Geschäftsfähigkeit bei Demenzerkrankung

4 Antworten

Wenn die Demenz die freie Willensbildung ausschließt, ist sie geschäftsunfähig. Das kann man nicht pauschal beantworten und hängt immer vom Einzelfall ab. Die Geschäftsunfähigkeit kann unter Umständen auch sporadisch auftreten. Sind solche Geschäfte geplant, sollte man zuvor ein Gutachten einholen, um auf Nummer sicher zu gehen. Wenn alles nicht mehr hilft, muss wohl ein Betreuer bestellt werden. Allerdings sind dann die Hürden für ein Grundstücksgeschäft enorm.

Eine Vormundschaft tritt erst in Kraft wenn das ein Richter entscheidet delbst wenn die Frau sich nicht mehr in der Lage fühlt ihre Geschäfte selber zu führen, muss sie eine schriftliche erklärung oder vor einem Richter eine eidesstattliche erklärung abbeben. Da die Menschen dazu meist nicht mkehr in der Lage sind, wird das gericht einben Vormund, bzw. Heutzutage einen Betreuer bestimmen.

Ronox  20.09.2013, 01:38

Wenn man geschäftsunfähig ist, ist man geschäftsunfähig. Das muss kein Richter feststellen. Es kann für kritische Fälle Betreuung angeordnet werden, allerdings hat diese ohne Einwilligungsvorbehalt keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit.

Laut Gericht und einer gerichtlich bestellten Gutachterin ist eine Person aufgrund der Diagnose Demenz schon nicht mehr geschäftsfähig und Vorsorgevollmachten, die nach der Diagnose ausgestellt wurden werden dann durch das Gericht für ungültig erklärt.

Die Frau ist krank, jedoch nicht entmündigt.

Von daher ist sie weiterhin voll geschäftsfähig.