monatige "Wartezeit" des Kündigungsschutzgesetzes KSchG hat mit den Kündigungsfristen (und selbstverständlich auch mit einer Probezeit) überhaupt nichts zu tun.

Die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes greifen erst, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate ununterbrochen bestanden hat.

Das sind ja die Aussagen in meinem 2. Absatz!

Die Möglichkeit einer Kündigung mit verkürzter Frist (längstens für 6 Monate) besteht nur - wie bereits gesagt -, wenn eine Probezeit vereinbart wurde (oder es entsprechende tarifvertragliche Bestimmungen gibt). So sagt es das Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 3:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Die Wartezeit von 6 Monaten des KSchG und die maximal 6 Monate bestehende Möglichkeit der Kündigung mit verkürzter Frist bei einer vereinbarten Probezeit korrelieren natürlich. Aber ohne vereinbarte Probezeit kann auch in den 6 Monaten der Nichtanwendung des KSchG nicht mit verkürzter Frist gekündigt werden - es sei denn, ein anzuwendender Tarifvertrag sieht diese Möglichkeit vor (das ist dann aber nicht auf diese 6 Monate beschränkt).

Wenn beide Seiten unterschrieben haben, ist der Arbeitsvertrag ziemlich bindend. Allerdings gibt es ja die Probezeit - innerhalb dieser kann gekündigt werden. Das beinhaltet aber die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist.

Eine fristlose Kündigung wäre nur in ausnahmefällen möglich oder mit einem beidseitig einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.

Familiengerd  24.12.2020, 12:23
Allerdings gibt es ja die Probezeit - innerhalb dieser kann gekündigt werden.

Selbstverständlich nicht nur in der Probezeit!

In den ersten 6 Monaten - unabhängig davon, ob es eine Probezeit gibt oder nicht (die ist ohnehin nur von Belang wegen der Möglichkeit der Kündigung mit verkürzter Frist) - kann der Arbeitgeber ordentlich kündigen, ohne dafür einen berechtigenden Grund haben zu müssen.

Nach den 6 Monaten gilt das auch weiterhin in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 (rechnerischen) Vollzeitkräften; größere Arbeitgeber brauchen dann für eine ordentliche Kündigung einen "sozial rechtfertigenden" Grund (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt).

Alte Regel: Verträge müssen eingehalten werden. Wenn also sonst keine Bedingungen mit dem Vertrag verbunden sind oder er komplett unzulässigen Inhalt hat, kann er nicht für ungültig erklärt werden.

Familiengerd  24.12.2020, 12:25
kann er nicht für ungültig erklärt werden

Aber er kann vor Arbeitsantritt ordentlich mit der vereinbarten Kündigungsfrist (wenn es eine Probezeit gibt, dann mit der für sie vereinbarten Frist) gekündigt, wenn diese Möglichkeit (Kündigung vor Arbeitsantritt) nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.