Gelten bei einem "Nutzungsvertrag mit Wohnrecht" andere Kündigungsfristen als bei einem Mietvertrag (§573c BGB)?
Moin,
ich bin momentan Wohnhaft in einem "Studentenwohnheim" (nicht vom Studentenwerk geführt).Ich habe nun eine Kündigung zum 31.05.2017 eingereicht und mich auf §573c BGB berufen. Mein Vermieter beharrt jetzt jedoch darauf, dass es sich um einen "Nutzungsvertrag mit Wohnrecht" handelt und nicht um einen Mietvertrag. Ein Inkrafttreten der Kündigung soll somit erst zum 31.08.2017 möglich sein. Meine Frage also: Muss sich mein Vermieter auch an §573c BGB halten, da es sich hier nur um eine andere Titulierung eines Mietvertrages handelt oder gelten für "Nutzungsverträge mit Wohnrecht" andere Kündigungsfristen.
Besten Dank im Voraus
3 Antworten
Derartigen Quatsch habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Wenn du einen Wohnraum überlassen bekommst und dafür Geld zahlst, dann liegt ein Mietvertrag vor.
Zwar gelten insbesondere für Studentenwohnheime oder andere kurzfristig vermietete Räume häufig Spezialregelungen (siehe § 549 Abs. 2 und 3 BGB). Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich um Mietverträge handelt. Da kann der Vermieter sich interessante Vertragsnamen einfallen lassen wie er möchte.
Damit ist auch die Kündigungsfrist des § 573c BGB einschlägig. Ob der 31.05. der maßgebliche Zeitpunkt ist, hängt damit davon ab, wann du gekündigt hast.
Die Kündigungsfrist gem §573c Abs. 1 wird ja nicht "ausgehebelt", nur der Zeitpunkt zu dem gekündigt werden kann wird bestimmt.
Das ist in Studentenwohnheimen durchaus üblich und zulässig.
.... eben nicht, der Gesetzgeer hält sich raus aus möblierten Zimmern etc..
Keiner behauptet das § 573c Abs. 1 nicht gilt.
Nur der Zeitpunkt zu dem gekündigt werden kann ist hier festgelegt.
.... eben nicht, der Gesetzgeer hält sich raus aus möblierten Zimmern etc..
Das ist so pauschal falsch.
Was aufs gleiche raus kommt, oder nicht?
Nein. Die Kündigungsfrist für Mieter, auch in Studentenwohnheimen, wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart, sind und bleiben 3 Monate.
Nur das nicht nicht zu jedem x-bleiben Datum gekündigt werden kann.
Für Studentenwohnheime gelten viele Bestimmungen zum Mietrecht nicht.
So kann z. B. vom Vermieter festgelegt werden das nur zu bestimmten Terminen gekündigt werden kann.
So wie hier zum 31.08.
Schau bitte mal in deinen Vertrag.
.... für Studentenwohnheime gelten ganz klar andere Spielregeln. So muß ja auch eine hinterlegte Mietsicherheit nicht verzinst werden.
.... siehe ggf.:
...... der Vermietung möblierter Zimmer oder in Jugend-/Studentenwohnheim fehlen gesetzliche Regelungen zur Kündigungsfrist.
Aus diesem Grund ist es in solchen Fällen besonders wichtig, sich vor Vertragsabschluss genau zu informieren.
der Vermietung möblierter Zimmer oder in Jugend-/Studentenwohnheim fehlen gesetzliche Regelungen zur Kündigungsfrist.
Das stimmt so nicht. Nur den Zeitpunkt zu dem gekündigt werden kann, z. B. nur zum Semesterende, darf der Vermieter in diesem Fall frei bestimmen.
Würde nicht nicht wundern, wenn das gerne so gemacht wird. Zulässig dürfte es allerdings nicht sein. Auch für Studentenwohnheime gilt § 573c.