Gibt es Gesetze wo der Witwer Vater verpflichtet ist seine Kinder bei den Eltern der Mutter zu lassen?

9 Antworten

Wenn es dem Kindeswohl dient können die Grosseltern ein Besuchsrecht einklagen, wenn sie nachweislich eine intensive Bindung zu den Kindern haben und die Kinder das auch wollen.

Die Kinder den Grosseltern überlassen muss der Vater natürlich nicht.

Fragt sich, warum es zum Streit gekommen ist. Scheint ja ganz so, als ob die Grosseltern Ansprüche ableiten, die ihnen nicht zustehen.

Sie dürfen nicht dem Vater die Kinder streitig machen wollen.

der vater hat alleiniges sorgerecht und bestimmt wo die kinder sich aufhalten, wer kontakt hat zu ihnen, wer sie betreut. wenn er aufgrund zerrütteter verhältnisse keinen sinn in kontakt sieht, dann hat er das recht dazu.

die großeltern können ein umgangsrecht haben, wenn sie nachweisen können das sie bezugspersonen sind und das kontakt dem kindeswohl dient. das kann wenn nötig, auch eingeklagt werden. in der regel kommen dabei 3-4 stunden im monat raus, wenn überhaupt. es kommt darauf an, wie lang der kontakt und die bindung schon brach liegt.

Wichtig wäre, was die Kinder wollen. Das würde auch jedes Familiengericht berücksichtigen.

Vorneweg der Tenor der letzten diesbezüglichen Entscheidung eines vom BVerfG bestätigten Urteils

OLG Brandenburg, 23.01.2018 - 13 UF 152/17
Amtlicher Leitsatz:
Dafür, dass Umgang von Kindern mit ihren Großeltern dem Kindeswohl dient, besteht keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommen ist. Ob der Umgang mit den Verwandten dem Kindeswohl dient, ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Trotz des nachvollziehbaren Interesses von Großeltern an der Kontaktpflege mit ihren Enkelkindern ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden. Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Kontakt des Kindes mit weiteren Verwandten aus seinen Herkunftsfamilien förderlich sein kann, reicht nicht aus. Es muss vielmehr feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Verwandte dienlich ist. Sorgeberechtigten Eltern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu ihren Großeltern zu bestimmen. Sie können den Umgang aus verständigen Gründen verbieten ( § 1632 BGB). Dies dürfen sie gegenüber den Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtetes Umgangsrecht haben ( § 1685 Abs. 1 BGB) nur dann nicht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Zum Verfahrenswert bei einer Mehrheit von umgangswilligen Erwachsenen.

Kurzfassung: Es gibt ein gesetziches normiertes Umgangsrecht (§ 1685), wenn es dem Wohl des Kindess dient. Die Hürden hierfür sind sehr hoch, so muss dies von den Gr0ßeltern positiv bewiesen werden. Der Wunsch der Großeltern alleine auf Umgang reicht nicht aus. Ein angespanntes Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern bringt Kinder in einen Loyalitätskonflikt und sind regelmäßig ein KO-Kriterium.

Vielleicht in 1-2 Jahren mit Hilfe der Kinder bzw. des ältesten Kindes.

Anders als viele denken haben auch die Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln. Bevor man aber unbedingt zu Gericht geht sollte man versuchen sich auf vernünftiger, menschlicher Ebene zu einigen. Wenn man das alleine nicht hin bekommt, kann man auch einen Termin beim Jugendamt machen und um ein Vermittlungsgespräch bitten.

Majorie22  19.02.2019, 10:46

Das ist so generell formuliert leider schlicht falsch. §1685 erhebt hier hohe Hürden.