Eigentümer verursacht Wasserschaden- welche Versicherung zahlt?

11 Antworten

Es handelt sich um bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Die Zuständigkeit für den Gebäudeschaden ist also schon einmal klar die Gebäudeversicherung. Dass diese eine bessere Wiederherstellung bezahlt, als vorher vorhanden war, wage ich zu bezweifeln.

Schäden am Inventar Dritter wären über die Hausratversicherung jeweils gedeckt. Wer keine HR hat, hat eben Pech gehabt und hat nur Anspruch auf Zeitwerterstattung durch den Verursacher. Ob dieser wiederum über eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, kann dem Geschädigten egal sein. Bei einem Immobilienbesitzer ist jedenfalls ein Schaden jederzeit einklagbar.

Wenn der Schaden erst 6 Monate später dem Gebäudeversicherer gemeldet wird, kann dieser ohne weiteres die Leistung verweigern, wegen Obliegenheitsverletzung. Vor Inanspruchnahme von Handwerkern hätte der Versicherer den Schaden besichtigen müssen.

adrian1980 
Fragesteller
 14.10.2014, 13:47

"Schäden am Inventar Dritter wären über die Hausratversicherung jeweils gedeckt."

Du meinst sicherlich der Schaden am eigenen Inventar ist durch HR gedeckt?!

Eine andere Sache: Wenn die Gebäudeversicherung jetzt nicht alles komplett zahlt, wird wahrscheinlich die Gemeinschaft einspringen und das kann ja irgendwie garnicht sein!!

Wo bleibt da die Verursacherhaftung???

DerHans  14.10.2014, 20:06
@adrian1980

Auch bei "Dritten" Geschädigten gilt "Eigenversicherung vor Fremdversicherung" Also erst die Hausrat (ist auch besser wegen Neuwertversicherung)

Die Verursacherhaftung tritt erst ein, wenn die Gebäudeversicherung Regressansprüche anmeldet. Die Eigentümergemeinschaft hat mit diesem Schaden gar nichts zu tun.

Wenn derartige Wasserschäden in der Gebäudeversicherung mit versichert sind, dann geht das durchaus in Ordnung, einen Gebäudeschaden auch in dieser Form regulieren zu lassen. Die Gebäudeversicherung hat aber selbstverständlich die Möglichkeit, den Schadensverursacher in Regress zu nehmen.

Die Argumente sind ganz einfach.

Es geht jetzt nicht um den Verursacher, sondern um den Schaden.

Da wird gefragt, was wurde beschädigt und wodurch wurde es beschädigt. In dem Fall war es die Holzdecke, die ja zweifelsfrei ein Gebäudebestandteil ist. Daher muss hier auch die Gebäudeversicherung herangezogen werden.

Als nächstes dann das Wodurch. Und das war in dem Fall Leitungswasser. Ist nun in der Gebäudeversicherung auch Leitungswasser eingeschlossen, dann wird auch der Schaden bezahlt.

Die Gebäudeversicherung kann jetzt aber den Verursacher in Regress nehmen. Hier gilt dann wieder § 823 BGB Schadensersatzpflicht. Der Geschädigte ist in dem Fall eben die Versicherung. Und den finanziellen Schaden muss der Verursacher begleichen.

adrian1980 
Fragesteller
 13.10.2014, 16:23

aber die holzdecke wurde doch nachträglich vom eigentümer angebracht, die eigentliche decke ist ja massiver beton.

außerdem glaube ich, dass der verwalter dem geschädigten miteigentümer hier ein bißchen "helfen" will, den neuwert und nicht den zeitwert ersetzt zu kriegen.

ich hatte damals mal einen ähnlichen schaden verursacht, da hat alles meine private haftpflicht bezahlt, weil ich den schaden ja auch verursacht habe. in meiner eigenen wohnung natürlich nicht, aber bei den geschädigten miteigentümern.

In der Gebäudeversicherung sind Schäden am eigenen Hab und Gut versichert, die durch Leitungswasser, Sturm + Hagel und Feuer entstehen. Oft auch noch die sogenannten sonstigen Elementarschäden (Überschwemmung, Schneedruck, etc.) Hier haben wir per Definition den "bestimmungswiedrigen Austritt von Leitungswasser". Damit ist ein Versicherungsfall eingetretetn.

