Ersttäter auch wenn zuvor Verfahren gegen Auflage eingestellt wurde?

4 Antworten

Wie es die zuständigen Behörden sehen, weiß ich nicht, aber m. E. bist Du zwar nicht vorbestraft, aber eben auch kein Ersttäter mehr. Wenn es nach mir ginge, würde Deine Strafe deutlich härter ausfallen, weil Du aus der Lektion, die man Dir erteilt hat, nichts gelernt und Deine Chance vertan hast!

PhoenixXY  14.07.2015, 18:30

Nach DIR geht es aber nicht - du bist kein Richter - nur Kommentator...

Einzelfahrer  14.07.2015, 18:32
@PhoenixXY

Darum auch Konjunktiv!

jurafragen  15.07.2015, 10:40
@Einzelfahrer

Dann überlege doch einfach mal, ob hier irgendwann mal die Schuld rechtskräftig festgestellt war. Sieht irgendwie nicht so aus, oder?

Die Regel, dass jedes Verfahren eingestellt wird, wenn du Ersttäter bist, gibt es nicht. Und über diesen Begriff kann man sich auch streiten. Der zuständige Staatsanwalt wird sich deinen bisherigen "Werdegang" anschauen und dann entscheiden, ob er das Verfahren einstellen will oder nicht.

Jetzt rückst du mit der Sprache raus! Du hast sehr wohl eine Strafe bekommen: nämlich die 20 Sozialstunden!  Also bist du VORBESTRAFT! Nix mit "Ersttäterbonus". 

Dass ihr immer das Wesentliche vergessen müsst und euch wundert, wenn ihr keine genauen Auskünfte bekommt... ;/

Einzelfahrer  14.07.2015, 18:27

Lies richtig - eingestellt gegen Auflagen - also kein Urteil und keine Vorstrafe, aber natürlich auch kein Ersttäter.

IDFCWYS 
Fragesteller
 14.07.2015, 18:29
@Einzelfahrer

Wieo kein Ersttäter? Bin doch  nicht verurteilt worden. Wurde doch im Prinzip von der Tat freigesprochen wenn die das Verfahren eingestellt haben? oder nicht?

Einzelfahrer  14.07.2015, 18:34
@IDFCWYS

Wenn Du freigesprochen wurdest, wieso musstest Du dann Sozialstunden leisten? Du hast eine Tat begangen, die allerdings so eingeschätzt wurde, dass es eben kein Urteil sondern Auflagen gab. Das ist eine Möglichkeit, ztu strafen ohne dass der Betreffende als Vorbestraft gilt. Täter bist Du aber trotzdem - oder willst Du das bestreiten?

IDFCWYS 
Fragesteller
 14.07.2015, 18:39
@Einzelfahrer

Nein möchte ich nicht bestreiten. Also habe ich meine tat praktisch zugegeben mit dem zustimmen der Auflagen? und somit bin ich dann auch kein ersttäter mehr da ich zugegeben habe eine tat begangen zu haben? 

IDFCWYS 
Fragesteller
 14.07.2015, 18:28

Hey! Sorry die Frage davor war ohne Inhalt abgesendet. 

Es gab aber keine Verurteilung. Das Verfahren wurde nach §153 STPO gegen Auflage eingestellt. 

Eine Einstellung nach 153 (wonach eigentlich, 153 geht bis f) ist keine Seligsprechung, wie die nach 170. Du bist kein Ersttäter.