Frage zum Gewohnheitsrecht / Mietrecht / Hausrecht?

7 Antworten

Nun, es gibt weder mit der Mutter (deiner Lebensgefährtin) noch mit deren (deinem?) Sohn einen Mietvertrag der gekündigt werden könnte. Sie bezahlt keine Miete, auch ihr Sohn nicht. Die Beteiligung an den Lebensführungskosten begründet auch keinen mündlichen Mietvertrag.

Nach dem Vorkommnis ist das Hausverbot für den Sohn das richtige Mittel der Wahl. Bei Verstoß Polizei einschalten. Zwecks Beweis das HV nochmals schriftlich per Einwurfeinschreiben oder persönlich mit Zeugin (Mutter) übergeben.

TerhorstAgentur 
Fragesteller
 01.08.2015, 09:41

Muss ich das Hausverbot schriftlich übergeben? Habe es dem Sohn ohne Zeugen überreicht, der hat es mit den Worten; "von einem Pisser lass ich mir nichts sagen" ungelesen zerrissen. Mündlich habe ich es auch ausgesprochen und der Mutter eine Kopie des schriftlichen Verweis überreicht. Ob die allerdings für mich aussagen würde, wage ich anzuzweifeln. Die Polizei ist auch bereits informiert und wird am 01.09. in der Zeit in der mit seinem Eintreffen zu rechnen ist, auch verstärkt Streife fahren. Die Zusage kam auch noch zufällig vom gleichen Beamten, der den Sohn im Februar 2015 am Abend vor seiner Gerichtsverhandlung wegen tätlichen Angriffs an einer Polizistin, zur Zwangsvorführung abgeholt hat. Ich rechne mit einer Eskalation am Tag der Durchsetzung des Hausverbot, wenn er plötzlich vor verschlossener Tür steht. Gegenüber der Mutter stellt er mich als Bumann dar und der liebe Junge kann doch nichts dafür!

albatros  03.08.2015, 00:45
@TerhorstAgentur

Mutter und Sohn können und werden bestreiten, dass sie etwas von deinem Hausverbot für den Junior wissen, da keine Zeugen. Wenn Mutter und Sohn einen eigenen Briefkasten haben, bliebe Zustellung als Einwurfeinschreiben. Der Brief gälte rechtssicher ab Einwurf in den BK als zugestellt.

Soweit ich weiß gibt es kein Gewohnheitsrecht in Mietsachen. Beispiel: Du parkst dein Auto auf dem Hof vor dem Haus..10 Jahre lang. Der Vermieter könnte dir von heute auf morgen sagen das du das nicht mehr darfst.

Genauso verhält es sich mit dem jungen Burschen. Offiziell wird er vom Vermieter sogar nur gedultet, da weder er noch die Dame im Mietvertrag stehen. Besuchsrecht ist lediglich 6 Wochen, danach könnte der Vermieter sagen das er wo anderes nächtigen muss. (Das würde ich auf jeden Fall mit dem Vermieter auch für deine Lebensgefährtin abklären und schriftlich festhalten, zumindest das SIE bei dir wohnt.)

Als Mieter hast du immer das Hausrecht. Bedeutet du kannst jederzeit Leuten die keiner Mietpartei angehören ein Hausverbot (natürlich nur beschränkt auf deine Wohnung; Hausflur etc. fällt nicht darunter) aussprechen.

Da du anscheindend selbst Eigentümer bist (hatte ich überlesen) hast du IMMER Hausrecht. Also ist juristisch gegen deine Vorgehensweise nichts einzuwenden.

Hoffe es geht ohne Krawall über die Bühne *daumendrück*


TerhorstAgentur 
Fragesteller
 31.07.2015, 15:55

Beinahe das Beispiel das Du angibst habe ich in einem Juraforum gelesen. Nur das es dabei um die Zuwegung zum Haus ging, die über ein fremdes Grundstück verlief. In dem Fall war aus Gewohnheitsrecht erstreitbares Recht geworden und der Besitzer des Grundstücks über das die Zuwegung verlief musste dem Nachbarn auch weiterhin den Weg über sein Grundstück gestatten, daher bin ich unsicher ob ich mich nicht selbst angreifbar mache wenn ich nicht vorsorglich eine fristlose Mietkündigung bis zum 31.08. ausspreche.

