Gibt es eine Frist, bis wann ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis ausstellen muss?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn Du nachweisen kannst, dass Du ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einen Monat vor Austritt beim Unternehmen angefordert hast, ist das Unternehmenn bereits in Verzug, denn das Zeugnis wäre dann am letzten Arbeitstag (zusammen mit den Arbeitspapieren) fällig gewesen.

Anm.-1: Das ist u.a. wichtig für das Ausstellungsdatum des Zeugnisses, da dies möglichst gleichlautend mit dem Austrittsdatum sein sollte.

Wenn Du auch noch nachweisen kannst, wen Du wann an die Überfälligkeit des Zeugnisses erinnert hast, hast Du eigentlich "recht gute Karten".

Anm.-2: Das ebenfalls angeforderte Zwischenzeugnis kannst Du m.E. nun vergessen!

Konkret: Aus den Gründen, die @Robert Mudter bereits angeführt hat, solltest Du nun schnellstmöglich eine weitere schriftliche (!) Erinnerung per Brief schicken, und dabei eine Frist von 14 Tagen setzen. Ich empfehle, den Brief aus Beweisgründen per Postversand (Versendungsform Einwurf-Einschreiben) zuzustellen.

Anm.-3: Ich persönlich würde in dem Brief auch darauf hinweisen, dass ich bei Überschreitung der Frist den Rechtsweg einschlagen werde - und dies auch tatsächlich tun.

Es gibt keine klassische Frist. Das“ gefährliche“ bei Zeugnissen ist weniger die Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre. Vielmehr sind Arbeitsgerichte relativ schnell dabei eine sogenannte Verwirkung anzunehmen. Vereinfacht gesagt liegt eine Verwirkung vor, wenn ich ein Anspruch erst einmal geltend mache, mich dann aber nicht mehr kümmere und der Arbeitgeber davon ausgehen kann, da wird nichts mehr kommen. Je nach Arbeitsgericht und Kammer wird dies schon etwa nach 6 Monaten angenommen.

In deiner konkreten Situation solltest du nochmals nachweisbar den Anspruch unter Fristsetzung geltend machen. Eine längere Frist als eine der 2 Wochen würde ich nicht setzen. Dann bleibt dir nichts anderes als den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Alles andere beinhaltet das Risiko eines Rechtsverlustes.

Anbei ein Link mit weiterführenden Informationen

http://www.kanzlei-mudter.de/zeugnis.html

Fristen für Zwischenzeugnisse oder Arbeitszeugnisse hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Allerdings kann man bei „normaler“ Handhabung dieser Dinge auch einfach mal selbst etwa einen Monat als Frist setzen und wenn dann nichts passiert nochmals mit 14-tägiger Frist anmahnen! Das sind durchaus „machbare“ Fristen!

Man sollte derlei Zeugnisse auch nicht überbewerten!

  1. Jeder bewertet Arbeitsleistungen anders – eine 1 oder eine 2 im Zeugnis muss daher nichts heißen. Außendem führt sie u.U. zu völlig überzogene Erwartungen an die Fähigkeiten des AN-Kandidaten beim neuen Arbeitgeber!
  2. Es gibt inzwischen viel mehr technische Möglichkeiten als ausgedruckte Zeugnisse! (Telefon, Handy, Internet, Whatsapp, Facebook …) Wer in Sozialen Netzwerken vieles postet und preisgibt, darf sich nicht wundern, wenn er zu viele Absagen bei der Arbeitssuche erhält!