Kann das Jobcenter einem ALG II-Empfänger verbieten ein Ehrenamt zu beginnen?


14.06.2021, 05:24

Kann das Amt den zeitlichen Umfang eines Ehrenamtes einschränken?

9 Antworten

Ein 40 Stunden Ehrenamt wäre sicherlich eine Einschränkung der Vermittlungsfähigkeit.

Hier ist zu unterscheiden, ob es beispielsweise um ein Wahlamt als Schöffe oder als Stadtrat geht oder ob es um eine frei aufgenommene und nicht verpflichtende Tätigkeit beispielsweise als Besuchsdienst im Krankenhaus oder Jugendtrainer geht.

Wenn man für das ehrenamt offiziell vom Arbeiten freigestellt werden kann, hat das Jobcenter da nichts zu melden.

Regina3 
Fragesteller
 14.06.2021, 17:34

Was bedeutet "Wahlamt"?

Rheinflip  14.06.2021, 20:09
@Regina3

Das was da steht

Zu einem Ehrenamt bist du sogar verpflichtet und darfst es nur unter bestimmten Voraussetzungen untersagt bekommen. So gibt es zum Betreuer einer anderen Person in der Regel kein Recht diese zu verweigern und dass diese Tätigkeit abgelehnt wird.

Regina3 
Fragesteller
 14.06.2021, 05:46

Wie - verpflichtet?

User23478  14.06.2021, 05:56
@Regina3

Ein Ehrenamt ist gesetzlich eine Verpflichtung und darf nicht abgelehnt werden. Mähst du den Rasen vom Fußballverein, darfst du es zwar ablehnen, aber man darf es dir beruflich nur verbieten, wenn es dich einschränkt. Dein Beruf ist Arbeitsloser, dann muss ein Ehrenamt dir es ermöglichen, dass du zu Vorstellungsgesprächen gehen kannst. Anders mit Pflichtämter, wie bei Wahlen oder Feuerwehr bzw. Krankendienst in Notfällen muss man dich frei stellen.

superseegers  14.06.2021, 07:32
@User23478

Es soll eine Pflicht sein, sich zum Vorsitzenden des Kaninchenzuchtvereins wählen zu lassen? Das ist mir jetzt ganz neu.

sassenach4u  14.06.2021, 07:57
@User23478

Es gibt nur sehr wenige "Pflichtehrenämter"! Das sind Schöffen oder Wahlhelfer z.B.

Direktor25  14.06.2021, 09:33
@sassenach4u

Ehrenämter sind freiwillig, dazu kann man keinen zwingen.

User23478  14.06.2021, 12:15
@Direktor25

Betreuer einer Person gerichtlich zu werden, das darfst du auch nicht ablehnen. Sie sind nicht freiwillig.

Direktor25  14.06.2021, 13:17
@User23478

Natürlich kann ich das ablehnen dazu kann mich niemand zwingen

LouPing  14.06.2021, 11:45

Ehrenamt und Verpflichtung - wie passt das zusammen?

User23478  14.06.2021, 12:18
@LouPing

Soziale Ehrenämter, wie Betreuer werden, dürfen nicht abgelehnt werden.

LouPing  14.06.2021, 12:35
@User23478

Ehrenämter sind FREIWILLIGE (unbezahlte) Leistungen …der FS kann selbstverständlich eine Ehrenamt annehmen, nur darf das einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht im Wege stehen.

Das oberste Ziel - finanzielle Eigenverantwortung / Unabhängigkeit vom Amt, das Ehrenamt ist in dem Fall als Hobby zu bewerten.

Regina3 
Fragesteller
 15.06.2021, 20:25
@User23478

Aber längst nicht jeder hat die nötigen Kenntnisse, die ein Betreuer benötigt. Was dann, wenn man dazu aufgefordert wird?

Lurch123532  15.06.2021, 21:26

Ehrenämter muss man nicht annehmen. Wie kommst du darauf?

Nein, das geht das Jobcenter nichts an.

Solltest du allerdings aufgrund der Tätigkeit eine bezahlte Arbeit ablehnen werden die dir deine Bezüge teilweise streichen.

Nein aber man muss trotzdem normal dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich dann auch weiterhin um "richtige" Arbeit bemühen um aus dem Leistungsbezug zu kommen

Regina3 fragt:

Kann das Jobcenter einem ALG II-Empfänger verbieten ein Ehrenamt zu beginnen?

Das Ordnungsamt kann dir verbieten, falsch zu parken. Das Jobcenter kann dir aber gar nichts verbieten.

Das Jobcenter kann lediglich deine Leistungen (also dein ALG II, vulgo dein "Hartz IV") vermindern im Sinne von

SGB II Unterabschnitt 5 Sanktionen  § 31 Pflichtverletzungen  § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen  § 31b Beginn und Dauer der Minderung

Das kann das Jobcenter aber nur, wenn du dich weigerst "eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit" aufzunehmen! Siehe Absatz 1 Nummer 1 hier.

Und auch das nicht immer. Denn eine Santion kann es nicht geben, wenn du "einen wichtigen Grund" für dein Verhalten hast. Siehe ebenda:

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Wenn du jetzt sagst, "Ich konnte den Job nicht aufnehmen, weil ich beim Lebensrettungsverein die Kasse kontrollieren musste,

wird das Jobcenter und danach im Streitfall sicher auch dessen Widerspruchsstelle und am Ende sicher auch die Sozialgerichte sagen:

Das "Kasse kontrollieren" war kein "wichtiger Grund", einen Job nicht aufzunehmen!

Wenn du aber sagst, "Ich konnte das Bewerbungsgespräch bei Firma Mustermann am 1.2.2021 um 12 Uhr 30 leider nicht wahrmehmen, weil ich da gerade als ehrenamtliche Feuerwehrfrau das Haus von Bäcker Meiermann gelöscht habe",

wirst du sicher keine Sorgen haben.

Anders sieht es sicher aus, wenn du einen Job ablehnst, weil dir dein Ehrenamt wichtiger ist. Da greift dann SGB II § 2 Grundsatz des Forderns:

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Zudem ist es dir zuzumuten, ein Ehrenamt aufzugeben oder einzuschränken, wenn du in dieser Zeit einen Job übernehmen könntest, der deine Hilfebedürftigkeit verringert.

Bis es soweit ist, darfst du aber ehrenamtlich Leben retten, wo es Leben zu retten gibt ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd