Fassade ohne Zustimmung aller Eigentümer gestrichen

7 Antworten

3/4 haben zu dieser Farbe zugestimmt, dann ist die Entscheidung rechtsgültig. Da kann man nichts mehr daran ändern.

Eine deutliche Mehrheit hat der Farbe zugestimmt, also ist es in Ordnung.

Leute wie Du sind es die das Leben in einer Eigentumswohnung so richtig gemütlich machen.

Wer hat in dem Fall recht? Hat der Verwalter richtig gehandelt (bzw die Malerfirma) oder hätten 4/4 Parteien zustimmen müssen?

Du wirst doch sicher wissen, das ein Mehrheitsbeschluss reicht und nicht alle Parteien zustimmen müssen.

Meines Wissens ist eine Änderung der Farbe der Fassade eine Bauliche Veränderung und muss von ALLEN Parteien zugestimmt werden. Die Farbe der Fassade vorher war ein Blassgelb. Von Blassgelb auf Dunkelanthrazit ist halt schon ein extremer Unterschied.

Auch Mehrheitsbeschluss.

Du kannst Wiederherstellung oder Schadenersatz verlangen.

Der Farbwechsel von Blassgelb zu Antrhrazit stellt einen spürbaren Eingriff in den optischen Gesamteindruck der Fassade dar. Damit handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG und zwar auch dann, wenn dieser nicht unmittelbar die Bausubstanz berührt (OLG Köln, NZM 99, 911/LS).

Das bedeutet, dass hier Einstimmigkeit erforderlich ist (BayObLG, WEM 80,31; Der WEer 83, 123; OLG Frankfurt a. M., Der WEer 83, 59; 61; 86, 59; Rpfleger 83, 64). Diese liegt mangels deiner Zustimmung nicht vor.

Das bedeutet für dich, dass du Wiederherstellung/Beseitigung verlangen kannst und Schadenersatz. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gemeinschaftsverhältnis und § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (BayObLG, WEM 80, 31).

Was ist konkret zu tun?

Du erklärst der Verwaltung schriftlich, dass du mit der Farbgebung nicht einverstanden bist und verlangst eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt: "Wiederherstellung der ursprünglichen Fassade zu Lasten der zustimmenden Wohnungseigentümer". Sollte, was zu erwarten ist, der Verwalter deinem Antrag nicht nachkommen, mußt du dir leider dein Recht vor Gericht erstreiten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verwalter deinem Antrag folgt, aber die übrigen Wohnungseigentümer deinen Antrag ablehnen.

Hierfür solltest du zu einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht gehen, weil normale Anwälte mit dem Wohnungseigentumsrecht häufig überfordert sind.

Hallo "Xhnnas",

derartige Fragen, in denen es , wie vorliegend bei Ihnen um die Bewertung der Ästhetik geht, sind in der Regel mit "es kommt darauf an" zu beantworten.

Grundsätzlich ist anzuführen, dass für die Wahl der Farbgebung einer Fassade ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist, es sei denn, Ihre Teilungserklärung schreibt etwas anderes vor. Dies sollte zunächst von Ihnen geprüft werden.

Ferner kann etwas anderes gelten, wenn es sich bei dem beschlossenen Farbkonzept hinsichtlich des Neuanstrichs der Fassade um eine unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahme, also um eine bauliche Veränderung, handelt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus geht. Dies ist nach Auffassung des LG München dann gegeben, wenn sich der Charakter einer Fassade stark verändert und hierin somit ein nicht nur unerheblicher Nachteil für die nicht zustimmenden Eigentümer liegen kann (vgl. LG München I, Urteil v. 20.9.2012 − 36 S 1982/12). Dies bedarf aber unbedingt der Einzelfallbetrachtung und ist nicht einfach analog auf Ihren Fall anzuwenden. Es muss also geprüft werden, ob der neue Farbanstrich bei objektiver Würdigung durchaus als störend bezeichnet werden kann, wenn man von der Ausgangssituation einer einheitlich, ruhig gestalteten Fassade ausgeht.

Sollte dies auf Sie zutreffen, so wäre wohl die Zustimmung aller Eigentümer notwendig gewesen und der Eigentümerbeschluss demgemäß unwirksam. Sie hätten sodann einen Anspruch auf Beseitigung der unrechtmäßigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG.

Vergleichen Sie nebst vorgenannter Rechtsprechung auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 Wx 103/04.