Bytie  31.07.2015, 16:08
@TerhorstAgentur

Ich denke das ist kein Problem, denn:

Du bist Hauseigentümer und es fand ein tätlicher Angrif auf dich statt. Ergo der Hausfrieden wird gestört und da darfst du sogar rein willkürlich als Eigentümer oder Mieter handeln.

Beispielsweise er läuft mit 2 Kumpels bei dir auf und nur er randaliert da rum. In diesem Fall könntest du auch den unbeteiligten Personen ein Hausverbot erteilen. 

Nach meine Auffassung stellt sich das ganze so dar: Er wurde auf gewisse Zeit von dir geduldet. Du bist ja sogar noch so nett und gibst ihm eine Frist zum ausziehen.

Eine Mietkündigung würde ich auf keinen Fall aussprechen da du euch somit einen zuvor geschlossenen, mündlichen Vertrag unterstellen würdest, bzw. dieser dann sogar rechtskräftig wäre. Du hast halt einfach kein Mietverhältnis zu ihm, er wurde geduldet, jetzt nicht mehr - punkt aus.

Allerdings empfehle ich dir vorher ein Gespräch mit dem Vermieterschutzbund (http://www.deutscher-vermieterschutzbund.de). Die können dir auf jeden Fall auch juristisch glasklar sagen was Hand und Fuß hat, so dass du auf keinen Fall in irgendein Schlupfloch rennst.

Seit gut neun Jahren lebt meine Lebensgefährtin mit Ihrem Sohn (21 Jahre alt) bei mir in meinem Haus. Es besteht kein Mietvertrag und die beiden zahlen auch keine Miete bei mir. Dafür beteiligt sich die Mutter am Lebensbedarf und an den Nebenkosten.

Es besteht ein mündlicher Mietvertrag.

Schützt den Sohn das Mietrecht, da aus Gewohnheitsrecht Mietrecht geworden ist, sprich, muss ich vorsorglich eine Mietkündigung aussprechen oder ist es ausreichend den Haus und Grundverweis durch zu setzen? (Grund für die Fristlose Kündigung liegt so oder so vor)

1. Es gibt kein Gewohnheitsrecht im Mietrecht.

2,Würde ich durch einen Anwalt prüfen lassen ob die Gründe ausreichen um fristlos zu kündigen.

Hast Du Zeugen für den tätlichen Angriff? Anzeige erstattet?

MfG

Johnnymcmuff

TerhorstAgentur 
Fragesteller
 01.08.2015, 06:29

Es gibt keine.Zeugen und keine Anzeige, aber die Verletzungen wurden ärztlich dokumentiert und der junge weiß wegen einem anderen tätlichen Angriff wie ein Gerichtssaal von innen aussieht

johnnymcmuff  02.08.2015, 20:46
@TerhorstAgentur

Es gibt keine.Zeugen und keine Anzeige, 

Das ist sehr schlecht.

aber die Verletzungen wurden ärztlich dokumentiert 

Ohne Beweise und Zeugen bringt das nichts.

und der junge weiß wegen einem anderen tätlichen Angriff wie ein Gerichtssaal von innen aussieht

Es gilt immer die Unschuldsvermutung bis das Gegenteil bewiesen ist.

Also dürfte es schwierig sein die Kündigung durchzusetzen,, es sei denn er lässt sich durch die Kündigung einschüchtern und geht freiwillig.

Dieser junge Mann war ja noch ein Kind, als er bei Dir eingezogen ist. Somit konntest Du gar keinen Mietvertrag mit ihm abschließen.

Du bist Eigentümer und kannst ihm des Hauses verweisen. Kommt er dem nicht nach, ruf die Polizei.

Wenn du eine Mietkündigung aussprichst, bestätigst du ja erst das Vorhandensein eines Mietvertrages. Allenfalls hast du ja ein Untermietverhältmis mit der Mutter des Jungen. Was sagt die denn zu dem Rauswurf?

albatros  01.08.2015, 00:03

ES gibt tatsächlich auf Grund der Gegebenheiten auch keinen mündlichen Mietvertrag, da keine Miete (noch nie!) gezahlt wird. Lediglich eine freiwillige Lebensführungskostenbeteiligung. ES sollte also tatsächlich nicht gekündigt werden. Das Hausverbot wäre gerechtfertigt und die richtige Wahl.