Den Vater auf Unterhalt verklagen, wie gehe ich vor?

10 Antworten


Also habe ich rückwirkend auf jeden Fall Anspruch auf Kindesunterhalt.

Das wird normalerweise nur der Fall sein, wenn bereits ein Unterhaltstitel für die Zeit vorhanden ist, der nicht bedient wurde. In diesen Fall kann der Titel vollstreckt werden, eine Klage ist dann nicht mehr nötig.

Gibt es keinen Unterhaltstitel ist die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit nur in Außnahmefällen möglich, z.B. wenn die Vaterschaft erst jetzt festgestellt wurde.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html

Für die Zukunft kann natürlich Unterhalt verlangt werden, sofern Sie sich noch in der Ausbildung / Studium befinden.

Generell besteht die Unterhaltspflicht nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Wenn Du danach noch in der Schule oder Ausbildung warst, hättest Du gleich um Unterhalt ersuchen müssen!

Wo hast Du die Aussage her, dass Du jetzt Ansprüche stellen kannst?

Außerdem würde ohne Anwalt und Gericht gar nix gehen. Ein Anwalt könnte Dir auch die ganzen Zusammenhänge erklären, weil er Deinen Fall dann ganz genau geschildert bekommt.

Hier gibt es nur eine allgemein gültige Aussage.....

BabyBaylee 
Fragesteller
 14.03.2016, 15:40

Aus dem Netz. Da steht, dass Unterhalt bis zum 18. LJ generell besteht, aber danach eine Verjährung von 3 Jahren läuft. Also kann der Unterhalt rückwirkend gestellt werden.

auchmama  14.03.2016, 15:42
@BabyBaylee

Verlinke bitte mal die Seite. Vielleicht hast Du da auch etwas vollkommen falsch verstanden!

Tira77  14.03.2016, 15:55
@BabyBaylee

Mal abgesehen von den diversen anderen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten... die Verjährungsfrist auf die Du Dich beziehst, beginnt mit der Volljährigkeit (also Deinem 18. Geburtstag) und endet 3 Jahre danach, mit Vollendung des 21. Lebensjahres (also am 21. Geburtstag), in Deinem Fall dann wohl im August 2015.

maja11111  14.03.2016, 15:58
@BabyBaylee

unterhalt bis zum 18. lj hätte deine mutter einfordern müssen. wenn sie das nicht getan hat, dann ist der anspruch hinfällig. rückwirkend kann man keinen unterhalt einfordern.

DFgen  15.03.2016, 07:48
@BabyBaylee

Da steht, dass Unterhalt bis zum 18. LJ generell besteht, aber danach eine Verjährung von 3 Jahren läuft.

Bis zu deinem 18. Geburtstag war deine Mutter zuständig, den Unterhalt für dich einzufordern. Wenn sie 

  • einen Titel gegen den Vater hatte, er aber trotzdem nicht oder zu wenig gezahlt hat 
  • und die Mutter den ausstehenden Unterhalt regelmäßig bei ihm angemahnt hat 

könntest du ihn innerhalb der Frist noch von ihm einfordern.

Für mögliche Ansprüche ab deinem 18. Geburtstag hättest du erst selbst einen neuen Titel erstellen lassen müssen, um etwas von ihm fordern zu können....

claudialeitert  14.03.2016, 16:22

nur wenn er aller 2 jahre angemahnt wurde

Als Volljährige hast du nur noch einen Unterhaltsanspruch, wenn du entweder noch zur Schule gehst oder ggf. dich in deiner ersten Ausbildung befindest und dabei nur sehr wenig verdienst - sonst nicht.

  • Diesen Anspruch müsstest du dann aber selbst erst einmal geltend machen (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag...) - und zwar bei beiden Eltern (ab der Volljährigkeit sind - falls noch ein Anspruch besteht - beide Elternteile barunterhaltspflichtig).
  • Du selbst müsstest dann auch veranlassen, den Unterhalt zu berechnen (anhand der Einkommensnachweise beider Eltern und deiner eigenen...)  und ihn dann anteilig auf die Eltern aufzuschlüsseln.
  • Ggf. müsstest du den Unterhalt dann noch "titulieren" lassen, denn ohne einen Titel ist nichts einklagbar bzw. pfändbar.

Da ich im August 22 werde, habe ich bis dahin Zeit, dann sind 3 Jahre Verjährungsfrist um.

Du scheinst da etwas missverstanden zu haben....

Die Verjährungsfrist gilt nur für Forderungen, die du bereits rechtsgültig gestellt hast und die trotzdem nicht bedient wurden...

  • Der Unterhalt müsste dir erst ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem du deinen Anspruch entsprechend geltend gemacht hast. - Für davor liegende Zeiten kannst du nachträglich nichts mehr geltend machen.
  • Solltest du also bisher versäumt haben, trotz eines möglicherweise bestehenden Anspruchs diesen nachgewiesen und entsprechend eingefordert zu haben, ist da rückwirkend nichts mehr für dich zu holen.

Dein Vater muss derzeit gar keinen Unterhalt zahlen.

Betreuungsunterhalt müsstest du einfordern, vom Vater deines Kindes (2,5). Das gibst du bei anderen Fragen an. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ist der Kindsvater zuständig. Und darüber hinaus dein leiblicher Vater nur, wenn du dich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindest und dein Einkommen dazu führt, dass er zahlen müsste. Und die Unterhaltsforderung müsste zu Recht an beide Eltern gehen.

Ab Volljährigkeit musst Du selbst den Unterhalt für Dich festlegen lassen. Fordere Deinen Vater auf, Dir bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - ca. 14 Tage - Dir seinen Lohnbescheinigungen der letzten 12 Monate zu übergeben. Damit gehe entweder zum Jugendamt oder zu einem Antwalt. Was dann bei der Berechnung herauskommt, muss Dein Vater zahlen, aber erst ab dem Monat, wo Du ihn aufgefordert hast, dass er Dir seine Lohnbescheinigungen gibt. Rückwirkend hast Du kein Recht. Du hättest ihn ja schon viel eher auffordern können.

maja11111  14.03.2016, 16:39

aber auch nur, wenn kind in ausbildung oder schule ist. ansonsten fließt auch hier kein cent mehr.

vwzicke64  14.03.2016, 16:42
@maja11111

Das Jugendamt ist für Volljährige nicht mehr zuständig