Gehalt trotz Kündigung in Probezeit?

6 Antworten

Die fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit unwirksam. Es sei denn, du bist noch in der Ausbildung. Dann endet allerdings auch die Gehaltszahlung mit dem Kündigungstermin und du müsstest Krankengeld beantragen

In einem normalen Arbeitsverhältnis gilt in der Probezeit eine Frist von 14 Tagen. Dann müsstest du den November noch voll bezahlt bekommen. Und die Kündigung ist ungültig, wenn sie nicht ersatzweise fristgemäß erklärt wurde.

Und warum lässt Du Dir eine Fristlose gefallen? Auch in der Probezeit sind Fristen einzuhalten. Ist aber jetzt zu spät.

Wenn die Kündigung wegen Krankheit erfolgte ist die Entgeltfortzahlung über den Kündigungstag hinaus zu zahlen.

Wenn gar keine Begründung erfolgte dann geht die KK davon aus das es eben wegen der Krankheit war. Hat der AG eine andere Begründung in die Kündigung geschrieben dann brauch er nicht weiter zu zahlen.

Familiengerd  13.12.2014, 13:09
Ist aber jetzt zu spät.

Wenn sich eine Klage lediglich gegen die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist richtet - also nicht gegen die Kündigung selbst -, dann muss die 3-wöchige Klagefrist nicht eingehalten werden.

In diesem Fall kann die Fragestellerin auch jetzt noch klagen (unabhängig davon, ob wegen der Beschäftigungsdauer überhaupt ein Lohnfortzahlungsanspruch bestehen würde).

Familiengerd  13.12.2014, 17:37
@Maximilian112

Dann hat sich in der Rechtsprechung wohl etwas "gewandelt". In Deinem Link heißt es auch:

Die Rechtsprechung des 5. Senats des BAG verfährt dabei strenger als die Rechtsprechung anderer Senate des BAG.

Es kommt also - getreu dem Motto, dass man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand sei - auch darauf an, an welchen Senat ein Kläger in der letzten Instanz gerät!

Ich habe dazu gerade das hier (als ein Beispiel von mehreren) gefunden:

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann jedoch auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG nF geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer, der lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt, will gerade nicht die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung als solche festgestellt wissen. Er geht im Gegenteil von der Wirksamkeit der Kündigung aus. Er will geltend machen, sie wirke, allerdings zu einem anderen Zeitpunkt als es nach Auffassung des Arbeitgebers der Fall ist. BAG, Urteil vom 6.7.2006, 2 AZR 215/05. Quelle: AnwaltsSeiten24.de (RA Caren von der Heydt/mf)

(Quelle: http://www.channelpartner.de/a/klagefrist-des-4-kschg-gilt-nicht-fuer-einhaltung-der-kuendigungsfrist,236234 )

Allerdings ist das Urteil im von Dir genannten Link aktueller und deshalb wohl auch maßgeblicher; außerdem kommt es - wie immer in solchen Fällen - wohl auf die genauen individuellen Umstände an!

Mit welche Begründen hat er dir den Fristlos gekündigt?

Er muss nur solange zahlen wie du bei ihm beschäftigt bist, also so lange bis die Kündigung wirksam ist.

Nein, nur bis zum Kündigungsdatum