Der Vorteil, wenn man die eigene Versicherung (Gebäude oder Hausrat, je nach Schaden) in Anspruch nimmt ist, dass die eigene Versicherung immer den NEUWERT erstattet. Wenn ich so eine Versicherung nicht habe und den Schädiger hafttpflichtig mache, dann wird dieser (bzw. dessen Haftpflicht) immer nur den ZEITWERT erstatten.

In unserem konkreten Fall hieße dass, die Haftpflichtversicherung würde fragen, wie alt die Decke war und würde entsprechend nur anteilig leisten, weil der Wert nur noch eine Bruchteil des Anschaffungspreises ist. Außerdem kann man jemanden nur haftpflichtig machen, wenn dieser fahrlässig gehandelt hat. Es kann schwierig werden, das nachzuweisen. Eventuell muss man dafür zum Anwalt gehen.

Daher der alte Grundsatz in der Versicherung: "Eigen vor Fremd". Bei Schäden im Haus und in der Wohnung geht man immer zuerst an seine eigene Versicherung. Wer den Schaden verusacht hat, spielt dabei zunächst keine Rolle.

adrian1980 
Fragesteller
 13.10.2014, 16:28

deine antwort macht soweit sinn, bis auf den letzten satz.

Bleistein  14.10.2014, 15:42
@adrian1980

Danke. Aber auch der letzte Satz entspricht den Tatsachen. Wenn mir Wasser ausläuft und die Gebäudeversicherung zahlen muss, dann interessiert nicht, wer die Waschmaschine angemacht hat. Der Schaden als solcher ist versichert.

Also ich fang mal vorne an:

Da der Miteigentümer den Schaden verursacht hat, zahlt seine Haftpflicht nicht. (Eine Haftpflicht zahlt nur an dritte und nicht an mitversicherte Personen)

Die Gebäudeversicherung übernimmt Schäden durch ROHRBRUCH, ein abspringen des Zulaufschlauches ist kein Rohrbruch... (Es gibt aber Versicherungen da ist es miteingeschlossen, aber sehr selten)

Wenn es aber ein Rohrbruch wäre, dann wäre es Bestandteil der Wohngebäude. Ganz einfache Faustformel: Alles was man beim Auszug mitnimmt ist Hausrat, der Rest Wohngebäude (trifft nicht in 100 % zu aber als Faustformel reichts)

qugart  13.10.2014, 10:19

Ähm...nö.

Es ist nicht Rohrbruch, sondern Gebäudebeschädigung durch Leitungswasser versichert. Und das ist nicht selten, sondern Standard.

Ojae12  13.10.2014, 10:35
@qugart

Naja, so einfach ist es nicht!

Lies dir mal die Bedingungen einer Gebäudeversicherung durch.

Da heisst es: Durch Bruch!

Meist heisst es zusätzlich: ....oder , "durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser".

Und ein abgesprungener Schlauch ist keines von Beiden! Auch hier eine Frage der Formulierung!

Bleistein  13.10.2014, 10:41
@Ojae12

doch, es ist bestimmungswidrig ausgetretetnes LW. Das ist genau die Definition im Versicherungsdeutsch.

Ojae12  13.10.2014, 11:03
@Bleistein

naja, das Wasser tritt ja genau da aus wo es austreten soll...

nur leider fehlt halt der schlauch wo es wieder rein soll...

Ich geb dir ja vollkommen recht, dass ein defekter Schlauch "bestimmungswidrig ist".

Aber ein "fehlender" Schlauch (warum auch immer) ..... ich weiss es nicht

qugart  13.10.2014, 11:49
@Ojae12

Und genau der defekte Schlauch ist das Paradebeispiel für das bestimmungswidrig austretende Leitungswasser.

Ojae12  13.10.2014, 14:23
@qugart

Ja, aber der Schlauch ist ja nicht defekt! Der Schlauch ist ganz, die Leitung auch..

Er ist abgesprungen.. Das heisst Montagefehler oder Konstruktionsfehler.

Das Wasser kam ja nicht irgendwo raus wo es nicht rauskommen sollte, sondern genau da wo es rauskommen sollte... nur fehlte dort dann ja ein Teil..

Ich denk immer noch nicht, das man es bestimmungswidrig ist...

DerHans  14.10.2014, 11:14
@Bleistein

"Bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungen".

Der Gegensatz dazu wäre ein auslaufendes Aquarium, das zwar auch mit Leitungswasser gefüllt ist, aber eben nicht unter die Leitungswasserversicherung fällt.

DerHans  14.10.2014, 20:09

Es gibt keine "Rohrbruchversicherung". Es handelt sich um bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser- Das ist doch wohl unstrittig.