eltern verstorben jetzt taucht plötzlich ein uneheliches kind auf

4 Antworten

Das uneheliche Kind ist MIterbe nach Eurem Vater geworden. Wenn sich das Haus auch im Eigentum Eures Vaters befand, so könnt ihr ohne Mitwirkung dieses Kindes gar nichts verteilen

Wenn die Eltern kein Testament hinterlassen haben und daher die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, würde das uneheliche Kind des Vaters den gleichen Anteil haben, wie die ehelichen Kinder. Wenn ich es recht sehe, würde der Vater mithin gesetzlich beerbt worden sein zu 1/2 -Anteil von seiner Ehefrau (Ijhrer Mutter) und zu je 1/8 von den drei ehelichen Kindern und dem unehelichen Kind. Beim Tod der Mutter hätte dieses uneheliche Kind des Vaters jedoch keine Erb- oder Pflichtteils-nsprüche, weil es mit der Mutter nicht verwandt ist. Sollte es ein gemeinschaftliches Testamenet der Eltrern geben, in dem diese sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und die ehelichen Kinder zu Erben des Letztversterbenden bestimmt haben, hätte das nichteheliche Kind beim Tod des Vaters nur einen Pflichtteilsanspruch in Geld, und zwar in Höhe von 1/16 des Nachlasswertes des Vaters ( = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von w.o. 1/8). Im letzteren Fall könnten die Erben über den Nachlass verfügen und müssten nur den Pflichtteil in Geld an das n.-e. Kind auszahlen. Ist es jedoch gesetzlicher Miterbe geworden, können die anderen Erben nur gemeinsc haftlich mit ihm über den Nachlass verfügen. In diesem Fall sollten Sie mit ihm darfüber verhandeln, dass er gegen entsprechende Geldzahlung seinen Erbanteil an die anderen überträgt. Das wäre m.E. der anzustrebende Ausweg, der aber nur im Konsens gangbar ist.

Gtrds. hat das uneheliche Kind nunmehr einen gleichberechtigten Anspruch auf Erbe am Nachlass seines Vaters, mithin an dessen (Mit-)Eigentumsanteil am Haus :-O

Die gemutmasste Erbfolgeregelung (Mutter und ihre Kinder) wäre unwirksam geworden und die Karten völlig neu gemischt :-)

Da kann er nun genausogut Eigentümer des Hauses werden und die anderen drei Geschwister auszahlen oder dem Kaufwilligen mit Teilungsvollstreckung einen derben Strich durch sein Pläne machen :-O

G imager761

Da von diesem Kind niemand wußte,gab es bestimmt kein Testament.das heißt es wurde nicht enterbt.Somit ist dieses Kind gleichberechtigter Erbe vom Nachlass seines Vaters.